Common use of Erhebung von Einwendungen Clause in Contracts

Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von 2 Monaten keine Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbunden. Der Kunde kann auch danach eine Berichtigung der Erklärung verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweist. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Xxxxxx wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, trifft die Erstattungspflicht das kontoführende Kreditinstitut.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die ObliegenheitKorrespondenz der Bank wie z. B. Bestätigungen über vom Kunden erteilte Aufträge, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen Mitteilungen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeAusführung, Kontokorrentkontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- Angaben aller Art sowie Sendungen und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), Zahlungen der Bank auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich zu erheben. Gehen Er hat die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen der Bank (wie z. B. Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen) oder sonstige Erklärungen oder Sendungen der Bank, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht zu dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von 2 Monaten keine Einwendungen zuZeitpunkt zugehen, ist damit kein Rechtsverlust verbunden. Der Kunde kann auch danach eine Berichtigung der Erklärung verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweist. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisenzu dem sie ihm gewöhnlich zugegangen wären. (2) Vorbehaltlich der Möglichkeit für den Verbraucher-Kunden zur Einreichung einer Beschwerde gemäß der Broschüre der Bank „Ihre Bankbeziehung mit der CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. – Kundeninformationsbroschüre“) gelten die Dienstleistungen der Bank wie angegeben als genehmigt, und sämtliche in den Kontoauszügen oder anderen schriftlichen Erklärungen angezeigten Transaktionen, Informationen und Zahlen gelten als schlüssig, richtig und genehmigt, wenn der Bank nicht innerhalb von 30 Tagen ab der jeweiligen Mitteilung keine schriftlichen Einwendungen des Kunden zugehen. (3) Im Falle einer aufgrund eines von Zahlungsvorgängen sind Ansprüche und Einwendungen von Verbraucher-Kunden in Bezug auf einen nicht autorisierten oder einen nicht bzw. fehlerhaft (einschließlich verspätet) ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirkenautorisierten Zahlungsvorgang ausgeschlossen, wenn er das Kreditinstitut der Verbraucher- Kunde die Bank nicht unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder nicht bzw. fehlerhaft (einschließlich verspätet) ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch Zahlungsvorgangs und nicht spätestens 13 Monate nach dem entsprechenden Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nichtEinwendungen von Nicht- Verbraucher-Kunden sind ausgeschlossen, wenn das Kreditinstitut falls der Kunde die Bank nicht unverzüglich schriftlich und nicht spätestens 30 Tage nach dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum Tag der Belastung des Xxxxxx wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, trifft die Erstattungspflicht das kontoführende Kreditinstitutunterrichtet hat.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste Zahlungs- dienste beziehen (wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Finanzinstru- menten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeAus- xxxx, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen– aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit Vollstän- digkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von 2 zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbunden. Der Kunde kann auch danach eine Berichtigung der Erklärung verlangen, wenn er so gelten die Unrichtigkeit der Erklärung Erklärungen des Kreditinstituts nachweist. Das Kre- ditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos Xxxxxx kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut Kreditinsti- tut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ausge- führten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung Be- lastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet diese Frist drei Monate nach dem Tag der Kontobelastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (109) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich zu- gänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs Zah- lungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden fol- genden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Zahlungskonto Konto wieder auf den Stand zu bringengebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum Tag der Belastung des Xxxxxx Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich unver- züglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslösedienst- leister ausgelöst, so trifft die Erstattungspflicht Erstattungsverpflichtung das kontoführende Kreditinstitut.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. . (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von 2 zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbundenso gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch danach nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung der Erklärung des Kontoabschlusses verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweistmuss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (23) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem. Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglichoder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das wenn er das Kreditinstitut hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätteoder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, wobei der Betrag auf jedoch spätestens 13 Monate nach dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum Tag der Belastung des Xxxxxx wertzustellen isthiervon unterrichtet hat. Hat Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht auf Berichtigung nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, trifft die Erstattungspflicht das kontoführende Kreditinstitutausgeschlossen.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB z.B. Bestätigungen von erteilten 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung Ausfüh- rung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), (1) Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, Depotauszüge- bzw Aufstellungen) sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen überprü- fen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. . (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von 2 zwei Monaten können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsver- bindung oder einzelne Teile davon (auch Kreditverträge und Rahmen- verträge für Zahlungsdienste wie insbesondere der Konto-/Depotver- trag) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet. keine schriftlichen Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbundenso gelten die Erklärungen des 2. Der Kunde kann auch danach eine Berichtigung Ordentliche Kündigung in der Erklärung verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Geschäftsverbinung mit Kreditinstituts nachweist. Das als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils je- weils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (21) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungs- (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos Xxxxxx kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf 3 Mo- nate. Diese Fristen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Ziffer 36 Absatz (109) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden betref- fenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden . dienstleistungen, insbesondere den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglichKonto-/Depotvertrag, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurdeeinem Monat kostenlos kündigen. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung anläss- lich einer vom Kreditinstitut hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringenvorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto insbesondere des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Xxxxxx wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, trifft die Erstattungspflicht das kontoführende KreditinstitutKonto-/ Depotvertrags (Ziffer 2) bleibt unberührt.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. . (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von 2 zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbundenso gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch danach nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung der Erklärung des Kontoabschlusses verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweistmuss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (23) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (34) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Zahlungskonto Konto wieder auf den Stand zu bringengebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum Tag der Belastung des Xxxxxx Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, trifft die (5) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Erstattungspflicht das kontoführende KreditinstitutFrist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. . (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von 2 zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbundenso gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch danach nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung der Erklärung des Kontoabschlusses verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweistmuss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (23) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (34) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Zahlungskonto Konto wieder auf den Stand zu bringengebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum Tag der Belastung des Xxxxxx Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungspflicht Erstattungsverpflichtung das kontoführende Kreditinstitut.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB wie z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; AuszügeKontoauszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungenDepotauszüge), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von 2 zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbundengilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch danach nach Fristablauf eine Berichtigung der Erklärung des Kontoabschlusses verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweist. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet diese Frist 3 Monate nach dem Tag der Kontobelastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (109) dieser Bedingungen AGB vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Zahlungskonto Konto wieder auf den Stand zu bringengebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum Tag der Belastung des Xxxxxx Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungspflicht Erstattungsverpflichtung das kontoführende Kreditinstitut.

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