Erhöhung der Versicherungssumme Musterklauseln

Erhöhung der Versicherungssumme. (1) Nach Immobilienerwerb, Hausbau, Geburt, Adoption, Heirat oder Scheidung können Sie die Versicherungssumme für Personen, die höchstens 55 Jahre alt sind, um mindestens 2.500 Euro bis höchstens 25.000 Euro, ohne Gesundheitsprüfung erhöhen. Die Summe mehrerer Erhöhungen ohne Gesundheitsprüfung bei der DELA-Gruppe darf höchstens 50.000 EUR pro versicherter Person betragen. Der Antrag auf Erhöhung kann nur innerhalb von 6 Monaten nach einem der oben genannten Ereignisse gestellt werden. (2) Das Recht zur Erhöhung der Versicherungssumme besteht nicht, wenn Sie mit der Prämienzahlung in Verzug sind oder wenn die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung der Notlage eines zur DELA-Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmens (§ 314 Versicherungsaufsichtsgesetz) ergreift. (3) Das Recht auf Erhöhung der Versicherungssumme erlischt ferner, wenn die älteste versicherte Person das Alter von 75 Jahren erreicht hat. (4) In jedem Fall können Sie die Erhöhung der Versicherungssumme bei uns jederzeit beantragen. Wir teilen Ihnen dann mit, ob eine Erhöhung – mit oder ohne Gesundheitsprüfung – möglich ist und wie hoch die Prämie für die zusätzlich beantragte Versicherungs- summe sein wird. Für den bereits bestehenden Versicherungsvertrag hat dieses Erhöhungsverlangen keine (negativen) Folgen.
Erhöhung der Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer kann auch nach Einreichen des Anbauverzeichnisses die Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, soweit sich herausstellt, dass nach Zugang des Anbauverzeichnisses beim Versicherer der erwartete Erntewert wesentlich höher ist, als die im Anbauverzeichnis dafür angegebene Versicherungssumme. Die Erhöhung der Versicherungssumme wirkt nicht rückwirkend und nicht für einen bereits eingetretenen Schaden. Die erhöhte Versicherungssumme gilt einen Tag nach Zugang der Erhöhungsmeldung beim Versicherer um Uhr.
Erhöhung der Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer kann auch nach Einreichen des Anbauverzeichnisses die Erhöhung der Versicherungssumme beantragen, soweit sich herausstellt, dass nach Zugang des Anbauverzeichnisses beim Versicherer der erwartete Ern- tewert wesentlich höher ist, als die im Anbauverzeichnis dafür angegebene Versicherungssumme. Die Leistung aus der erhöhten Versicherungssumme wirkt nicht rückwirkend und somit nicht für bereits eingetretene Schäden. Soweit der Versicherer den Antrag auf eine Erhöhung der Versicherungssumme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ablehnt, gilt die erhöhte Versicherungssumme in der Hagelversicherung ab dem zweiten Tag nach Zugang des Erhöhungsantrages bei uns um 12:00 Uhr. Sind die Gefahren Frost, Sturm, Starkregen und/oder Ernteverbot versichert, so gilt die Erhöhung ab dem 28. Tag nach Zugang des Erhöhungsantrages bei uns um 12:00 Uhr. Tritt vorher ein Scha- denereignis ein, so werden die Versicherungssummen, die vor der Erhöhung galten, angewendet.
Erhöhung der Versicherungssumme. Wird die Versicherungssumme, ein Sublimit oder ein Zusatz- limit nach Versicherungsbeginn erhöht, kommt die Erhöhung nur solchen Versicherungsfällen zugute, die auf Pflichtver- letzungen beruhen, welche der betroffenen versicherten Person – in Fällen des § 2 Ziffer 4. (Leistungen zugunsten des Versicherungsnehmers und seiner Tochterunternehmen) des betroffenen Versicherungsnehmers oder dem betroffenen Tochterunternehmen – bis zum Wirksamwerden der Erhöhung nicht bekannt geworden sind.
Erhöhung der Versicherungssumme a) Die Erhöhung der für den Ablebensfall vereinbarten Versiche- rungssumme erfolgt mittels gesonderter Erhöhungsvereinbarung (Polizze) mit entsprechendem zusätzlichem Beitrag. b) Der Zusatzbeitrag der Erhöhungsvereinbarung wird nach den Ta- rifgrundlagen des Grundvertrages ermittelt und bemisst sich nach dem erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der verbleibenden Versicherungs- und Prämienzahlungsdauer sowie den zum Grundvertrag vereinbarten Zu- und Abschlägen. c) Für die Erhöhungsvereinbarung gelten die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie geltenden rechtlichen Regelungen (Versicherungsvertragsrecht, Steuer- recht, etc.)

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  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.