Befriedigung. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, folgende Ansprüche aus den Sicherheitsleistungen zu decken: • Offene fällige Forderungen aus den vertragsgegenständlichen Leistungen • Verzugszinsen und Mahnspesen aus Forderungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen • anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Schadenersatzforderungen des die Sicherheit fordernden Vertragspartners Aus der Sicherheitsleistung werden zuerst die Verzugszinsen und erst dann die restlichen Ansprüche befriedigt. Der die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmende Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung ehe baldigst zur Kenntnis bringen. In diesem Fall ist der die Sicherheit leistende Vertragspartner verpflichtet, binnen 14 Tagen neuerlich die Sicherheitsleistung in der Höhe gemäß Punkt 15.1 zu erlegen.
Befriedigung. Der Sicherheitsnehmer ist im Falle der Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses berechtigt, folgende Ansprüche aus den Sicherheitsleistungen zu decken: • Offene fällige Forderungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis; • Verzugszinsen aus Forderungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis; • Anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Schadenersatzforderungen des die Sicherheit fordernden Vertragspartners. Aus der Sicherheitsleistung werden zuerst die Verzugszinsen und erst dann die restlichen Ansprüche befriedigt. Die Sicherheitsleistung entspricht einer Sicherheitsleistung ersten Ranges.
Befriedigung. Jede Partei ist berechtigt, folgende Ansprüche aus den Sicherheitsleistungen zu decken: • Offene fällige Forderungen aus Zusammenschaltungsleistungen • Verzugszinsen aus Forderungen für Zusammenschaltungsleistungen • Anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Schadenersatzforderungen der die Sicherheit fordernden Partei Aus der Sicherheitsleistung werden zuerst die Verzugszinsen und erst dann die restlichen Ansprüche befriedigt. Die die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmende Partei wird der anderen Partei die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung unverzüglich zur Kenntnis bringen. In diesem Fall ist die die Sicherheit leistende Partei verpflichtet, binnen 14 Tagen neuerlich die Sicherheitsleistung in der Höhe gemäß Punkt 4.13.1 zu erlegen.
Befriedigung. Vectone ist berechtigt, folgende Ansprüche aus den Sicherheitsleistungen zu decken: • Offene fällige Forderungen aus Zusammenschaltungsleistungen • Verzugszinsen aus Forderungen für Zusammenschaltungsleistungen • Anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Schadenersatzforderungen der Vectone Aus der Sicherheitsleistung werden zuerst die Verzugszinsen und erst dann die restlichen Ansprüche befriedigt. Vectone wird dem Zusammenschaltungspartner die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung ehebaldigst zur Kenntnis bringen. In diesem Fall ist der Zusammenschaltungspartner 18/33 verpflichtet, binnen 14 Tagen neuerlich die Sicherheitsleistung in der Höhe gemäß Punkt 5.13.1 zu erbringen.