Common use of Erhebung von Einwendungen Clause in Contracts

Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt; Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt; . Der Kunde kann auch nach Fristablauf Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. Z.15 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich längstens binnen angemessener Frist, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Xxxxxx kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat. Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Folgen vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf 3 Monate. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Ziffer 36 Absatz (9) vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisenKunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. 6.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. Z.15 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), Depotauszüge- bzw Aufstellungen) sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich längstens unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Xxxxxx kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat. Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Folgen vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf 3 Monate. Diese Fristen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Ziffer 36 Absatz (9) vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisenKunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. 6.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen oder gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten diese Erklärungen als genehmigt; . Der Kunde kann auch nach Fristablauf Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisennachweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurdedie Erklärung unrichtig war. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist in jeder Erklärung für welche diese Regelung gilt, auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.

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Samples: www.denizbank.at

Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen Bestätigun- gen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen Anzei- gen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeAus- xxxx, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungenbzw.-auf- stellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen über- prüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich unverzüglich, längstens innerhalb in- nerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut Kreditin- stitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt; Der Kunde kann gelten die auch nach Fristablauf Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisennachweisen, dass zu Unrecht sein Konto zu Un- recht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt er- teilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn Be- ginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten zeitge- rechten Einwendung hinweisen.

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse Rechnungs- abschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und FremdwährungsgeschäftFremd- währungsgeschäft; Depotauszüge bzw. bzw -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich Ein- wendungen binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen ei- nen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt; . Der Kunde kann auch nach Fristablauf Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut Kre- ditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.die

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Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; , Depotauszüge bzw. -aufstellungen), –aufstellungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten Monaten, zu erheben. Leicht fahrlässiges Fehlverhalten schadet dem Kunden nicht. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss gelten die Erklärungen des Kreditinstituts, sofern diese sich nicht auf ein Zahlungskonto beziehen, als genehmigt; . Der Kunde kann auch nach Fristablauf Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

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