Ergänzungslieferung. 7.05 (1) Kann der Arbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Scha- densersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeits- unfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und dar- auf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever- sicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. (2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht werden. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Arbeiter den Übergang eines Schadensersatzan- spruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, daß der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. § 441 (1) Der Arbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzver- sorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finan- zierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des Arbeiters. (2) Nimmt der Arbeiter durch eigene Beiträge an der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfa- len durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwilli- ge Versicherung), kann er verlangen, dass dazu nach § 1a des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge in Beiträ- ge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt werden, sofern 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiter, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelas- sen ist. (4) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen vom 26. November 20042. Die Einzelheiten der Entgel- tumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung3 festgelegt. § 454 (1) Arbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit (Absatz 2) von 25 Jahren 310 Euro, von 40 Jahren 410 Euro, von 50 Jahren 520 Euro.
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Ergänzungslieferung. 7.05
(1) Kann der Arbeiter 1.05 Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Dritten Scha- densersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchenSchichtplan (Dienstplan), der ihm durch einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk- tags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Schichtarbeit ist die Arbeits- unfähigkeit entstanden istArbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und dar- auf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever- sicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen einen regel- mäßigen Wechsel der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hattäglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
(29) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich Ruhepausen (ausgenommen in Wechselschichten) sowie Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstelle oder zum und vom Sammelplatz werden in die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben Arbeits- zeit nicht eingerechnet. Werden im unmittelbaren Anschluß an die im Dienstplan bestimmte tägliche Arbeitszeit mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige Pause zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist; bei mehr als drei Arbeitsstunden beträgt die Pause eine halbe Stunde. Für die Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle können von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil abweichende Ver- einbarungen getroffen werden. . . . Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeiters geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigtArbeitsplatzes. Er umfasst z. B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn in dem der Arbeiter den Übergang eines Schadensersatzan- spruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindertarbeitet. Die kirchliche überlieferte Zählung, es sei dennwonach der Sonntag der erste Tag der Woche ist, daß der Arbeiter die Verletzung wird von dieser ihm obliegenden Verpflichtungen arbeitsrechtlichen Regelung nicht zu vertreten hatberührt. § 441
(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzver- sorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finan- zierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des Arbeiters.
(2) Nimmt der Arbeiter durch eigene Beiträge an der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfa- len durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwilli- ge Versicherung), kann er verlangen, dass dazu nach § 1a des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge in Beiträ- ge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt werden, sofern 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiter, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelas- sen ist.
(4) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen vom 26. November 20042. Die Einzelheiten der Entgel- tumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung3 festgelegt. § 454
(1) Arbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit (Absatz 2) von 25 Jahren 310 Euro, von 40 Jahren 410 Euro, von 50 Jahren 520 Euro.15 a1
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Ergänzungslieferung. 7.05
6.03 Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalender- jahres oder im laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum für die Feststellung der Summe der Lohnbestandteile nach Unterabsatz 1 Buchst. a bis d an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) Kann und als Berechnungszeitraum für die Feststellung der Arbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Scha- densersatz wegen Zahl der dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) entlohnten Arbeitsstunden an die Stelle des Verdienstausfalls beanspruchenZeitraumes vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme der 1 § 48 Abs. 3 geändert, Abs. 6 neugefaßt, Abs. 14 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997, Abs. 8, 10, 11, 12 und 14 geändert durch Arbeitsrechtsre- gelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002. beiden letzten abgerechneten Lohnzeiträume. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der ihm durch danach berechnete Zuschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend. Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes für die Arbeits- unfähigkeit entstanden istFeststellung der Summe der Lohnbestandteile nach Unterabsatz 1 Buchst. a bis d allgemeine Lohnerhöhungen eingetreten, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und dar- auf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever- sicherung sowie Umlagen (einschließlich erhöht sich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen Zuschlag um 80 v. H. des Vomhundertsatzes der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht werdenallge- meinen Lohnerhöhung.
(4) Der Arbeitgeber Ist nach § 30 Abs. 6 ein Gesamtpauschallohn vereinbart, ist berechtigtdieser als Urlaubs- lohn fortzuzahlen. Ist nach § 30 Abs. 6 ein Gesamtpauschalzuschlag vereinbart, tritt dieser an die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigernStelle des Zuschlags nach Absatz 2 Buchst. b. Ist nach § 30 Abs. 6 ein Pauschallohn oder ein Pauschalzuschlag vereinbart, wenn der Arbeiter den Übergang eines Schadensersatzan- spruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhinderttritt dazu ein Zuschlag in sinn- gemäßer Anwendung des Absatzes 2 Buchst. b, es sei denn, daß der Arbeiter soweit die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen dort genannten Lohnbe- standteile nicht zu vertreten hat. § 441
(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzver- sorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finan- zierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitersin dem Pauschallohn oder in dem Pauschalzuschlag enthalten sind.
(25) Nimmt Der Arbeiter, der Arbeiter durch eigene Beiträge an im leistungsgebundenen Lohnverfahren im Sinne des § 21 Abs. 6 arbeitet, erhält anstelle des Xxxxxx nach Absatz 2 für jede Stunde, die er dienstplanmäßig im Rahmen der als Leistung regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten hätte, den Lohn einschließlich der betrieblichen Altersversorgung von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfa- len durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwilli- ge Versicherung), kann er verlangen, dass dazu Zeitzuschläge nach § 1a des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge in Beiträ- ge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt werden, sofern 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 27 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten wirdBuchst. a bis f, mit Ausnah- me des Zeitzuschlages für Mehrarbeit, sowie der Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (§ 29), der im Durchschnitt in dem letzten abgerechneten Lohnzeitraum (§ 31 Abs. 1) gezahlt worden ist, mit Ausnahme derjenigen Entschä- digungen, die einen Aufwand abgelten. Der Durchschnitt errechnet sich aus dem Lohn einschließlich der Zuschläge nach Satz 1, der in dem letzten abgerechneten Lohnzeitraum (§ 31 Abs. 1) gezahlt worden ist, geteilt durch die Zahl der dienst- planmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) entlohnten Arbeitsstun- den. Sind nach Ablauf des letzten abgerechneten Lohnzeitraums (§ 31 Abs. 1) all- gemeine Lohnerhöhungen eingetreten, erhöht sich der Lohn einschließlich der Zuschläge nach Satz 1 um den Vomhundertsatz der allgemeinen Lohnerhöhung.
(36) Die Absätze 1 und 2 gelten Bei dem nicht für Arbeiter, für vollbeschäftigten Arbeiter tritt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelas- sen ist§ 15.
(47) Die Einzelheiten Der Erholungsurlaub des Arbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Zusatzversorgung Woche verteilt ist (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich Fünftage- woche), beträgt bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen vom 26vollendetem 30. November 20042Lebensjahr 29 Arbeitstage, nach vollendetem 40. Die Einzelheiten der Entgel- tumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung3 festgelegt. § 454
(1) Arbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit (Absatz 2) von 25 Jahren 310 Euro, von 40 Jahren 410 Euro, von 50 Jahren 520 EuroLebensjahr 30 Arbeitstage.
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Ergänzungslieferung. 7.05
(1) Kann der Arbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Scha- densersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeits- unfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und dar- auf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever- sicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.7.04
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 Die regelmäßige Arbeitszeit kann nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlußarbeiten erforderlich sind.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigtIn Verwaltungen und Betrieben, die Zahlung der Krankenbezüge in bestimmten Zeiten des Jahres regel- mäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch 1 § 15 Abs 2 und sonstiger Bezüge 3 neugefasst, Abs. 4 a, 6 c und 6 d eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 318) mit Wirkung ab 1. November 1996, Abs. 1 neugefasst, Abs. 6 a geändert, Protokollnotiz zu verweigernAbs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung vom 1. Sep- tember 1997, wenn der Arbeiter Protokollnotiz zu Abs. 7 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. November 1998, Abs. 5 neugefasst, Protokollnotiz zu Abs. 4 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Januar nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den Übergang eines Schadensersatzan- spruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, daß der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. § 441
übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (1) Der Arbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzver- sorgungJahres- zeitenausgleich), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finan- zierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des Arbeiters.
(24 a) Nimmt Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß der Arbeiter durch eigene Beiträge an der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eine ununterbroche- ne Ruhezeit von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfa- len durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwilli- ge Versicherung), mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann er verlangen, dass dazu nach § 1a des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge in Beiträ- ge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, sofern 1/160 wenn die Art der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
(35) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiter, für die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelas- sen istAnlage 3 zulässig.
(46) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw. Betrieben oder Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen vom 26. November 20042Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeits- frei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die Einzelheiten dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahms- weise an einem Wochenfeiertag der Entgel- tumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung3 festgelegtnächsten oder der übernächsten Woche auszu- gleichen. Auf Antrag des Arbeiters ist auch die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag durch entsprechende zusammenhängende Freizeit auszugleichen. Für diese Freizeit wird – bei Ausgleich an einem Wochen- feiertag neben dem Lohn nach § 45434 Abs. 2 – der Monatsregellohn fortgezahlt.
(16 a) Der Arbeiter erhalten ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle auf- zuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Xxxxxxxxxxxxxxx nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zum Zwecke der Lohnberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit Arbeitszeit bewertet und mit dem Lohn für Überstunden (Absatz 2§ 30 Abs. 5) von 25 Jahren 310 Euro, von 40 Jahren 410 Euro, von 50 Jahren 520 Euroentlohnt.
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Ergänzungslieferung. 7.051.05 1 § 15 a gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Xxxx 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.
(1) Kann Mit vollbeschäftigten Arbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regel- mäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahren zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Arbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Scha- densersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der ihm durch die Arbeits- unfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und dar- auf entfallende, vom Arbeitgeber vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever- sicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hatstellen.
(2) Der Arbeiter hat Vollbeschäftigte Arbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben Ziel erörtert, zu macheneiner entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeiter auf seinen Wunsch eine nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigtbefristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn soll der Arbeiter den Übergang bei späterer Besetzung eines Schadensersatzan- spruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, daß Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hatdienst- lichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. § 441161
(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzver- sorgung)Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finan- zierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des Arbeiterssoll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) Nimmt der Arbeiter durch eigene Beiträge Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfa- len durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwilli- ge Versicherung), kann er verlangen, dass dazu nach § 1a dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge in Beiträ- ge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt werden, sofern 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 AbsMonatsregellohnes erteilt. 1 SGB IV nicht unterschritten wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dem Arbeiter, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht zugelas- sen isterteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Monatsregellohnes erteilt.
(4) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen vom 26. November 20042. Die Einzelheiten der Entgel- tumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung3 festgelegt. § 454
(1) Arbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit (Absatz 2) von 25 Jahren 310 Euro, von 40 Jahren 410 Euro, von 50 Jahren 520 Euro.
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Ergänzungslieferung. 7.056.03
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialver- sicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Xxxxxx und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Verhinderung anderer Art, namentlich durch dringende persönliche Ange- legenheiten des Arbeiters, kann das Fernbleiben von der Arbeit unter Fortzahlung des Xxxxxx erlaubt werden. Ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet.
(6) In begründeten Einzelfällen kann das Fernbleiben von der Arbeit ohne Lohn- fortzahlung erlaubt werden, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhält- nisse zulassen.
(7) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag kann Arbeitern unter Fortzahlung des Xxxxxx (§ 32) Arbeitsbefreiung gewährt werden, sofern nicht drin- gende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Zu den „begründeten Fällen“ im Sinne des Absatzes 6 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(1) Kann Für die Fortzahlung des Xxxxxx an Wochenfeiertagen gilt § 2 des Entgeltfort- zahlungsgesetzes. Ist ein Arbeiter ohne Lohn beurlaubt, erhält er für einen in diesen Urlaub fallenden Wochenfeiertag keinen Lohn. Dagegen wird der Arbeiter Lohn für den Wochenfeiertag gezahlt, wenn der Urlaub am Tage nach dem Wochenfeiertag beginnt oder am Tage vor dem Wochenfeiertag endet. Das gleiche gilt für Sonntage, auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Scha- densersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchendie ein Feiertag fällt, der ihm durch die Arbeits- unfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und dar- auf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever- sicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hatfalls sonntags dienstplanmäßig gearbeitet wird.
(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich Wird nach § 15 Abs. 6 die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang dienstplanmäßige Sonntagsarbeit oder Wochenfeier- tagsarbeit ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, wird für die ausgeglichenen Arbeitsstunden ebenfalls der Lohn nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Arbeiter den Übergang eines Schadensersatzan- spruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, daß der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hatUnterabs. 1 fort- gezahlt. § 441
(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzver- sorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finan- zierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des Arbeiters.
(2) Nimmt der Arbeiter durch eigene Beiträge an der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfa- len durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwilli- ge Versicherung), kann er verlangen, dass dazu nach § 1a des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge in Beiträ- ge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt werden, sofern 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiter, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelas- sen ist.
(4) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen vom 26. November 20042. Die Einzelheiten der Entgel- tumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung3 festgelegt. § 454
(1) Arbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit (Absatz 2) von 25 Jahren 310 Euro, von 40 Jahren 410 Euro, von 50 Jahren 520 Euro.351
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