Invaliditätsfall Musterklauseln

Invaliditätsfall. Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität wird frühestens in dem Zeitpunkt geprüft, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Tritt als Folge des Unfalls eine voraussichtlich bleibende medizinisch theoretische Invalidität ein, so zahlt elipsLife das Invalidi- tätskapital, welches sich nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leis- tungsvariante bestimmt. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung). Die medizinisch theoretische Invalidität wird vom beratenden Arzt schematisch aufgrund der in Art. 2.4.1. der vorliegen- den AVB genannten Grundsätze bestimmt. Eine allenfalls durch das Ereignis eingetretene Erwerbs- oder Arbeitsunfä- higkeit wird dabei nicht berücksichtigt. Auf das Invaliditätskapital (IV-Kapital) hat ausschliesslich die versicherte Person Anspruch. Der Anspruch auf IV-Kapital erlischt mit dem Tode der versicherten Person.
Invaliditätsfall. Tritt als Folge des Unfalles innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende medizinisch-theoretische Invalidität ein, wird, falls zum Unfallzeitpunkt eine Unfalldeckung bestand, das Invaliditätskapital ausbezahlt, welches sich nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante bestimmt. Eine allenfalls durch das Ereignis eingetretene Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit wird dabei nicht berücksichtigt. Auf das Invaliditätskapital hat ausschliesslich die versicherte Person Anspruch.
Invaliditätsfall. 7.1.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt. 7.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 7.1.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade: a) Arm 70 % b) Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % c) Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % d) Hand 50 % e) Daumen 20 % f) Zeigefinger 10 % (Daumen und Zeigefinger zusammen 50 %) g) Anderer Finger 5 % h) Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % i) Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % j) Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % k) Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % l) Fuß 50 % m) Große Zehe 5 % n) Andere Zehe 2 % o) Auge 50 % p) Gehör auf einem Ohr 30 %, bei Totalverlust des Gehörs 100 % q) Totalverlust der Sprache 100 % r) Geruchssinn 10 % s) Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 7.1.4 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 7.1.5 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach § 7 Absatz 7.1.3 und § 7 Absatz 7.1.4 zu bemessen. 7.1.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträch- tigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invali- ditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 7.1.7 Stirbt der Kreditkarteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige a) aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder b) gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 7.1.8 Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehr- leistungsbedingungen gilt Folgendes: Der Versicherer zahlt eine um 50 % erhöhte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ◼ Der Invaliditätsgrad wird nach dem § 7 ermittelt und ◼ der Unfall ereignet sich ...
Invaliditätsfall. 2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapital- leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Ein nach Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 festgestellter Invaliditäts- grad wird wie folgt entschädigt: 2.2.2 Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Das Versäumen dieser Frist von 24 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert. 2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich diese Invaliditätsgrade: Arm 70 Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogen- gelenks 65 Prozent Arm unterhalb des Ellenbogen- gelenks 60 Prozent Hand 55 Prozent Daumen 20 Prozent Zeigefinger 10 Prozent anderer Finger 5 Prozent Bein über der Mitte des Ober- schenkels 70 Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent Fuß 40 Prozent große Zehe 5 Prozent andere Zehe 2 Prozent Auge 50 Prozent Gehör auf einem Ohr 30 Prozent Geruchssinn 10 Prozent Geschmackssinn 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein- trächtigung gilt der entsprechende Teil des jewei- ligen Prozentsatzes. 2.2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.2.3.3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent...
Invaliditätsfall. Hat der Unfall eine voraussichtlich bleibende Invalidität zur Folge, so zahlt die Gesellschaft folgende Entschädigung: X. Xxxxxxxxx des Invaliditätsgrades: 1. In den nachstehend aufgeführten Fällen wird der Invalidi- tätsgrad verbindlich festgesetzt: 3. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsun- fähigkeit mehrerer Körperteile erfolgt die Ermittlung des Inva- liditätsgrades durch Addition der einzelnen Prozentsätze; der Invaliditätsgrad kann jedoch nicht mehr als 100 % betragen. 4. Waren durch den Unfall betroffene Körperteile schon vorher teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststel- lung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach vor- stehenden Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad, abgezo- gen. 5. Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Bestim- mung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellun- gen in Anlehnung an die in Ziffer 1 genannten Prozentsätze. 6. Die Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht erst auf Grund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfall.
Invaliditätsfall a) Xxxxx als Folge des Unfalls innert 5 Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, eine voraussichtlich bleibende Invalidität ein, zahlt die USS eine Invaliditätsentschädigung gemäss der Garantie- tabelle im Anhang, bei Teilinvalidität einem dem Grade der Beeinträchtigung entsprechenden Teil derselben. b) Der Invaliditätsgrad wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Vollständiger Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse 100 % eines Armes oder einer Hand zugleich eines Beines oder Fusses 100 % gänzlicher Verlust der Sehkraft beider Augen 100 % unheilbare Geistesstörung, die jede Erwerbstätigkeit ausschliesst 100 % Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit: des Armes im Oberarm 70 % des Unterarmes oder der Hand 60 % des Daumes 22 % des Zeigefingers 15 % eines anderen Fingers 8 % eines Beines oberhalb des Xxxxx 60 % eines Beines im Kniegelenk oder Unterschenkel 50 % eines Fusses 40 % einer grossen Zehe 8 % einer anderen Zehe 3 % eines Auges 30 % sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 50 % des Gehörs auf beiden Ohren 60 % des Gehörs auf einem Ohr 15 % sofern jedoch das Gehör auf dem andern Ohr vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 30 % c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. d) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der Invaliditätsgrad durch Addition der Prozentsätze ermittelt. Er kann aber nie mehr als 100% betragen. e) Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. f) Für psychische oder nervöse Störungen wird eine Entschädigung nur gewährt, soweit sie auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung des Nervensystems zurück- zuführen sind. g) Wenn der Invaliditätsgrad nicht auf Grund der obigen Tabelle und Bestimmungen festgesetzt werden kann, so wird er bestmöglich auf Grund ärztlicher Feststellungen bestimmt, unter Berücksichtigung der Beschäftigung des Versicherten. h) Der Invaliditätsgrad wird bestimmt, wenn der Zustand des Verletzten von ärztlicher Seite als voraussichtlich endgültig betrachtet wird, spätestens aber 5 Jahre nach dem Unfall. i) Die Entschädigung für eine Invalidität von mehr als 25% ...
Invaliditätsfall. 5.3.3.1 Führt der Unfall zu einer voraussichtlich bleibenden Invalidität, bezahlt die AXA den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Prozentsatz. Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsschäden des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) festgelegt. 5.3.3.2 Werden vom Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als 100%. 5.3.3.3 Ist die versicherte Person vor dem Unfall invalid ge- wesen, bezahlt die AXA die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aufgrund des vorherigen Invalidi- tätsausmasses ergäbe, und dem Betrag, der auf- grund des gesamten Invaliditätsausmasses errech- net wird. 5.3.3.4 Die Leistung wird um 50 % erhöht, wenn ein Versi- cherter mindestens ein Kind unter 20 Jahren hat.
Invaliditätsfall. 2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapital- leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Ein nach Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 festgestellter Invaliditäts- grad wird wie folgt entschädigt: weniger als 15 % 0,00 € 0,00 € ab 15 % 1.000,00 € 1.000,00 € ab 20 % 2.500,00 € 2.500,00 € ab 25 % 3.500,00 € 3.500,00 € ab 30 % 5.000,00 € 5.000,00 € ab 35 % 6.000,00 € 6.000,00 € ab 40 % 7.500,00 € 7.500,00 € ab 45 % 10.000,00 € 10.000,00 € ab 50 % 50.000,00 € 15.000,00 € ab 55 % 52.500,00 € 20.000,00 € ab 60 % 55.000,00 € 25.000,00 € ab 65 % 60.000,00 € 35.000,00 € ab 70 % 175.000,00 € 125.000,00 € ab 80 % 180.000,00 € 155.000,00 € ab 90 % bis 100 % 200.000,00 € 200.000,00 € 2.2.2 Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Das Versäumen dieser Frist von 15 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 15 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert. 2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich diese Invaliditätsgrade: Arm 70 Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogen- gelenks 65 Prozent Arm unterhalb des Ellenbogen- gelenks 60 Prozent Hand 55 Prozent Daumen 20 Prozent Zeigefinger 10 Prozent anderer Finger 5 Prozent Bein über der Mitte des Ober- schenkels 70 Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent Fuß 40 Prozent große Zehe 5 Prozent andere Zehe 2 Prozent Auge 50 Prozent Gehör auf einem Ohr 30 Prozent Geruchssinn 10 Prozent Geschmackssinn 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein- trächtigung gilt der entsprechende Teil des jewei- ligen Prozentsatzes. 2.2.3.2 Für and...
Invaliditätsfall. 7.1.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt. 7.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 7.1.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade: a) Arm 70 % b) Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Invaliditätsfall. Xxxxx als Folge des Unfalles innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende medizinisch­theoretische Inva­ lidität ein, wird, falls zum Unfallzeitpunkt eine Unfallde­ ckung bestand, das Invaliditätskapital ausbezahlt, welches sich nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Ver­ sicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante bestimmt. Eine allenfalls durch das Ereignis eingetretene Erwerbs­ oder Arbeitsunfähigkeit wird dabei nicht berück­ sichtigt. Auf das Invaliditätskapital hat ausschliesslich die versicherte Person Anspruch.