Common use of Erhebung von Einwendungen Clause in Contracts

Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat, es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie z.B. zB Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse Rechnungs- abschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat, es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 (8) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf Berichtigung nicht ausgeschlossen3 Monate.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie z.z. B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen An- zeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.Depot- (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten an- geführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung Be- lastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich un- verzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten durchgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hatunterrichtet, es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 (8) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden Gegenüber Unter­ nehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf Berichtigung nicht ausgeschlossen3 Monate.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie z.B. beziehen (zB Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren AusführungAusführung und Abschlussbestätigungen, Kontoauszüge, DepotaufstellungenAuszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Artim Kredit- und Fremdwährungsgeschäft, Depotauszüge- bzw Aufstellungen) sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Xxxxxx kann der Kunde nur jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat. Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die vorstehend angesprochene Frist von 13 Monaten auf 3 Monate. Diese Fristen gelten nicht, es sei denn wenn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Ziffer 36 Absatz (9) vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemachtgemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des KreditinstitutsKreditinstitutes, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, erteilten Aufträgen und Anzeigen über deren AusführungAusfüh­ rung und Abschlussbestätigungen, Kontoauszüge, DepotaufstellungenAuszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller ArtAbrechnun­ gen im Kredit­ und Fremdwährungsgeschäft, Depotauszüge bzw. ­aufstellungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges Zahlungs­ vorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde nur jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ZahlungsvorgangesZahlungsvorgangs, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon hiervon unterrichtet hat. Die Befristun­ gen gelten nicht, es sei denn wenn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 38 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemachtgemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.

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Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, beziehen (wie z.z. B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren AusführungAusführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse Rech- nungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, auf ihre Vollständigkeit im Kredit- und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft fehler- haft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung sei- nes Girokontos kann der Kunde nur jedenfalls dann eine Berichtigung Berichti- gung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut Kreditinsti- tut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten durchgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens spä- testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hiervon unter- richtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, es sei denn kann diese Berichtigung durch den Kunden bis spätestens drei Monate nach dem Tag der Belastung erfolgen. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 Abs. (9) dieser Bedingun- gen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang Zah- lungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemachtgemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden Kun- den auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.

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