Ergänzungslieferung. 6.03 (3) Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum von mindestens einem Werktag, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Arbeiter in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat. (4) Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt worden, bleibt die davor liegende Beschäftigungszeit bei der Bemessung des Über- gangsgeldes unberücksichtigt. 1 § 66 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 (5) Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 65 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Arbeiter, der nicht unter § 65 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nicht a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag, c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden, e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz, f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden, g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes, h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 671
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Ergänzungslieferung. 6.03
(36) Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum von mindestens einem WerktagBei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, in die durch einen bei dem ein Arbeitsverhältnis Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufs- krankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsun- fähigkeit, jedoch nicht bestanden hat. Als Unterbrechung gilt es nichtüber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der Arbeiter in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hatBerufskrankheit anerkennt.
(47) Ist Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt worden, bleibt die davor liegende Beschäftigungszeit bei der Bemessung des Über- gangsgeldes unberücksichtigt. 1 § 66 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999
(5) Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen RentenversicherungRen- tenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifver- trag, den MTArb-O oder einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsrege- lung wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die nicht unter Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vor- schüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Arbeiters gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 65 Abs53 SGB I bleibt unberührt. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte Der Arbeitgeber kann von der ArbeiterRückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht unter § 65 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob durch die für den Zeitraum der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Überzahlung zustehenden Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nichtausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Arbeiter hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft ver- spätet mitgeteilt.
a(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettour- laubslohn gezahlt. Nettourlaubslohn ist der Urlaubslohn (§ 48 Abs. 2 bis 6) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,– ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags –, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
b(9) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Gesetzen zur Entschädigung Absätzen 3 bis 8 hat auch der Opfer Arbeiter, der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die entsprechenden Gesetze Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Arbeiter als Pflichtversicherten in der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. Ein Verschulden im Sinne des § 65 AbsAbsatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor- sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder Hat der Arbeiter in einem Fall des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten auf Grund des Rechts desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 671Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Arbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hin- ausgeschoben.
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Ergänzungslieferung. 6.03
(313) Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum Bruchteile von mindestens einem Werktag, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hatUrlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufge- rundet; Absatz 8 Unterabs. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Arbeiter in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat5 bleibt unberührt.
(414) Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt worden, bleibt die davor liegende Beschäftigungszeit bei der Bemessung des Über- gangsgeldes unberücksichtigt. 1 Im Falle von Zeitunterschreitungen (§ 66 15 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 231) kann der Arbeiter verlangen, daß ihm für je 7,7 Stunden Zeitunterschreitung ein Tag auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. September 1998 (KABlDie angerechneten Tage gelten als Urlaubstage. S. 327) mit Wirkung ab 1Durch die Anrechnung nach Satz 1 dürfen der gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie § 125 SGB IX nicht unterschritten werden. Januar 1999
(5) Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Satz 1 gilt nicht unter § 65 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Arbeiterfür den Teil des Urlaubs, der nicht unter § 65 Absaus betrieblichen Gründen für alle Arbeiter oder für bestimmte Gruppen von Arbeitern einheitlich festgelegt ist, und nicht, soweit der Urlaub üblicherweise durch arbeitsfreie Zeiträume als abgegolten gilt. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung Dem Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nichtUrlaubs stehen gleich
a) Renten ein freier Tag nach dem Bundesversorgungsgesetz§ 15 a,
b) der Zeitpunkt, von dem an nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt § 42 Krankenbezüge zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlagzahlen sind,
c) Unfallrenten der Erste des Kalendermonats, nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,die Zuwendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter zu bemessen ist.
d(1) Renten Der Arbeiter, der ständig nach den Gesetzen zur Entschädigung einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der Opfer einen regelmäßigen Wechsel der nationalsozialistischen Verfolgung täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (Bundesentschädigungsgesetz sowie die § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen Arbeitsleis- tung im Sinne des Kalenderjahr bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage § 65 48 Abs. 1 Nrn8 Unterabs. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 671Satz 2 gilt entsprechend.
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Ergänzungslieferung. 6.03
(3) Als Unterbrechung 8) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt jeder Zeitraum von mindestens einem Werktagals Arbeits- tag der Kalendertag, in an dem ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden die Arbeitsschicht begonnen hat. Als Unterbrechung Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 7 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 7 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechen- den Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorüberge- hend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(9) Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubs- jahres vollendet wird.
(10) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden voll- en Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 55 oder eines Ruhens des Arbeits- verhältnisses nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminde- rung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 55 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(11) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Arbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62) oder infolge Erreichens der Altersgrenze (§ 63) aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt es nicht, wenn der Arbeiter in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hatUrlaub nach Absatz 10 Satz 1 zu vermindern ist.
(412) Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt worden, bleibt die davor liegende Beschäftigungszeit bei Vor Anwendung der Bemessung Absätze 10 und 11 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Über- gangsgeldes unberücksichtigt. 1 § 66 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999
(5) Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 65 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Arbeiter, der nicht unter § 65 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nicht
a) Renten Zusatzurlaubs nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 671SGB IX zusam- menzurechnen.
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Ergänzungslieferung. 6.03
7.04 Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben der Lohn für Überstunden (3§ 30 Abs. 5) Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum von gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens einem Werktag, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hatdrei Stunden angesetzt. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn Wird der Arbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Anstelle der Zahlung des Überstundenlohns können mit Zustimmung des Arbeiters die nach Satz 3 bis 6 errechneten Stunden als Arbeitszeit gutgeschrieben werden; für den in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hatder Überstundenvergütung enthaltenen Zeitzuschlag findet § 27 Abs. 3 entsprechend Anwendung.
(46 b) Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt worden, bleibt Für die davor liegende Beschäftigungszeit bei Zeit der Bemessung des Über- gangsgeldes unberücksichtigt. 1 Arbeitsbereitschaft nach § 66 18 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 231– mit Ausnahme der in die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. September 1998 (KABl. S. 3272) fallenden Arbeitsbereitschaft – und nach Sonderregelungen einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft – mit Wirkung ab 1. Januar 1999Ausnahme der Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit, einschließlich einer etwaigen Wegezeit – werden Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, an Vorfesttagen, für Nachtarbeit und für Arbeit an Samstagen nicht gezahlt.
(56 c) Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus Zur Feststellung des Umfangs der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 65 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Arbeiter, der nicht unter § 65 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung Arbeitsleistung während des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob Bereitschafts- dienstes kann der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hatverlangen, das Übergangsgeld nur insoweitdaß der Arbeiter Aufzeichnungen über seine Tätigkeit führt.
(6 d) In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlung, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen Pflege und Betreuung von Personen können im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nichtZusammenhang mit Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetzdie tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert,
b) die Ruhezeit um mehr als zwei Stunden verkürzt und der Eigenart der Arbeit angepaßt werden, sofern die Versorgung der Patienten oder Betreuten ansonsten nicht sichergestellt wäre und der Gesundheitsschutz des Arbeiters durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Das Nähere wird durch eine Dienstvereinbarung geregelt. Ohne Abschluß einer Dienstvereinbarung kann in Krankenhäusern und den genannten Einrichtungen in besonders begründeten Einzelfällen ausnahmsweise entsprechend Satz 1 verfahren werden, wenn ein entsprechender Zeitausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen gewährleistet ist.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung leisten ist. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; ent- sprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 6712) und Samstagen.
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Ergänzungslieferung. 6.036.03 Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits- unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Arbeiter zur Kün- digung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Xxxxx das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterab- satz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsver- hältnisses. 1 § 42 Abs. 1, 3 und 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.
(3) Als Unterbrechung Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Arbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesver- sorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. Dies gilt jeder Zeitraum von mindestens einem Werktag, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, ,
a) wenn der Arbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Arbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 000 XXX oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4) Ist Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Been- digung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. Vollendet der Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Abfindung gewährt wordenBeschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, bleibt wird der Krankengeldzu- schuß gezahlt, als ob er die davor liegende maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Bemessung Arbeits- unfähigkeit vollendet hätte. In den Fällen des Über- gangsgeldes unberücksichtigtAbsatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchs- tens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 § 66 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999angerechnet.
(5) Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder 2 und der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 65 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Arbeiter, der nicht unter § 65 Abs. 3 Nr. 2 fällt, Krankengeldzuschuß bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nichteiner Beschäftigungszeit
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetzvon mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,
b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend. Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen Arbeiter im Sinne des § 65 Absneuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des Rechts Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 671sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch.
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Ergänzungslieferung. 6.03
(3) Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens einem Werktagdrei Stunden) beginnt oder beendet, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Arbeiter in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeit- raum arbeitsunfähig krank gewesen ist oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt haterhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt wordenDer Arbeiter, bleibt der die davor liegende Beschäftigungszeit Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt, erhält bei der Bemessung des Über- gangsgeldes unberücksichtigt. einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 § 66 Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) Werden Für den Arbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Arbeiter laufende Versorgungsbezügeder Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, laufende Unterstützungendas 50. Lebensjahr vollendet hat, Arbeitslosengelderhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die nicht unter regelmäßige Arbeitszeit nach § 65 15 Abs. 2 Buchstverlängert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier – in den Fällen des Absatzes 5 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8) Bei nicht vollbeschäftigten Arbeitern ist die Zahl der in den Absätzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durch- schnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre- chenden vollbeschäftigten Arbeiters zu kürzen. i fallenIst die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalender- woche verteilt, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte ist der Arbeiter, der nicht unter Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 65 48 Abs. 8 Unterabs. 3 NrSatz 1 und Unterabs. 2 fällt, 5 zu ermitteln.
(9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses demselben Arbeitgeber im voran- gegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubs- jahres.
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzliche freie Tage ange- rechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangs- geld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi- gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG. § 671Nachtarbeit zustehen.
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Samples: Manteltarifvertrag Für Arbeiterinnen Und Arbeiter in Kirchlicher Fassung