Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort sowohl für die Leistungen von CPO HANSER SERVICE als auch für die Leistungen des Ausstellers/Sponsors ist der Ort, an dem CPO HANSER SERVICE ihren Sitz hat. Die Parteien vereinbaren auch den Sitz von CPO HANSER SERVICE als Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Aussteller/Sponsor Kaufmann ist sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungs- und Sponsorenbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch entsprechend wirksamer Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Sponsorenbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten.
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Samples: Ausstellungs Und Sponsorenbedingungen, Ausstellungs Und Sponsorenbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort sowohl für die Leistungen von der CPO HANSER SERVICE als auch ist der Veranstaltungsort, für die Leistungen des Ausstellers/Sponsors ist Ausstellers der Ort, an dem CPO HANSER SERVICE ihren Sitz hat. Die Parteien vereinbaren auch den Als Gerichtsstand wird ebenfalls der Sitz von CPO HANSER SERVICE als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Aussteller/Sponsor Aussteller Kaufmann ist sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungs- und Sponsorenbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch entsprechend wirksamer Bestimmungen zu ersetzenerset- zen, die dem Sinn und Zweck dieser Ausstellungs- und Sponsorenbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten.
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Samples: Ausstellungs Und Sponsorenbedingungen, Ausstellungs Und Sponsorenbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort sowohl für die Leistungen von der CPO HANSER SERVICE als auch ist der Veranstaltungsort, für die Leistungen des Ausstellers/Sponsors ist der Ort, an dem CPO HANSER SERVICE ihren Sitz hat. Die Parteien vereinbaren auch den Als Gerichtsstand wird ebenfalls der Sitz von CPO HANSER SERVICE als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Aussteller/Sponsor Kaufmann ist sowie für Personen, die keinen allgemeinen all- gemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungs- und Sponsorenbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch entsprechend wirksamer Bestimmungen zu ersetzenerset- zen, die dem Sinn und Zweck dieser Sponsorenbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort sowohl für die Leistungen von der CPO HANSER SERVICE als auch ist der Veranstaltungsort, für die Leistungen des Ausstellers/Sponsors ist der Ort, an dem CPO HANSER SERVICE ihren Sitz hat. Die Parteien vereinbaren auch den Als Gerichtsstand wird ebenfalls der Sitz von CPO HANSER SERVICE als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Aussteller/Sponsor Kaufmann ist sowie für Personen, die keinen allgemeinen all- gemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungs- und Sponsorenbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch entsprechend wirksamer Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Sponsorenbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten.
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