Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e) Musterklauseln

Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e). Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bun- desanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)
Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e). Die Anleihegläubiger haben den seit dem 2. September 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e) mit folgendem Wortlaut mit 40.460 JA-Stimmen (das entspricht rund 99,66 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 139 NEIN-Stimmen beschlossen:
Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e). Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 9 der Anleihebedingungen wird um folgenden neuen Absatz (e) ergänzt: "(e) Die Anleihegläubiger verzichten bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Veröffentlichungstag (wie nachfolgend definiert) (der Ver- zichtszeitraum) auf sämtliche Kündigungsrechte, insbesondere sol- che nach § 9 (a) (iii) in Verbindung mit § 8 (e) und (f), die sich aus einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahres- abschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 ergeben. Die An- leihegläubiger sind während des Verzichtszeitraums nicht berechtigt, die jeweils von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen wegen einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahres- abschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 zur Rückzahlung fällig zu stellen und deren sofortige Tilgung zum Vorzeitigen Rückzah- lungsbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Veröffent- lichungstag ist der Tag, an dem der befürwortende Beschluss der Anleihegläubiger über die Aufnahme dieses § 9 (e) in diese Anleihebe- dingungen im (elektronischen) Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Für die Berechnung des Verzichtszeitraums gelten die §§ 187 ff. des Bür- gerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend." Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Für den Fall, dass bis zum dem Zeitpunkt dieser Beschlussfassung (das heißt bei einer Abstimmung ohne Versammlung bis zu dem Ende des Abstimmungs- zeitraums bzw. bei einer Gläubigerversammlung bis zu dem Ende der Stimmab- gabe) wegen einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 bei der Emittentin Kündigungserklärungen von Anleihegläubiger von Schuldverschreibungen im Nennbetrag von mindestens 20 % des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeit- punkt noch insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen eingegangen sind, wird hiermit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG beschlossen, dass die Wirkung sol- cher Kündigungen entfällt.

Related to Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e)

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.