Lohn. Als Lohn gilt der im Einsatzvertrag vereinbarte Stundenlohn. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen korrekten Arbeitsrapport vorzulegen. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Mitarbeiter jederzeit mittels persönlichem Passwort zugänglich gemachtes, in einer Web-Applikation gespeichertes Online-Formular. Zu diesem Zweck füllt der Mitarbeiter am Ende der Woche und am Ende des Einsatzes den Arbeitsrapport der Trabeco AG aus und lässt ihn vom Einsatzbetrieb unterschreiben respektive online validieren. Beim gedruckten Papierformular sind das Original und die erste Kopie für die Trabeco AG bestimmt. Beim web- basierten Arbeitsrapport haben Mitarbeiter und Einsatzbetrieb jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf ihre Daten. Ein Ausdruck in Papierform ist jederzeit möglich. Ohne korrekten Arbeitsrapport erfolgt keine Abrechnung. Weichen die tatsächlich geleisteten Stunden von den vereinbarten Arbeitsstunden ab, wird nur die nachgewiesene Arbeitszeit vergütet, es sei denn, der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass die Annahme seiner Arbeitsleistung durch den Einsatzbetrieb verweigert wurde. Über solche Fälle ist die Trabeco AG sofort zu informieren. Mit korrektem Arbeitsrapport erhält der Mitarbeiter auf Wunsch einen Vorschuss von max. 80% des Xxxxxx der jeweiligen Kalenderwoche. Bei quellensteuerpflichtigen Personen beträgt der Vorschuss max. 65% des Xxxxxx. Die Trabeco AG bestimmt den letzten Abgabetermin des Monates für die Arbeitsrapporte. Die Lohnabrechnung und Zahlung erfolgt gemäss jährlichem Lohnkalender, welcher in der Filiale der Trabeco AG aufliegt, auf das im Personalblatt angegebene schweizerische Post- oder Bankkonto.
Lohn. Der Jahreslohn wird entweder in 12 oder 13 gleichen Teilen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Kalendermonats. Wird die Auszahlung in 13 Teilen vereinbart, ist der 13. Monats- lohn im Dezember bzw. im Austrittsmonat (Anspruch auf pro rata temporis) fällig. Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung, eines öffentlichen Amtes oder einer selbständigen Er- werbstätigkeit ist meldepflichtig. Wird während dem Anstellungsverhältnis eine Nebenbeschäftigung, ein öffentliches Amt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit übernommen, ist dies zwingend vor Übernahme den zuständigen Stellen zu melden. Der Beschäftigungsgrad an der Universität Zürich darf mit der Übernahme einer Nebenbeschäftigung, eines öffentlichen Amtes oder einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit grundsätzlich 100 % nicht übersteigen.
Lohn. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erhält ein Stundengehalt von mindestens CHF ___ brutto (basierend auf dem in Ziff. 3.3 genannten Pensum von ___ Wochenstunden) bzw. ein Monatsgehalt von CHF ___ brutto. (Zusatz: ev. Regelung eines 13. Monatslohnes treffen.)
Lohn. 1 Der Lohn wird im Einzelfall festgelegt und richtet sich nach der zugewiesenen Tätigkeit.
2 Die Entschädigung erfolgt in einem pauschalen Monats- oder Stundenlohn, der den 13. Monats- lohn, einen allfälligen Teuerungsausgleich sowie allfällig geschuldete Zulagen einschliesst.
3 Es werden nur die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialzulagen ausgerichtet und allfällige Ausla- gen vergütet.
Lohn. Wenn ein Mitarbeiter an Ausbildung im Zuge der Ausbildungsplanung des Unternehmens gem. Abs. 1 und 2 teilnimmt oder dies auf Beschluss des Unternehmens geschieht, wird der Mitarbeiter nach folgendem Satz entlohnt: • Ab 24. Februar 2020 137,50 DKK/Std. • Ab 1. Xxxx 2021 140,00 DKK/Std. • Ab 28. Februar 2022 142,50 DKK/Std. Der Arbeitgeber bezahlt während des Lehrgangs Urlaubsgeld, Feiertagsvergütung und den Rentenversicherungsbeitrag. Etwaige Lohnausfallerstattungen gehen zugunsten des Unter- nehmens. Mitarbeiter mit 12 Monaten kontinuierlicher Beschäftigung können an einer Ausbildungsak- tion ohne Lohn unter der Voraussetzung teilnehmen, dass die Ausbildung unter gebotener Rücksichtnahme auf die Verhältnisse des Unternehmens arrangiert wird. Ferner hat der einzelne Mitarbeiter nach 9-monatiger Beschäftigung Anspruch auf jährlich 2 Wochen Freistellung – wobei in der Xxxx der Zeitpunkte die betrieblichen Produktionsbelange im gebotenen Maße zu berücksichtigen sind – für Nachqualifizierung oder Weiterbildung, die für die Beschäftigung in den vom Tarifvertrag für die Schlacht- bzw. Lebensmittelindustrie erfassten Bereichen (vorausgesetzt eine Zuschusszusage für die Ausbildung liegt vor) oder für den Betrieb relevant ist. Der Mitarbeiter hat das Recht, nicht verbrauchten Ausbildungsanspruch in Anspruch zu neh- men. Die ältesten Wochen werden zuerst verbraucht. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Ar- beitsverhältnis des Mitarbeiters bereits aufgekündigt ist, es sei denn, der Mitarbeiter und das Unternehmen haben den Ausbildungszeitraum vor der Kündigung vereinbart. Der Kompetenzentwicklungsfonds der Schlacht- und Lebensmittelindustrie (SFKF) wird über IKUF verwaltet. Das Unternehmen zahlt jährlich 520,- DKK pro vollzeitbeschäftigten, vom Tarifvertrag ge- deckten Mitarbeiter. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Betrag proportional reduziert. Siehe unter: Protokolle und sonstige Vereinbarungen. Der Mitarbeiter kann für Ausbildungen im Sinne von § 67, Abs. 5, eine Ausbildungsunterstüt- zung beim Fonds beantragen. Es kann somit keine Unterstützung für Ausbildungsgänge gewährt werden, bei denen der Mitarbeiter ganz oder teilweise Lohn bezieht. Betriebe, die
Lohn. Grundlagen Funktionsanteil Leistungsanteil
1 Mit Eintritt in die Unternehmung wird der Eintrittslohn verein- bart. Die Anpassung dieses Anteils erfolgt aufgrund des Einar- beitungsstandes unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- dauer.
2 Der Anteil hat 5 Stufen. Mit Stufe 5 werden 100 % des gesam- ten Leistungsanteils erreicht.
3 Die Stufe 5 wird in der Regel – vorausgesetzt, dass die Anforde- rungen der Stelle erfüllt werden können – nach spätestens 3 Jahren erreicht.
4 Die Einstufung der Stellenanforderungen werden wie folgt defi- niert:
Lohn. Der Lohn des Praktikanten dem « einheitlichen Stundenansatz für kurze Arbeitseinsätze », gemäss der « Richtlinie zur Festsetzung des Stundenlohntarifs für Aushilfsarbeiten.» Er hat Anrecht auf den 13-ten Monatslohn. Der Praktikant kann ausnahmsweise oder aus didaktischen Gründen angehalten werden, vorübergehend die Stellvertretung eines Angestellten zu übernehmen. Dauert diese Vertretung länger als 3 Tage, so wird er ab dem ersten Vertretungstag auf der Basis der Funktionsklasse entlöhnt. * die Praktikantin Freiburger Verband der spezialisierten Institutionen 0, xx. Xxxx Xxxx XX Tel.: 000 000 00 00 Email: xxxx@xxxxx.xx
Lohn. Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn und ohne Provisionen, Incentives, etc). Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Ostschweiz 45’288.– 47’124.– 48’960.– 50’184.– 55’080.– 3’774.– 3’927.– 4’080.– 4’182.– 4’590.– 20.74 21.58 22.42 22.98 25.22 22.45 23.35 24.26 24.87 27.30 Mittelland 47’712.– 49’650.– 51’588.– 52’872.– 58’032.– 3’976.– 4’137.50 4’299.– 4’406.– 4’836.– 21.85 22.73 23.62 24.21 26.57 Nordwest- 51’000.– 53’064.– 55’128.– 56’508.– 62’016.– schweiz 4’250.– 4’422.– 4’594.– 4’709.– 5’168.– 23.35 24.30 25.24 25.87 28.40 Zürich 51’084.– 53’154.– 55’224.– 56’604.– 62’124.– 4’257.– 4’429.50 4’602.– 4’717.– 5’177.– 23.39 24.34 25.29 25.92 28.45 Zentral- 48’144.– 50’094.– 52’044.– 53’352.– 58’548.– schweiz 4’012.– 4’174.50 4’337.– 4’446.– 4’879.– 22.04 22.94 23.83 24.43 26.81 Tessin 42’840.– 44’676.– 46’512.– 48’960.– 53’244.– 3’570.– 3’723.– 3’876.– 4’080.– 4’437.– 19.62 20.46 21.30 22.42 24.38 Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG. Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO. Nordwestschweiz: AG, BL, BS. Zürich: ZH. Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG. Tessin: TI.
1 Betreffend die Minimallöhne des Kantons Genf gilt es die gesetzlichen Bestimmungen zwingend einzuhalten, selbst wenn der GAV schlechtere Arbeitsbedingungen definiert. Arbeitgebende, die gemäss Art. 13a des Gleichstellungsgesetzes verpflichtet sind, die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern über Lohnanalysen zu überprüfen, ziehen für die Lohnanalyse und deren Kontrolle gemäss Art. 13f des Gleichstellungsgesetzes die Vertretung der Arbeitnehmenden bei, wenn es im Betrieb eine Per- sonalvertretung im Sinne des Mitwirkungsgesetzes gibt. Über die Ergebnisse der Kontrolle und die geeigneten Massnahmen, die zur Beseitigung allfälliger Lohnunterschiede zwischen den Geschlech- tern ergriffen werden, informieren sie im Sinne des Art. 13g des Gleichstellungsgesetzes spätestens drei Monate nach dem Empfang des Kontrollberichts neben den Arbeitnehmenden auch die arbeit- nehmerseitigen Vertragsparteien.
Lohn. 12 Art und Höhe des Lohns
1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä- higkeiten der oder des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich we- nigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neu- festsetzung des Lohns mitberücksichtigt werden.
2 Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden und sind dem oder der Arbeitnehmenden ohne Abzüge auszurichten.
1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu über- geben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs.
1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des Monatslohns zurück- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwalten.
1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten einge- gangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli- chen Amts, ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhin- dert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch be- trägt:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
d) ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang.
3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden ...
Lohn. 3.1. Die Lehrlinge werden im Monatslohn entschädigt.
3.2. Der Monatslohn beträgt, bezogen auf den in der Uhrenin- dustrie für Arbeiter bezahlten durchschnittlichen Monats- lohn (gemäss BFS-Statistik), mindestens: Im 1. Lehrjahr: 10 - 15 % Im 2. Lehrjahr: 15 - 20 % Im 3. Lehrjahr: 20 - 25 % Im 4. Lehrjahr: 25 - 30 %
3.3. Ist der Lehrlingslohn an ein Prämiensystem gebunden, so müssen diese Mindestansätze erreicht werden.