Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen. Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermit- teln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unterneh- men individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe Ziffer 7.8.2.1) entsprechend an. Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der un- abhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe Ziffer 7.8.2.1). – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in de- nen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig un- mittelbar aufeinander folgen.
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Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen. Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermit- teln ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unterneh- men un- ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe Ziffer 7.8.2.1) entsprechend ent- sprechend an. Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblichmaßgeb- lich, den der un- abhängige unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe Ziffer 7.8.2.1). – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in de- nen denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig un- mittelbar notwen- dig unmittelbar aufeinander folgen.
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Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen. Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermit- teln ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unterneh- men Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei Da- bei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen unabhän- gigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe Ziffer 7.8.2.1) entsprechend an. Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblichmaß- geblich, den der un- abhängige unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe Ziffer 7.8.2.1). – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten ermittel- ten Wert liegt und – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in de- nen denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig un- mittelbar not- wendig unmittelbar aufeinander folgen.
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Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen. Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermit- teln ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unterneh- men un ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe Ziffer 7.8.2.1) entsprechend ent sprechend an. Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblichmaßgeb lich, den der un- abhängige unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe Ziffer 7.8.2.1). – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in de- nen denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig un- mittelbar notwen dig unmittelbar aufeinander folgen.
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Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen. Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermit- teln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unterneh- men individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe Ziffer 7.8.2.1) entsprechend an. Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder SenkungSen- kung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der un- abhängige unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe Ziffer 7.8.2.1). – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in de- nen denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig un- mittelbar aufeinander folgen.
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