Erfüllung von Verpflichtungen. 1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkom- men sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Jordanien, oder ist Jordanien der Auf- fassung, dass ein EFTA-Staat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Erfüllung von Verpflichtungen. 1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkom- men Abkommen sicherzustellen.
2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Jordanien, oder ist Jordanien der Auf- fassung, dass ein EFTA-Staat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
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Samples: Freihandelsabkommen