Ermittlung des Invaliditätsgrades. a) Für die Bemessung des Invaliditätsgrades (IV-Grad) sind die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, Anhang 3; UVersV, Anhang 4) und die Feinabstufungstabellen 1-22 der Suva massgebend. Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. b) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der Invaliditäts- grad, welcher aber höchstens 100 Prozent betragen kann, in der Regel durch Addition der Prozentsätze ermit- telt. c) Waren durch den Unfall betroffene Körperteile, Körperfunktionen oder psychische und geistige Funktionen durch Krankheit, Geburtsgebrechen oder andere Unfälle schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach obigen Grund- sätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. Werden die Unfallfolgen durch solche gleichzeitig aufgetretene unfallfremde Faktoren verschlimmert, so erfolgt eine anteilsmässige Kürzung. d) Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintretende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch Rück- fälle und Spätfolgen, bleiben unbeachtet.
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Samples: Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)
Ermittlung des Invaliditätsgrades. a) Für die Bemessung des Invaliditätsgrades (IV-Grad) sind die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, Anhang 3; UVersV, Anhang 4) und die Feinabstufungstabellen 1-22 der Suva massgebend. Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad.
b) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der Invaliditäts- grad, welcher aber höchstens 100 Prozent betragen kann, in der Regel durch Addition der Prozentsätze ermit- teltermittelt.
c) Waren durch den Unfall betroffene Körperteile, Körperfunktionen oder psychische und geistige Funktionen durch Krankheit, Geburtsgebrechen oder andere Unfälle schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach obigen Grund- sätzen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. Werden die Unfallfolgen durch solche gleichzeitig aufgetretene aufgetre- tene unfallfremde Faktoren verschlimmert, so erfolgt eine anteilsmässige Kürzung.
d) Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintretende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch Rück- fälle Rückfälle und Spätfolgen, bleiben unbeachtetunbeachtlich.
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Samples: Kollektivunfallversicherung (Ku), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)