Common use of Erläuterungen zur Reiseversicherung Clause in Contracts

Erläuterungen zur Reiseversicherung. Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb er- läutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht ab- schließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kri- terium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Er- krankungen. Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Ver- sicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkran- kung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Un- tersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. – die/der behandelnde Ärztin/Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit at- testiert – die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass die versicherte Person aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann, – wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Be- treuung durch die versicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- den. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Re- aktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt stellt wegen der Heftig- keit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herz- infarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Auf- grund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die ver- sicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- den. Während der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „un- erwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): – Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behand- lung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.

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Erläuterungen zur Reiseversicherung. Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb er- läutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht ab- schließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kri- terium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Er- krankungen. Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Ver- sicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkran- kung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Un- tersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. die/der behandelnde Ärztin/Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit at- testiert die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass die versicherte Person aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann, wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung Versi- cherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen HerzinfarktHerz- infarkt. Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziertdi- agnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Be- treuung Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten versicher- ten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- denworden. Vor Reiseantritt Rei- seantritt kommt es zu einer starken allergischen Re- aktionReaktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt stellt wegen der Heftig- keit Heftigkeit der allergischen allergi- schen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung Versi- cherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herz- infarktHerzin- farkt. Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Auf- grund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die ver- sicherte Person angewiesen. Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten versicher- ten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- denworden. Während Wäh- rend der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „un- erwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Mul- tiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss Versi- cherungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behand- lung Behandlung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung Erkran- kung nicht versichert.

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Erläuterungen zur Reiseversicherung. Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb er- läutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht ab- schließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kri- terium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Er- krankungen. Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Ver- sicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkran- kung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Un- tersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschließend): – die/der behandelnde Ärztin/Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit at- testiert – die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass die versicherte Person aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann, – wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise- Rücktrittsversicherung (nicht abschließend): – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Be- treuung durch die versicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- den. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Re- aktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt stellt wegen der Heftig- keit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise- abbruch- und Notfallversicherung (nicht abschließend): – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herz- infarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Auf- grund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die ver- sicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- den. Während der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „un- erwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): – Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behand- lung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.

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Samples: www.reiseversicherung-buchen.de

Erläuterungen zur Reiseversicherung. Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb er- läutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht ab- schließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kri- terium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Er- krankungen. Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Ver- sicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkran- kung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Un- tersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschließend): – die/der behandelnde Ärztin/Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit at- testiert – die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass die versicherte Person aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann, – wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise- Rücktrittsversicherung (nicht abschließend): – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Be- treuung durch die versicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- den. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Re- aktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt stellt wegen der Heftig- keit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise- abbruch-Versicherung (nicht abschließend): – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Ver- sicherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herz- infarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Auf- grund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die ver- sicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versi- cherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsab- schluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt wor- den. Während der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „un- erwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): – Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behand- lung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.

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