Versicherungsverhältnis Musterklauseln

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). § 8 Dauer und Ende des Vertrags
Versicherungsverhältnis. § 7 BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES: WANN BEGINNT IHR VERSICHERUNGSSCHUTZ? Den Beginn Ihres Versicherungsschutzes finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Sie haben nur Versicherungsschutz, wenn Sie den ersten/einmaligen Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt haben. Sie müssen spätestens nach 14 Tagen zahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.) Mehr dazu finden Sie in § 9 B (1). Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall. § 8 DAUER UND ENDE DES VERTRAGS: FÜR WELCHE DAUER IST IHR VERTRAG GESCHLOSSEN?
Versicherungsverhältnis. Es gilt der Versicherungsvertrag, dokumentiert durch den Versicherungsschein, einschließlich der zugrunde liegenden »Allgemeinen Bedingungen« und den Bestimmungen dieser Erklärung, soweit sie das Versicherungsverhältnis betreffen (evtl. »Ergänzende Bestimmungen«, »Besondere Bedin- gungen« und ggf. die Bestimmungen des Gruppenversicherungs- bzw. Rahmenvertrags).
Versicherungsverhältnis. Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Für welche Xxxxx ist der Vertrag abgeschlossen? § 8 Vertragsdauer
Versicherungsverhältnis a) Versicherungs-Bedingungen, Prämienbestimmung Für die „Ernteversicherung“ gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedin- gungen für die Pflanzenproduktion (AVBPflanze), die Besonderen Versi- cherungs-Bedingungen für die Pflanzenproduktion (BVBPflanze) und die Prämienbestimmung (PB) sowie die Regelungen, die sich aus dem Versiche- rungsantrag ergeben. Die beiden Versicherungs-Bedingungen zur Pflanzenproduktion und die Prä- mienbestimmung sind stets Vertragsbestandteil. Mit Abschluss eines Versicherungsvertrages werden Sie Mitglied unseres Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Regelungen zur Mit- gliedschaft ergeben sich aus dem „Versicherungsaufsichtsgesetz“ (VAG) und unserer Satzung.
Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes § 9 Beitrag
Versicherungsverhältnis. CIF4ALL ARB 2021_06.2021/01 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs- nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsschei- nes beginnen, bedarf es einer Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmäch- tigten Personen (vorläufige Deckung). Die Aushändigung der zur behördlichen Zulas- sung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt als Zusage einer vorläufigen Deckung auch für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von 2 Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. § 8 Vertragsdauer, Kündigung Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Versicherungsjahr ist, soweit nichts anderes ver- einbart ist, das Kalenderjahr. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer 1 Jahr, so verlän- gert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungspe- riode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalls in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung der Versicherer gemäß G.2.3 und G.3.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gekündigt, so endet der Rechtsschutzvertrag zum glei- chen Zeitpunkt. Die Abrechnung erfolgt nach G.6 AKB. § 9 Gesetzliche Verjährung