Common use of Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses Clause in Contracts

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der SW Eutin ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW Eutin. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin stehen, durch die SW Eutin unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. (2) Die SW Eutin behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin oder durch von ihr beauftragte Dritte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW Eutin) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW Eutin-Kunden. Die SW Eutin behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 § 1. Geltungsbereich der Bestimmungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der SWS regeln, sofern dieses mit dem Kunden/der Kundin im Multimediavertrag vereinbart ist, die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausan- schlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Multimediadienste) und gelten zusätz- lich und ergänzend zu den AGB der SWS sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 2. Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung Ver- sorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete geeig- nete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin SWS genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer Eigentümer/von der Eigentümerin in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs Signalemp- fangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer Eigentümer/die Eigentümerin mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer Anschlussnehmer/Die Kundin oder Anschlussnehmerin ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin SWS und einem Kunden/einer Kundin, der der/die nicht Grundstückseigentümer Grundstückseigentü- mer/in ist, kann von der SW Eutin SWS ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde Kunde/die Kundin auf Verlangen der SW Eutin SWS nicht innerhalb eines Monats den Antrag des des/der dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der der/die dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde Kunde/die Kundin das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin SWS den Antrag des Eigentümers Eigentümers/der Eigentümerin auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem diesem/dieser gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm ihm/ihr unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen§ 3. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin bleiben unberührt.Hausanschluss (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin SWS mittels eines im Haus des Kunden Kunden/der Kundin befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss Hausan- schluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin SWS installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. zum Beispiel ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten sogenannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde Kunde/die Kundin die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegtliegt und falls die SWS nicht eine Inhou- severkabelung errichtet hat. Hat die SWS eine Inhouseverkabelung errichtet, endet das Breitbandver- teilnetz am Optischen Netzwerkabschluss (ONT). (3) Die SW Eutin SWS überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden Kunden/der Kundin nicht zur alleinigen Nutzung, sondern son- dern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin SWS in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde Kunde/Die Kundin ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde Kunde/Kundin der SW Eutin SWS den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers/der Anschlussnehmerin und unter Wahrung seiner seiner/ihrer berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin SWS oder durch deren Beauftragte bestimmt.. Stand 08/2019 (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin SWS und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden Kunden/der Kundin auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde Kunde/Die Kundin erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin SWS oder deren Beauftragte Be- auftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer Hausanschlussnehmer/Die Hausanschluss- nehmerin hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung und den Betrieb des Hausanschlusses Haus- anschlusses zu schaffen. Er Er/Sie darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin SWS ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung Betriebs- führung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung Abtren- nung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen Berech- nungen der SW EutinSWS. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer Hausanschlussnehmer/ der Hausanschlussnehmerin in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin unverzüglich SWS unver- züglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. zum Beispiel Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde Hausanschlussnehmer/die Hausanschlussnehmerin für die Dauer der Versorgung unentgeltlich unent- geltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (10) Kündigt der Kunde/die Kundin, der/die während des Aktionszeitraums den Glasfaseranschluss kos- tenfrei bestellt hat, den geschlossenen und erforderlichen Vertrag mit der Stadtwerke Speyer GmbH über die Nutzung von Mehrwertdiensten vor dem Ablauf von 24 Monaten seit dem Anschluss des Netzanschlusses an das glasfaserbasierte Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers, verpflichtet sich der Kunde/die Kundin, dem Netzbetreiber die für die Herstellung des Netzanschlusses und des- sen Anschluss anfallenden Kosten des Netzbetreibers in Höhe von 1.799 Euro zu erstatten. § 4. Kundenanlagen/Hausinstallation (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Hausinstallation/ Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausanschluss/ Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer Hausanschlussnehmer/die Hausanschlussnehme- rin verantwortlich. Hat er er/sie die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassenüber- lassen, so ist er er/sie weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin SWS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend ab- schließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin SWS stehen, durch die SW Eutin SWS unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin SWS vom Kunden Kunden/von der Kundin zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin SWS verwendet werden. Die Ausführung Ausfüh- rung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin SWS ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. zum Beispiel Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist.. § 5. Inbetriebsetzung/Überprüfung der Kundenanlagen (1) Der Kunde Kunde/Die Kundin informiert die SW Eutin SWS direkt oder über Vermittlung eines Installateurs Installationsbetriebs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. Dazu ist das Auftrags- formular der SWS zu verwenden. (2) Die SW Eutin SWS behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen techni- schen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin SWS erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDEEN-/VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin SWS oder durch von ihr beauftragte Dritte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde Kunde/die Kundin die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin SWS festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin SWS unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde Kunde/die Kundin diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin SWS nach nochmaliger noch- maliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde Kunde/ die Kundin die Auflage erfüllt hat.. § 6. Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten/Mitteilungs- pflichten (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, Rückwirkungen auf Einrichtungen SW Eutin der SWS oder Dritter, Dritter ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden Kunden/von der Kundin gegenüber SW Eutin der SWS anzumelden und ihre Ausführung Ausfüh- rung mit SW Eutin der SWS abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. § 7. Zutrittsrecht (1) Der Kunde Kunde/Die Kundin hat dem Beauftragten der SW Eutin SWS den Zutritt zu seinem seinem/ihrem Hausanschluss in seinen seinen/ihren Räumlichkeiten bzw. auf seinem seinem/ihrem Grundstück zu seinen seinen/ihren Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin SWS zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist.. § 8. Technische Anschlussbedingungen (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinSWS) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin angeschlossen SWS angeschlos- sen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW EutinSWS-Kunden. Die SW Eutin SWS behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben ge- geben sind. Die SW Eutin SWS behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin SWS bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen Bedingun- gen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten Installations- arbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin SWS zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (23) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin SWS vom Hauseigentümer Hauseigentümer/von der Hauseigentümerin oder Kunden vom Kunden/von der Kundin nicht beseitigt, so ist die SW Eutin berechtigt SWS berechtigt, ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (34) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin SWS an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer Grundstücks- eigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung Ver- sorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen glei- chen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner fer- ner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten Räumlichkei- ten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. StromversorgungStromversor- gung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin SWBN genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme Inanspruch- nahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin SWBN und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der SW Eutin SWBN ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin SWBN nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages Nut- zungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin SWBN den Antrag des Eigentümers auf Abschluss Ab- schluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin SWBN einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des NutzungsvertragesNutzungsvertra- ges, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit Vertrags- laufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag Ab- lösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin SWBN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin SWBN bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin SWBN mittels eines im Haus des Kunden befindlichen be- findlichen Übergabepunktes mit der InnenhausverkabelungInnenhausverka- belung/HausinstallationHausin-stallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin SWBN installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin SWBN überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich Versor- gungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes Hausübergabe- punktes die Leistung der SW Eutin SWBN in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin SWBN den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin SWBN oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen Betriebsanla- gen der SW Eutin SWBN und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin SWBN oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen Beschä- digungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen vorneh- men oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin SWBN ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern Hausanschluss- nehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen Be- rechnungen der SW EutinSWBN. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere ins- besondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin SWBN unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Hausinstallation/ Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausanschluss/ Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin SWBN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend ab- schließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin SWBN stehen, durch die SW Eutin SWBN unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen Mani- pulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin SWBN vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin SWBN verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt an- erkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin SWBN ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses Kunden- anschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin SWBN direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die InbetriebnahmeInbetrieb- nahme. Dazu ist das Auftragsformular der SWBN zu verwenden. (2) Die SW Eutin SWBN behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen techni- schen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin SWBN erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich aus- schließlich durch die SW Eutin SWBN oder durch von ihr beauftragte beauf- tragte Dritte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestelltfestge- stellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb inner- halb einer von der SW Eutin SWBN festzusetzenden Frist beseitigen besei- tigen lässt und deren Behebung der SW Eutin unverzüglich SWBN unverzüg- lich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin SWBN nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellenein- zustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreibenbetrei- ben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin der SWBN oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von NeuanlagenNeu- anlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden bestehen- den Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin SWBN anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin SWBN abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin SWBN den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten Räumlich- keiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin SWBN zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische techni- sche Richtlinien der SW EutinSWBN) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin SWBN angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW Eutin-SWBN Kunden. Die SW Eutin SWBN behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin SWBN behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien Richt- linien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin SWBN bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten Installati- onsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin SWBN zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke Zwe- cke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin SWBN vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin SWBN berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin SWBN an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung Urkundenunterdrü- ckung strafrechtlich verfolgt werden.. Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung

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Samples: Auftrag Glasfaser Hausanschluss

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. StromversorgungStromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin Lünecom genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin Lünecom und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der SW Eutin Lünecom ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin Lünecom nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin Lünecom den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin Lünecom einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des NutzungsvertragesNutzungsver- trages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin Lünecom kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Weiterge- hende Schadensersatzansprüche der SW Eutin Lünecom bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin Lünecom mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der InnenhausverkabelungInnenh- ausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin Lünecom installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin Lünecom überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin Lünecom in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin Lünecom den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage des Hausübergabepunktes angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin Lünecom oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin Lünecom und stehen in deren Eigentum bzw. Nutzungsberechtigung und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin Lünecom oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss Hausan- schluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses Hausan- schlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW EutinLünecom. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin Lünecom unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin Lünecom stehen, durch die SW Eutin Lünecom unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin Lünecom vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial Installationsma- terial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin Lünecom verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden entspre- chenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin Lünecom direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. Dazu ist das Auftragsformular der Lünecom zu verwenden. (2) Die SW Eutin behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin Lünecom erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (43) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin Lünecom oder durch von ihr beauftragte Dritte.. pk_agbs_v2 03-2021 (54) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin Lünecom festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin Lünecom unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin Lünecom nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine ihre Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin Lünecom oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin Lünecom anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin Lünecom abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin Lünecom den Zutritt zu seinem Hausanschluss Hausan- schluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin Lünecom zustehenden Benutzungsentgelte Benutzungs- entgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinLünecom) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin Lünecom angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW Eutin-Lünecom Kunden. Die SW Eutin Lünecom behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin Lünecom behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin Lünecom bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin Lünecom zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin Lünecom vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin Lünecom berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin Lünecom an ihren Anlagenteilen Anlagen- teilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung Urkundenun- terdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin Plön genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin Plön und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der SW Eutin Plön ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin Plön nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin Plön den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin Plön einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin Plön kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin Plön bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin Plön mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin Plön installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin Plön überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin Plön in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin Plön den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin Plön oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin Plön und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin Plön oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin Plön ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW EutinPlön. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin Plön unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin Plön ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin Plön stehen, durch die SW Eutin Plön unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin Plön vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin Plön verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin Plön ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin Plön direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. (2) Die SW Eutin Plön behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin Plön erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin Plön oder durch von ihr beauftragte Dritte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin Plön festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin Plön unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin Plön nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin Plön oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin Plön anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin Plön abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin Plön den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin Plön zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinPlön) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin Plön angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW EutinPlön-Kunden. Die SW Eutin Plön behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin Plön behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin Plön bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin Plön zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin Plön vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin Plön berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin Plön an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung Fort- leitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive in- klusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin MB GmbH genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang Zusam- menhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit Mög- lichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme In- anspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer unzu- mutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin MB GmbH und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer Grundstückseigen- tümer ist, kann von der SW Eutin MB GmbH ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin MB GmbH nicht innerhalb eines Monats den Antrag An- trag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin MB GmbH den Antrag des Eigentümers Eigen- tümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin MB GmbH einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommenun- benommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin MB GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin MB GmbH bleiben unberührtun- berührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin MB GmbH mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der InnenhausverkabelungInnenhausverkabe- lung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin MB GmbH installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines sei- nes Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen nut- zen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes Hausüber- gabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin MB GmbH überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen zu- künftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes Hausübergabe- punktes die Leistung der SW Eutin MB GmbH in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Haus- übergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin MB GmbH den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden anfal- lenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin MB GmbH oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin MB GmbH und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin MB GmbH oder deren Beauftragte hergestellt, unterhaltenunter- halten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin MB GmbH ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, VeränderungVer- änderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW Eutin. MB GmbH. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt ge- stellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin MB GmbH unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlicherforder- lich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnetbe- zeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet vermie- tet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin MB GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin MB GmbH stehen, durch die SW Eutin MB GmbH unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin MB GmbH vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin MB GmbH verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls eben- falls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin MB GmbH ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin MB GmbH direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. Dazu ist das Auftragsformular der MB GmbH zu verwenden. (2) Die SW Eutin MB GmbH behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin MB GmbH erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin MB GmbH oder durch von ihr beauftragte Dritte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgenerfol- gen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin MB GmbH festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin MB GmbH unverzüglich schriftlich mitteiltmit- teilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin MB GmbH nach nochmaliger angemessener ange- messener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin MB GmbH oder Dritter, ausgeschlossen ausgeschlos- sen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin MB GmbH anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin MB GmbH abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin MB GmbH den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger sonsti- ger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen GeschäftsbedingungenGe- schäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin MB GmbH zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinMB GmbH) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz Breitbandver- sorgungsnetz der SW Eutin MB GmbH angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung Vo- raussetzung für das Angebot der Dienste für SW EutinMB GmbH-Kunden. Die SW Eutin MB GmbH behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben gege- ben sind. Die SW Eutin MB GmbH behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin MB GmbH bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Ver- hältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin MB GmbH zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen notwendi- gen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin MB GmbH vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin MB GmbH berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin MB GmbH an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. StromversorgungStromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin Lünecom genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin Lünecom und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der SW Eutin Lünecom ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin Lünecom nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin Lünecom den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin Lünecom einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des NutzungsvertragesNutzungsver- trages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin Lünecom kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Weiterge- hende Schadensersatzansprüche der SW Eutin Lünecom bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin Lünecom mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der InnenhausverkabelungInnenh- ausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin Lünecom installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin Lünecom überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin Lünecom in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin Lünecom den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage des Hausübergabepunktes angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin Lünecom oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin Lünecom und stehen in deren Eigentum bzw. Nutzungsberechtigung und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin Lünecom oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss Hausan- schluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses Hausan- schlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW EutinLünecom. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin Lünecom unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin Lünecom stehen, durch die SW Eutin Lünecom unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin Lünecom vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial Installationsma- terial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin Lünecom verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden entspre- chenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin Lünecom direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. Dazu ist das Auftragsformular der Lünecom zu verwenden. (2) Die SW Eutin behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin Lünecom erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.. pk + shop_agbs_v0 03-2021 (43) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin Lünecom oder durch von ihr beauftragte Dritte. (54) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin Lünecom festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin Lünecom unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin Lünecom nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine ihre Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin Lünecom oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin Lünecom anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin Lünecom abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin Lünecom den Zutritt zu seinem Hausanschluss Hausan- schluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin Lünecom zustehenden Benutzungsentgelte Benutzungs- entgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinLünecom) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin Lünecom angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW Eutin-Lünecom Kunden. Die SW Eutin Lünecom behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin Lünecom behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin Lünecom bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin Lünecom zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin Lünecom vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin Lünecom berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin Lünecom an ihren Anlagenteilen Anlagen- teilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung Urkundenun- terdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin VBB genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin KNÖV-NetT und einem Kunden, der nicht Grundstückseigentümer ist, kann von der SW Eutin KNÖV-NetT ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SW Eutin KNÖV-NetT nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin KNÖV-NetT den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin VBB einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin VBB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin VBB bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin VBB mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) Die SW Eutin VBB installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin VBB überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin VBB in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der SW Eutin VBB den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SW Eutin KNÖV-NetT oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin KNÖV-NetT und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin KNÖV-NetT oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin KNÖV-NetT ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW Eutin. KNÖV-NetT. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin KNÖV-NetT unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin KNÖV-NetT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin KNÖV-NetT stehen, durch die SW Eutin KNÖV-NetT unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin KNÖV-NetT vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen - TAB) von der SW Eutin KNÖV-NetT verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin VBB ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde informiert die SW Eutin KNÖV-NetT direkt oder über Vermittlung eines Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. Dazu ist das Auftragsformular der KNÖV-NetT zu verwenden. (2) Die SW Eutin VBB behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin KNÖV-NetT erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin KNÖV-NetT oder durch von ihr beauftragte Dritte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin KNÖV-NetT festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin KNÖV-NetT unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin KNÖV-NetT nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin von KNÖV-NetT oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber SW Eutin KNÖV-NetT anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin VBB abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde hat dem Beauftragten der SW Eutin KNÖV-NetT den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin KNÖV-NetT zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinKNÖV-NetT) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin KNÖV-NetT angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW EutinVBB-Kunden. Die SW Eutin KNÖV-NetT behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin KNÖV-NetT behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin KNÖV- NetT bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin KNÖV-NetT zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch die SW Eutin KNÖV-NetT vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist die SW Eutin KNÖV-NetT berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin KNÖV-NetT an ihren Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses. 1 Geltungsbereich der Bestimmungen § 2 Grundstücksbenutzung (1) Kunden (w/m/d) und AnschlussnehmerAnschlussnehmer (w/m/d), die Grundstückseigentümer (w/m/d) sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten Räumlich- keiten inklusive aller Nebenleistungen (z. z.B. StromversorgungStromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von der SW Eutin Lünecom genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer (w/m/d) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen angeschlos- senen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs Signal- empfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Grundstücke den Eigentümer (w/m/d) mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde (w/m/d) oder Anschlussnehmer (w/m/d) ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen der SW Eutin Lünecom und einem KundenKunden (w/m/d), der nicht Grundstückseigentümer (w/m/d) ist, kann von der SW Eutin Lünecom ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde (w/m/d) auf Verlangen der SW Eutin Lünecom nicht innerhalb eines Monats von 1 Monat den Antrag des dinglich Berechtigten (w/m/d) auf Abschluss eines Vertrags eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte (w/m/d) den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde (w/m/d) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die SW Eutin Lünecom den Antrag des Eigentümers (w/m/d) auf Abschluss eines Nutzungsvertrags Nutzungs- vertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats von 1 Monat durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt die SW Eutin Lünecom einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des NutzungsvertragesNutzungsver- trages, ist der Kunde (w/m/d) verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden (w/m/d) bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der SW Eutin Lünecom kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW Eutin Lünecom bleiben unberührt. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandnetz der SW Eutin Lünecom mittels eines im Haus des Kunden (w/m/d) befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt.. pk_agbs_v0 05-2022 (2) Die SW Eutin Lünecom installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde (w/m/d) die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich Versor- gungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) Die SW Eutin Lünecom überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden (w/m/d) nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden (w/m/d) und mit zukünftigen InteressentenInteressenten (w/m/d), die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der SW Eutin Lünecom in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde (w/m/d) ist verpflichtet, anderen Interessenten (w/m/d) im Versorgungsbereich Versor- gungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde (w/m/d) der SW Eutin Lünecom den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage des Hausübergabe- punktes angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers (w/m/d) und unter Wahrung seiner berechtigten berech- tigten Interessen entweder von der SW Eutin Lünecom oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SW Eutin Lünecom und stehen in deren Eigentum bzw. Nutzungsberechtigung und werden dem Kunden (w/m/d) auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde (w/m/d) erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse Hausan- schlüsse werden ausschließlich durch die SW Eutin Lünecom oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse Hausan- schlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer (w/m/d) hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern (w/m/d) die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der SW EutinLünecom. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer (w/m/d) in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der SW Eutin Lünecom unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde (w/m/d) für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer (w/m/d) verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen, die nicht im Eigentum der SW Eutin Lünecom stehen, durch die SW Eutin Lünecom unter Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SW Eutin Lünecom vom Kunden (w/m/d) zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial Installations- material nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen Anschlussbedingun- gen - TAB) von der SW Eutin Lünecom verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden entspre- chenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. z.B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) Die SW Eutin Lünecom ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorübergehend vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. z.B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Der Kunde (w/m/d) informiert die SW Eutin Lünecom direkt oder über Vermittlung eines Installateurs (w/m/d) über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbetriebnahme. Dazu ist das Auftragsformular der Lünecom zu verwenden. (2) Die SW Eutin behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch die SW Eutin Lünecom erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (43) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch die SW Eutin Lünecom oder durch von ihr beauftragte Dritte. (54) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde (w/m/d) die Mängel innerhalb einer von der SW Eutin Lünecom festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung der SW Eutin Lünecom unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde (w/m/d) diese Pflicht nicht, ist die SW Eutin Lünecom nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine ihre Dienste einzustellen, bis der Kunde (w/m/d) die Auflage erfüllt hat. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden (w/m/d) und störende Rückwirkungen, auf Einrichtungen SW Eutin Lünecom oder Dritter, ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden (w/m/d) gegenüber SW Eutin Lünecom anzumelden und ihre Ausführung mit SW Eutin der Lünecom abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Der Kunde (w/m/d) hat dem Beauftragten (w/m/d) der SW Eutin Lünecom den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener angemes- sener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der der SW Eutin Lünecom zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. (1) Die Technischen technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SW EutinLünecom) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SW Eutin Lünecom angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SW EutinLünecom-KundenKunden (w/m/d). Die SW Eutin Lünecom behält sich daher vor, Anschlussanträge Anschluss- anträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SW Eutin Lünecom behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann die SW Eutin Lünecom bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der SW Eutin Lünecom zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden (w/m/d) mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen Aufforde- rungen durch die SW Eutin Lünecom vom Hauseigentümer (w/m/d) oder Kunden (w/m/d) nicht beseitigt, so ist die SW Eutin berechtigt Lünecom berechtigt, ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SW Eutin Lünecom an ihren Anlagenteilen Anlagen- teilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung Urkunden- unterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

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