Lohn. Als Lohn gilt der im Einsatzvertrag vereinbarte Stundenlohn. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen korrekten Arbeitsrapport vorzulegen. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Mitarbeiter jederzeit mittels persönlichem Passwort zugänglich gemachtes, in einer Web-Applikation gespeichertes Online-Formular. Zu diesem Zweck füllt der Mitarbeiter am Ende der Woche und am Ende des Einsatzes den Arbeitsrapport der Trabeco AG aus und lässt ihn vom Einsatzbetrieb unterschreiben respektive online validieren. Beim gedruckten Papierformular sind das Original und die erste Kopie für die Trabeco AG bestimmt. Beim web- basierten Arbeitsrapport haben Mitarbeiter und Einsatzbetrieb jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf ihre Daten. Ein Ausdruck in Papierform ist jederzeit möglich. Ohne korrekten Arbeitsrapport erfolgt keine Abrechnung. Weichen die tatsächlich geleisteten Stunden von den vereinbarten Arbeitsstunden ab, wird nur die nachgewiesene Arbeitszeit vergütet, es sei denn, der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass die Annahme seiner Arbeitsleistung durch den Einsatzbetrieb verweigert wurde. Über solche Fälle ist die Trabeco AG sofort zu informieren. Mit korrektem Arbeitsrapport erhält der Mitarbeiter auf Wunsch einen Vorschuss von max. 80% des Xxxxxx der jeweiligen Kalenderwoche. Bei quellensteuerpflichtigen Personen beträgt der Vorschuss max. 65% des Xxxxxx. Die Trabeco AG bestimmt den letzten Abgabetermin des Monates für die Arbeitsrapporte. Die Lohnabrechnung und Zahlung erfolgt gemäss jährlichem Lohnkalender, welcher in der Filiale der Trabeco AG aufliegt, auf das im Personalblatt angegebene schweizerische Post- oder Bankkonto.
Lohn. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erhält ein Stundengehalt von mindestens CHF ___ brutto (basierend auf dem in Ziff. 3.3 genannten Pensum von ___ Wochenstunden) bzw. ein Monatsgehalt von CHF ___ brutto. (Zusatz: ev. Regelung eines 13. Monatslohnes treffen.)
Lohn. Der Jahreslohn wird entweder in 12 oder 13 gleichen Teilen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Kalendermonats. Wird die Auszahlung in 13 Teilen vereinbart, ist der 13. Monats- lohn im Dezember bzw. im Austrittsmonat (Anspruch auf pro rata temporis) fällig. Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung, eines öffentlichen Amtes oder einer selbständigen Er- werbstätigkeit ist meldepflichtig. Wird während dem Anstellungsverhältnis eine Nebenbeschäftigung, ein öffentliches Amt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit übernommen, ist dies zwingend vor Übernahme den zuständigen Stellen zu melden. Der Beschäftigungsgrad an der Universität Zürich darf mit der Übernahme einer Nebenbeschäftigung, eines öffentlichen Amtes oder einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit grundsätzlich 100 % nicht übersteigen.
Lohn. Grundlagen Funktionsanteil Leistungsanteil
1 Mit Eintritt in die Unternehmung wird der Eintrittslohn verein- bart. Die Anpassung dieses Anteils erfolgt aufgrund des Einar- beitungsstandes unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- dauer.
2 Der Anteil hat 5 Stufen. Mit Stufe 5 werden 100 % des gesam- ten Leistungsanteils erreicht.
3 Die Stufe 5 wird in der Regel – vorausgesetzt, dass die Anforde- rungen der Stelle erfüllt werden können – nach spätestens 3 Jahren erreicht.
4 Die Einstufung der Stellenanforderungen werden wie folgt defi- niert:
Lohn. 1 Der Lohn wird im Einzelfall festgelegt, wobei der Nutzen für die zb angemessen berücksichtigt wird.
2 Die Entschädigung erfolgt mittels pauschalen Monatslohns, worin der 13. Monatslohn, ein allfälli- ger Teuerungsausgleich sowie allfällige Zulagen eingeschlossen sind.
3 Zusätzlich werden die Sozialzulagen sowie der Ersatz von Auslagen gewährt.
Lohn a) im Allgemeinen
1) Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.
2) Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vor- wiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.
3) Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.
b) Provision
1) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabre- dete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kun- denkreis abgeschlossen werden.
2) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Ge- schäften auszurichten.
3) Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Ge- schäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.
c) bei Verhinderung an der Reisetätigkeit
1) Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.
2) Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Xxxxxx, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinde- rung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Ent- schädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.
3) Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.
Lohn. Der Lohn des Praktikanten dem « einheitlichen Stundenansatz für kurze Arbeitseinsätze », gemäss der « Richtlinie zur Festsetzung des Stundenlohntarifs für Aushilfsarbeiten.» Er hat Anrecht auf den 13-ten Monatslohn. Der Praktikant kann ausnahmsweise oder aus didaktischen Gründen angehalten werden, vorübergehend die Stellvertretung eines Angestellten zu übernehmen. Dauert diese Vertretung länger als 3 Tage, so wird er ab dem ersten Vertretungstag auf der Basis der Funktionsklasse entlöhnt. * die Praktikantin Freiburger Verband der spezialisierten Institutionen 0, xx. Xxxx Xxxx XX Tel.: 000 000 00 00 Email: xxxx@xxxxx.xx
Lohn. Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn und ohne Provisionen, Incentives, etc). Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Ostschweiz 45’288.– 47’124.– 48’960.– 50’184.– 55’080.– 3’774.– 3’927.– 4’080.– 4’182.– 4’590.– 20.74 21.58 22.42 22.98 25.22 22.45 23.35 24.26 24.87 27.30 Mittelland 47’712.– 49’650.– 51’588.– 52’872.– 58’032.– 3’976.– 4’137.50 4’299.– 4’406.– 4’836.– 21.85 22.73 23.62 24.21 26.57 Nordwest- 51’000.– 53’064.– 55’128.– 56’508.– 62’016.– schweiz 4’250.– 4’422.– 4’594.– 4’709.– 5’168.– 23.35 24.30 25.24 25.87 28.40 Zürich 51’084.– 53’154.– 55’224.– 56’604.– 62’124.– 4’257.– 4’429.50 4’602.– 4’717.– 5’177.– 23.39 24.34 25.29 25.92 28.45 Zentral- 48’144.– 50’094.– 52’044.– 53’352.– 58’548.– schweiz 4’012.– 4’174.50 4’337.– 4’446.– 4’879.– 22.04 22.94 23.83 24.43 26.81 Tessin 42’840.– 44’676.– 46’512.– 48’960.– 53’244.– 3’570.– 3’723.– 3’876.– 4’080.– 4’437.– 19.62 20.46 21.30 22.42 24.38 Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG. Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO. Nordwestschweiz: AG, BL, BS. Zürich: ZH. Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG. Tessin: TI.
1 Betreffend die Minimallöhne des Kantons Genf gilt es die gesetzlichen Bestimmungen zwingend einzuhalten, selbst wenn der GAV schlechtere Arbeitsbedingungen definiert. Arbeitgebende, die gemäss Art. 13a des Gleichstellungsgesetzes verpflichtet sind, die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern über Lohnanalysen zu überprüfen, ziehen für die Lohnanalyse und deren Kontrolle gemäss Art. 13f des Gleichstellungsgesetzes die Vertretung der Arbeitnehmenden bei, wenn es im Betrieb eine Per- sonalvertretung im Sinne des Mitwirkungsgesetzes gibt. Über die Ergebnisse der Kontrolle und die geeigneten Massnahmen, die zur Beseitigung allfälliger Lohnunterschiede zwischen den Geschlech- tern ergriffen werden, informieren sie im Sinne des Art. 13g des Gleichstellungsgesetzes spätestens drei Monate nach dem Empfang des Kontrollberichts neben den Arbeitnehmenden auch die arbeit- nehmerseitigen Vertragsparteien.
Lohn. 1 Die Arbeitnehmenden werden im Monats- oder im Stundenlohn entlöhnt.
2 Als Bruttolohn gilt der mit dem Arbeitnehmenden im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.
3 Als Nettolohn gilt der mit dem Arbeitnehmenden im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des GAV-Vollzugskostenbeitrages.
4 Der Bruttolohn von Arbeitnehmenden im Monatslohn beinhaltet den pro Monat vereinbarten Lohn inklusive Feiertage und Ferien.
5 Als Bruttolohn von Arbeitnehmenden im Stundenlohn gilt der pro Stunde vereinbarte Lohn zuzüglich der Entschädigung für Feiertage und Ferien.
6 Zusätzlich wird für Arbeitnehmende im Monats- wie auch im Stundenlohn der 13. Monats- lohn auf der Grundlage des Bruttolohns berechnet und nach Abzug der Sozialversicherungs- beiträge, jedoch ohne Abzug der BVG-Prämie und des Vollzugskostenbeitrages, ausbezahlt.
Lohn. Wenn ein Mitarbeiter an einer Ausbildung im Rahmen des betrieblichen Ausbildungsplans teilnimmt oder wenn dies auf Veranlassung des Betriebes erfolgt, wird der Mitarbeiter mit 135,00 DKK pro Stunde entlohnt. Der Arbeitgeber bezahlt für die Dauer des Kurses Urlaubsgeld, Feiertagsvergütung und Rentenbeitrag. Etwaige Lohnausfallvergütungen gehen zugunsten des Unternehmens. Mitarbeiter mit 12 Monaten kontinuierlicher Beschäftigung können an einer Ausbildungsak- tion ohne Lohn unter der Voraussetzung teilnehmen, dass die Ausbildung unter gebotener Rücksichtnahme auf die Verhältnisse des Unternehmens arrangiert wird. Ferner hat der einzelne Mitarbeiter nach 9-monatiger Beschäftigung Anspruch auf jährlich 2 Wochen Freistellung - wobei in der Xxxx der Zeitpunkte die betrieblichen Produktionsbelan- ge im gebotenen Maße zu berücksichtigen sind - für Nachqualifizierung oder Weiterbildung, die für die Beschäftigung in den vom Tarifvertrag für die Schlacht- bzw. Lebensmittelindust- rie erfassten Bereichen - vorausgesetzt eine Zuschusszusage für die Ausbildung liegt vor - oder für den Betrieb relevant ist. Der Mitarbeiter hat das Recht, nicht verbrauchten Ausbildungsanspruch in Anspruch zu nehmen. Die ältesten Wochen werden zuerst verbraucht. Das gilt jedoch nicht, wenn der Mitarbeiter sich in gekündigter Stellung befindet, es sei denn, das Unternehmen hat vor der Kündigung die Ausbildungsperiode mit dem Mitarbeiter vereinbart. Die Partner sind sich einig darin, die Positivliste des Kompetenzentwicklungsfonds der In- dustrie (IKUF) in die Positivliste des Kompetenzentwicklungsfonds der Schlacht- und Le- bensmittelindustrie (SFKF) einzuarbeiten. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass die Möglichkeit, den SFKF-Fonds dem IKUF-Fonds zu unterstellen, zu untersuchen und voranzutreiben ist. Es besteht Einigkeit zwischen den Partnern, dass der Verwaltungsrat des Kompetenzent- wicklungsfonds der Schlacht- und Lebensmittelindustrie neue, revidierte Richtlinien erar- beitet. Der Betrieb zahlt jährlich 520,- DKK pro vollzeitbeschäftigten und vom Tarifvertrag erfass- ten Mitarbeiter entsprechend den Richtlinien der „Organisationsvereinbarung über den Zu- sammenarbeits- und Kompetenzentwicklungsfonds der Schlacht- und Lebensmittelindust- rie“. Siehe unter: Protokolle und sonstige Vereinbarungen. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Betrag anteilig reduziert. Der Mitarbeiter kann für Ausbildungen im Sinne von § 67, Abs. 5, eine Ausbildungsunter- stützung beim Fonds beantragen....