Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit Sonderregelung AVR – Fassung Ost – : Anmerkungen:
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigt.
Beschäftigungszeit. (1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der je- weiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigt.
Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. August 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsver- hältnisses werden die vor dem 1. September 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 BMT-G-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.
Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist die Zeit der Tätigkeit und der Ausbildung bei demselben Arbeitgeber.
Beschäftigungszeit. Für die Arbeitnehmer gemäß Nr. 1 sind bei Anwendung des § 18 Abs. 1 und des § 20 Abs. 5 die bisher nach den Vorschriften des BAT-O bzw. BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit nach § 4 zu berücksichtigen.
Beschäftigungszeit. 11 a Beschäftigungszeit Sonderregelungen AVR – Fassung Sachsen: Anmerkungen:
Beschäftigungszeit. 39 § 11a Beschäftigungszeit 39
Beschäftigungszeit. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beim Universitätsklinikum oder seiner Rechtsvorgänger gestanden hat.