Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Musterklauseln

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. 31 A Standardklauseln Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 7 zu den ARB 2016: Vorsorge-Rechtsschutz Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Per- son, indem • ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, §§ 26, versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder • ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbststän- dige Tätigkeit aufnimmt oder • die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet), können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent- stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge- nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen. Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die ZukunL verlangen. In diesem Fall gelten die War- tezeiten nach § 4 Absatz 1 c) ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Klausel 8 zu den ARB 2016: Leistungsupdate-Garantie für künLige Leistungsverbesserungen Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2016 zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, und gelten für Versiche- rungsschutzfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 32 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. 5 Was ist nicht versichert?
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a) oder b) nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen.
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. 15 • Sollen Rechtsverstöße wechselseitig (das heißt von Ihnen und vom Gegner) begangen worden sein, werden die Ver- stöße beider Parteien berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ansprüche geltend machen oder abwehren. (Beispiel: Sie machen einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung geltend. Der Käufer verweigert die Zahlung mit der Be- gründung, Sie hätten ihn bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht. Der Versicherungsfall ist nicht die Weigerung der Zahlung, da bei der Bestimmung des Versicherungsfalls der erste Rechtsverstoß maßgeblich ist, also hier die be- hauptete Täuschung.)
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. (2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs- schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird. § 5 Leistungsumfang
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis j) sowie n) 1) bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang;
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. 21 Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder
Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. 23 Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er- mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Be- reich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet.