Common use of Erhebung von Einwendungen Clause in Contracts

Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstitutsder Bank, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

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Samples: www.generalibank.at, www.generalibank.at

Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.

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Samples: www.marchfelderbank.at

Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des KreditinstitutsKreditinstitutes, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung Ausfüh­ rung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen Abrechnun­ gen im Kredit- Kredit­ und Fremdwährungsgeschäft; , Depotauszüge bzw. -aufstellungen), ­aufstellungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.

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Samples: www.sparkassenverband.at

Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) 16 Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; , Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.

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Samples: www.spaengler.at

Erhebung von Einwendungen. Z 1614. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeAusführung, Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- aller Art, sowie Sendungen und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von aber binnen zwei Monaten ab Übermittlung durch das Kreditinstitut an den Kunden, schriftlich zu erheben. Auch Einwendungen betreffend nicht autorisierter oder fehlerhaft durchgeführter Transaktionen sind vom Kunden binnen 2 Mo- naten schriftlich zu erheben.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungenbzw.-aufstellun- gen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens unverzüglich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten zu erheben.keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.

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