Polizeiliche Meldung Musterklauseln

Polizeiliche Meldung. Schäden durch strafbare Handlungen Dritter und Brandschäden müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung eines vollständigen Verzeichnisses aller vom Schadenfall betroffenen Sachen anzeigen und sich dies schriftlich bestätigen lassen. Das der Polizei einzureichende Verzeichnis der vom Schadenfall betroffenen Gegenstände muss als Einzelaufstellung gefertigt werden und auch Angaben über den jeweiligen Anschaffungszeitpunkt sowie den Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände enthalten. Das vollständige Polizeiprotokoll muss uns eingereicht werden.
Polizeiliche Meldung. Sie haben Schäden durch Einbruchdiebstahl, Fahrraddiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Polizeiliche Meldung. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalls Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Polizeiliche Meldung. Im Falle von (Teile-)Xxxxxxxxx, Raub, Vandalismus oder Einbruchdiebstahl meldet der Fahrradnutzer den Scha- den inner-halb von 5 Werktagen der zuständigen Polizeidienststelle und reicht dieser eine Aufstellung aller in Verlust geratenen Sachen ein.
Polizeiliche Meldung. Schäden durch strafbare Handlungen Dritter müssen Sie unverzüglich der nächsten zuständigen Polizeidienststelle detailliert anzeigen. Reichen Sie der HanseMerkur bitte das vollständige Polizeiprotokoll ein.
Polizeiliche Meldung. Sie haben die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden des Landes, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Sicherheit des Opfers praktikabel ist, zu informieren oder dem Dienstleister eine Genehmigung zur Information dieser Behörden zu erteilen.
Polizeiliche Meldung. Im Falle von Diebstahl, Raub oder Einbruchdiebstahl des versicherten Objekts, von Diebstahl eines oder mehrerer mitversicherter Zubehörteile oder im Falle von Vandalismus meldet der Versicherungsnehmer den Schaden innerhalb von 5 Werktagen der zuständigen Polizeidienststelle und reicht dieser eine Aufstellung aller in Verlust geratenen oder beschädigten Sachen ein. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer jeden Schaden unverzüglich durch Anzeige des Schadens entweder bei dem E-Bike/ Fahrradfachhändler, bei dem er die Versicherung abgeschlossen hat, oder direkt bei ENRA [(§ 16 (2)]. Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer unverzüglich zum Nachweis des Schadenseintritts, der Schadensursache und der Schadens- höhe auf eigene Kosten alle notwendigen, insbesondere die nachfolgenden Belege und Angaben zur Verfügung: • Protokoll über Schadensort, Schadensdatum, Schadensursache und Schadensausmaß, inkl. der im Rahmen des Objektes eingestanzten Rahmennummer, ggf. Foto des Schadenortes und/oder des Objektes. • Namen und Anschriften aller Zeugen; • Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle; • die Originalrechnungen vom versicherten Objekt und Sicherheits- schloss. Alle Angaben (auch mündliche) sind vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. insbesondere der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Novesiastr. 38 • 00000 Xxxxxx Tel. 00000-000000 • Fax 00000-00000000 ENRA ist zur Entgegennahme der Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers vom Versicherer mit Wirkung für diesen bevoll- mächtigt. Für etwaige Beschwerden kann der Versicherungsnehmer sich wenden an: Novesiastr. 38 • 00000 Xxxxxx Tel. 00000-000000 • Fax 00000-00000000 • xxxx@xxxx.xx N.V. Schadeverzekering-Maatschappij Bovemij Xxxxxxxxxxxxx 0 • XX - 0000 XX Nijmegen Tel. +00-00-0000000 • Fax +00-00-0000000 • xxx.xxxxxxx.xx - Versicherungsaufsicht - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 • 00000 Xxxx Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt. Soweit der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Kaarst.
Polizeiliche Meldung. Ein Diebstahl, Raub oder eine mutwillige Beschädi- gung der versicherten Sache ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Polizeiliche Meldung. Im Falle von Diebstahl, Raub oder Einbruchdiebstahl des versicherten Objekts, von Diebstahl eines oder mehrerer mitversicherter Zubehörteile oder im Falle von Vandalismus meldet der Versicherungsnehmer den Schaden innerhalb von 5 Werktagen der zuständigen Polizeidienststelle und reicht dieser eine Aufstellung aller in Verlust geratenen oder beschädigten Sachen ein. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer jeden Schaden unverzüglich durch Anzeige des Schadens entweder bei dem E-Bike/ Fahrradfachhändler, bei dem er die Versicherung abgeschlossen hat oder direkt bei ENRA [(§ 16 (2)]. Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer unverzüglich zum Nachweis des Schadeneintritts, der Schadenursache und der Schadenhöhe auf eigene Kosten alle notwendigen, insbesondere die nachfolgenden Belege und Angaben zur Verfügung: • Schadenformular inklusive Schadenort, Schadendatum, Schaden- ursache, Schadenausmaß, der im Rahmen des Objektes eingestanzten Rahmennummer, ggf. Foto des Schadenortes und/oder des Objektes sowie der Information darüber, ob für das Objekt zusätzlich Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht. • Namen und Anschriften aller Zeugen; • die Bestätigung der polizeilichen Anzeigenerstattung inklusive Aufführung der Rahmennummer des betreffenden Objekts sowie Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle; • die Originalrechnungen des versicherten Objekts und des/der Sicherheitsschlosses/Sicherheitsschlösser. Alle Angaben (auch mündliche) sind vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Polizeiliche Meldung. Ein Schaden durch Entwendung, Brand, Explosion, sowie mut- oder böswillige Handlung ist unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.