Erfüllung von Verpflichtungen. 1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirkli- chung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Land der Auffassung, dass die Türkei, oder ist die Türkei der Auf- fassung, dass ein EFTA-Land eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraus- setzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Appears in 6 contracts