Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen schrift- lichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich unver- züglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen Be- fristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich zugäng- lich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, unverzüglich längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) . Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. ; Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
(32) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen schrift- lichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich unver- züglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen Be- fristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich zugäng- lich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeAusführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- aller Art, sowie Sendungen und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten unverzüglich zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die angeführten Erklä- rungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das ; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hiefür genügt auch die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisenInformation mit einem Kontoauszug.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon davon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen 37 (8) vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht in der mit ihm vereinbarten Form mitgeteilt oder zugänglich gemacht hatgemacht. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern Unter- nehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei 3 Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen Bestätigun- gen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen Anzei- gen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeAus- xxxx, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungenbzw.-auf- stellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen über- prüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb in- nerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.
(2) . Gehen dem Kreditinstitut Kreditin- stitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann gelten die auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisennachweisen, dass zu Unrecht sein Konto zu Un- recht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt er- teilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn Be- ginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten zeitge- rechten Einwendung hinweisen.
(32) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft feh- lerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung Berich- tigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut Kreditin- stitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten durchgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, kann diese Be- richtigung durch den Kunden bis spätestens drei Monate nach dem Tag der Belastung erfolgen. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 (9) dieser Bedingungen Be- dingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglichbinnen angemessener Frist, längstens jedenfalls innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das ; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos Xxxxxx kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon hievon unterrichtet hat. Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf 3 Monate. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen Ziffer 36 Absatz (9) vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen schrift- lichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich unver- züglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen Be- fristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich zugäng- lich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse Rechnungs- abschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und FremdwährungsgeschäftFremd- währungsgeschäft; Depotauszüge bzw. bzw -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglichEin- wendungen binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.
(2) . Gehen dem Kreditinstitut gegen einen ei- nen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut Kre- ditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.die
(32) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft fehler- haft ausgeführten Zahlungsvorganges Zahlungsvorgangs erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich un- verzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft fehler- haft ausgeführten ZahlungsvorgangesZahlungsvorgangs, jedoch spätestens 13 dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 39. Abs 9 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen Informati- onen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere an- dere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossenausgeschlos- sen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das ; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und AbschlussbestätigungenAbschlussbe- stätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen-aufstellun- gen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Ein- wendungen unverzülich zu erheben.
(2) . Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut ; das Kredi- tinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(32) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ausge- führten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung Belas-tung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten auto- risierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens spätes- tens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.39
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; , Depotauszüge bzw. -aufstellungen), –aufstellungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.
(2) . Leicht fahrlässiges Fehlverhalten schadet dem Kunden nicht. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts, sofern diese sich nicht auf ein Zahlungskonto beziehen, als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(32) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos Zahlungsverkehrskontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen beträgt die Frist von Abs 1 einen Monat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(43) Gegenüber Unternehmern verkürzt Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei MonateErstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (beziehen, wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen)Rechnungsabschlüsse, Depotauszüge, Depotaufstellungen, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die in Absatz (1) angeführten Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung genehmigt und trifft den Kunden die Beweislast für die Unrichtigkeit allfälliger Erklärungen des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurdeKreditinstituts. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hierfür genügt auch die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisenInformation mit einem Kontoauszug.
(3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos Xxxxxx kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 (7) dieser Bedingungen AGB vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(4) . Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei 3 Monate.. Z 17. entfällt
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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben.
(2) . Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
(32) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet diese Frist 3 Monate nach dem Tag der Kontobelastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(43) Gegenüber Unternehmern verkürzt Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei MonateErstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.
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