Common use of Ermittlung des Invaliditätsgrades Clause in Contracts

Ermittlung des Invaliditätsgrades. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze verbindlich: a) Als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung oder völlige Erblindung. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze: b) Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstellung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie z.B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist, die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDA: – 10% der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung des Gesichtes und/oder – 5% der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung anderer normalerweise sichtbarer Körperteile, − Oberarm 70% wobei auf diesen Invaliditätsgraden keine Progression − Unterarm 65% gewährt wird. Die Leistung für ästhetische Schäden − Hand 60% wird zudem auf insgesamt CHF 20 000 begrenzt. − Daumen mit Mittelhandglied 25% − Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser − Vorderstes Glied des Daumens 10% Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer − Zeigefinger 15% Invaliditätsgrad. − Mittelfinger 10% − Ringfinger 9% d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern − Kleinfinger 7% oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. − Ein Bein im Oberschenkel 60% − Ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die − Ein Fuss 45% Festsetzung des Invaliditätsgrades nach den − Eine Grosszehe 8% gleichen Richtlinien wie die Bemessung des Integri- − Übrige Zehen je 3% tätsschadens gemäss Bundesgesetz über die Unfall- − Sehkraft eines Auges 30% versicherung (UVG) bzw. der Verordnung über die − Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des Unfallversicherung (UVV). anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50% f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger − Gehör auf beiden Ohren 60% Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der − Gehör auf einem Ohr 15% Invaliditätsgrad, welcher aber höchstens 100 Prozent − Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf betragen kann, in der Regel durch Addition der dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles Prozentsätze ermittelt. bereits vollständig verloren war 30% − Geruchssinn 10% g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener − Geschmackssinn 10% Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren − Niere 20% Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich − Milz 5% unversehrte Person betroffen hätte. − Sehr starke schmerzhafte Funktionsein- schränkung der Wirbelsäule 50% Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen, und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals. Invalidi- tätsgrad 26% Leistung 28% Invalidi- tätsgrad 64% Leistung 170% 27% 31% 65% 175% h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades 28% 34% 66% 180% geschieht erst aufgrund des voraussichtlich als 29% 37% 67% 185% bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 30% 40% 68% 190% Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall 31% 43% 69% 195% oder später den Invaliditätsgrad abschliessend 32% 46% 70% 200% feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invali- 33% 49% 71% 205% ditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt. 34% 52% 72% 210% 35% 55% 73% 215% Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintre- 36% 58% 74% 220% tende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch 37% 61% 75% 225% Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. 38% 64% 76% 230% 39% 67% 77% 235%

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Samples: Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti), Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti)

Ermittlung des Invaliditätsgrades. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden nach­ stehenden Grundsätze verbindlich: a) Als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit Gebrauchs­ unfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung oder und völlige Erblindung. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil Teil, der für Ganzinvalidität vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze:: Oberarm 70 % Unterarm 65 % Hand 60 % Daumen mit Mittelhandglied 25 % Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % vorderstes Glied des Daumens 10 % Zeigefinger 15 % Mittelfinger 10 % Ringfinger 9 % Kleinfinger 7 % ein Bein im Oberschenkel 60 % ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50 % ein Fuss 45 % eine Grosszehe 8 % b) Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstellung Entstel­ lung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie z.B. Narbenx. X. Xxxxxx), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist, die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDASOLIDA von der im Versicherungsausweis festgehaltenen Versiche­ rungssumme für Invalidität maximal: – 1010 % der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung Verunstaltung des Gesichtes und/oder – 55 % der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung Verunstaltung anderer normalerweise sichtbarer Körperteile, − Oberarm 70% wobei auf diesen Invaliditätsgraden keine Progression − Unterarm 65% gewährt wird. Die Leistung für ästhetische Schäden − Hand 60% wird zudem auf insgesamt CHF 20 000 000.– begrenzt. − Daumen mit Mittelhandglied 25% − Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% und es wird keine Progression gewährt. c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser − Vorderstes Glied des Daumens 10% Gebrauchsunfähigkeit Gebrauchsun­ fähigkeit gilt ein entsprechend geringerer − Zeigefinger 15% Invaliditätsgrad. − Mittelfinger 10% − Ringfinger 9% . d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern − Kleinfinger 7% oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. − Ein Bein im Oberschenkel 60% − Ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% . e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die − Ein Fuss 45% Festsetzung Festset­ zung des Invaliditätsgrades nach den − Eine Grosszehe 8% gleichen Richtlinien wie die Bemessung des Integri- − Übrige Zehen je 3% tätsschadens Integritätsschadens gemäss Bundesgesetz Bundesge­ setz über die Unfall- − Sehkraft eines Auges 30% versicherung Unfallversicherung (UVG) bzw. der Verordnung über die − Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des Unfallversicherung (UVV). anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50% . f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger − Gehör auf beiden Ohren 60% Gebrauchsunfähigkeit Gebrauchsunfä­ higkeit mehrerer Körperteile wird der − Gehör auf einem Ohr 15% Invaliditätsgrad, welcher aber höchstens 100 Prozent − Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf % betragen kann, in der Regel durch Addition der dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles Prozentsätze ermittelt. bereits vollständig verloren war 30% − Geruchssinn 10% . g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener − Geschmackssinn 10% Körpermängel Körper­ mängel berechtigt nicht zu einer höheren − Niere 20% Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich − Milz 5% unversehrte Person betroffen hätte. − Sehr starke schmerzhafte Funktionsein- schränkung der Wirbelsäule 50% Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung Fest­ stellung des Invaliditätsgrades der schon Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen, und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals. Invalidi- tätsgrad 26% Leistung 28% Invalidi- tätsgrad 64% Leistung 170% 27% 31% 65% 175%. h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades 28% 34% 66% 180% geschieht erst aufgrund des voraussichtlich als 29% 37% 67% 185% bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 30% 40% 68% 190% Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall 31% 43% 69% 195% oder später den Invaliditätsgrad abschliessend 32% 46% 70% 200% feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invali- 33% 49% 71% 205% ditätsgrad Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt. 34% 52% 72% 210% 35% 55% 73% 215% Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintre- 36% 58% 74% 220% tende eintretende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. d. h. auch 37% 61% 75% 225% Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. 38% 64% 76% 230% 39% 67% 77% 235%.

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Samples: Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti)

Ermittlung des Invaliditätsgrades. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze Grundsät- ze verbindlich: a) Als als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung oder und völlige ErblindungEr- blindung. Oberarm 70% Unterarm 65% Hand 60% Daumen mit Mittelhandglied 25% Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% vorderstes Glied des Daumens 10% Zeigefinger 15% Mittelfinger 10% Ringfinger 9% Kleinfinger 7% ein Bein im Oberschenkel 60% Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität vorgesehenen vorgesehe- nen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem Invaliditätsgrad entsprichtent- spricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze:Prozentsät- ze: ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% ein Fuss 45% eine Grosszehe 8% übrige Zehen je 3% Sehkraft eines Auges 30% Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 50% Gehör auf beiden Ohren 60% Gehör auf einem Ohr 15% Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 30% Geruchsinn 10% Geschmacksinn 10% Niere 20% Milz 5% Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50% b) Für für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstellung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie z.B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist, die aber dennoch eine Erschwerung Erschwe- rung der gesellschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet ver- gütet die SOLIDA: – 10SOLIDA - 10 % der in der Versicherungsbestätigung Police (Versicherungsausweis) für Invalidität vereinbarten vereinbar- ten Versicherungssumme (ohne Progression) bei Verunstal- tung Verunstaltung des Gesichtes Ge- sichtes und/oder – 5- 5 % der in der Versicherungsbestätigung Police (Versicherungsausweis) für Invalidität vereinbarten vereinbar- ten Versicherungssumme (ohne Progression) bei Verunstal- tung Verunstaltung anderer normalerweise sichtbarer Körperteile, − Oberarm 70% wobei auf diesen Invaliditätsgraden keine Progression − Unterarm 65% gewährt wird. Die Leistung für ästhetische Schäden − Hand 60% wird zudem auf insgesamt CHF 20 000 20'000.00 begrenzt. − Daumen mit Mittelhandglied 25% − Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% . c) Bei bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser − Vorderstes Glied des Daumens 10% Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer − Zeigefinger 15% Invaliditätsgrad. − Mittelfinger 10% − Ringfinger 9% . d) Die die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern − Kleinfinger 7% oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. − Ein Bein im Oberschenkel 60% − Ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% . e) Bei bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die − Ein Fuss 45% Festsetzung des Invaliditätsgrades nach den − Eine Grosszehe 8% gleichen Richtlinien wie die Bemessung des Integri- − Übrige Zehen je 3% tätsschadens gemäss Bundesgesetz über die Unfall- − Sehkraft eines Auges 30% versicherung (UVG) bzw. der Verordnung über die − Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des Unfallversicherung (UVV). anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50% f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger − Gehör auf beiden Ohren 60% Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der − Gehör auf einem Ohr 15% Invaliditätsgrad, welcher aber höchstens 100 Prozent − Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf betragen kann, lnvaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in der Regel durch Addition der dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles Prozentsätze ermittelt. bereits vollständig verloren war 30% − Geruchssinn 10% g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener − Geschmackssinn 10% Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren − Niere 20% Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich − Milz 5% unversehrte Person betroffen hätte. − Sehr starke schmerzhafte Funktionsein- schränkung der Wirbelsäule 50% Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen, und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals. Invalidi- tätsgrad 26% Leistung 28% Invalidi- tätsgrad 64% Leistung 170% 27% 31% 65% 175% h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades 28% 34% 66% 180% geschieht erst aufgrund des voraussichtlich als 29% 37% 67% 185% bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 30% 40% 68% 190% Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall 31% 43% 69% 195% oder später den Invaliditätsgrad abschliessend 32% 46% 70% 200% feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invali- 33% 49% 71% 205% ditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt. 34% 52% 72% 210% 35% 55% 73% 215% Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintre- 36% 58% 74% 220% tende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch 37% 61% 75% 225% Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. Anlehnung an 38% 64% 76% 230% 39% 67% 77% 235% 40% 70% 78% 240% 41% 73% 79% 245% 42% 76% 80% 250% 43% 79% 81% 255% 44% 82% 82% 260% 45% 85% 83% 265% 46% 88% 84% 270% 47% 91% 85% 275% 48% 94% 86% 280% 49% 97% 87% 285% 50% 100% 88% 290% 51% 105% 89% 295% 52% 110% 90% 300% 53% 115% 91% 305% 54% 120% 92% 310% 55% 125% 93% 315% 56% 130% 94% 320% 57% 135% 95% 325% 58% 140% 96% 330% 59% 145% 97% 335% 60% 150% 98% 340% 61% 155% 99% 345% 62% 160% 100% 350% 63% 165%

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Ermittlung des Invaliditätsgrades. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze verbindlich: a) Als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit Ge- brauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung oder völlige völ- lige Erblindung. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität Ganzinvali- dität vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt er- folgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze: b) Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstellung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie z.B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist, die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDA: – 10- Oberarm 70 % der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung des Gesichtes und/oder – 5- Unterarm 65 % der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung anderer normalerweise sichtbarer Körperteile, − Oberarm 70- Hand 60 % wobei auf diesen Invaliditätsgraden keine Progression − Unterarm 65% gewährt wird. Die Leistung für ästhetische Schäden − Hand 60% wird zudem auf insgesamt CHF 20 000 begrenzt. − - Daumen mit Mittelhandglied 2525 % - Daumen, Mittelhandglied erhalten 2222 % c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser − Vorderstes - vorderstes Glied des Daumens 1010 % Gebrauchsunfähigkeit gilt - Zeigefinger 15 % - Mittelfinger 10 % - Ringfinger 9 % - Kleinfinger 7 % - ein entsprechend geringerer − Zeigefinger 15% Invaliditätsgrad. − Mittelfinger 10% − Ringfinger 9% d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern − Kleinfinger 7% oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. − Ein Bein im Oberschenkel 6060 % − Ein - ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 5050 % e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die − Ein - ein Fuss 4545 % Festsetzung des Invaliditätsgrades nach den − Eine - eine Grosszehe 88 % gleichen Richtlinien wie die Bemessung des Integri- − Übrige - übrige Zehen je 33 % tätsschadens gemäss Bundesgesetz über die Unfall- − - Sehkraft eines Auges 3030 % versicherung (UVG) bzw. der Verordnung über die − - Sehkraft eines Auges, wenn diejenige dener Körpermängel berechtigt nicht zu einer hö- des Unfallversicherung (UVV). anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50% f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger − Gehör auf beiden Ohren 60% Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der − Gehör auf einem Ohr 15% Invaliditätsgrad, welcher aber höchstens 100 Prozent − Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf betragen kann, in der Regel durch Addition der dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles Prozentsätze ermittelt. bereits vollständig verloren war 30% − Geruchssinn 10% g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener − Geschmackssinn 10% Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren − Niere 20% Unfalls heren Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich − Milz 5kör- bereits vollständig verloren war 50 % perlich unversehrte Person betroffen hätte. − Sehr starke schmerzhafte Funktionsein- schränkung der Wirbelsäule 50- Gehör auf beiden Ohren 60 % - Gehör auf einem Ohr 15 % Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder - Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls Feststellung des Invaliditätsgrades Invaliditätsgrads der schon Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: vorhandenevorhan- bereits vollständig verloren war 30 % dene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad Invalidi- - Geruchsinn 10 % tätsgrad abgezogen, und zwar bereits bei der Bestimmung Bestim- - Geschmacksinn 10 % mung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der - Niere 20 % Bestimmung des Invaliditätskapitals. Invalidi- tätsgrad 26% Leistung 28% Invalidi- tätsgrad 64% Leistung 170% 27% 31% 65% 175- Milz 5 % h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades 28% 34% 66% 180% geschieht erst aufgrund des voraussichtlich als 29% 37% 67% 185% bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 30% 40% 68% 190% Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall 31% 43% 69% 195% oder später den Invaliditätsgrad abschliessend 32% 46% 70% 200% feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invali- 33% 49% 71% 205% ditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt. 34% 52% 72% 210% 35% 55% 73% 215% Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintre- 36% 58% 74% 220% tende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch 37% 61% 75% 225% Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. 38% 64% 76% 230% 39% 67% 77% 235%

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Samples: Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität

Ermittlung des Invaliditätsgrades. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden nach­ stehenden Grundsätze verbindlich: a) Als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit Ge­ brauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung oder völlige Erblindung. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität Ganzinva­ lidität vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtetausgerich­ tet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze:: Oberarm 70 % Unterarm 65 % Hand 60 % Daumen mit Mittelhandglied 25 % Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % vorderstes Glied des Daumens 10 % Zeigefinger 15 % Mittelfinger 10 % Ringfinger 9 % Kleinfinger 7 % ein Bein im Oberschenkel 60 % ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50 % ein Fuss 45 % eine Grosszehe 8 % übrige Zehen je 3 % Sehkraft eines Auges 30 % Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50 % Gehör auf beiden Ohren 60 % Gehör auf einem Ohr 15 % Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 10 % Niere 20 % Milz 5 % Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % b) Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstellung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie z.B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist, die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDA: – 10% 10 Prozent der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung Ver­ unstaltung des Gesichtes und/und / oder – 5% 5 Prozent der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung Ver­ unstaltung anderer normalerweise sichtbarer KörperteileKörper­ teile, − Oberarm 70% wobei auf diesen Invaliditätsgraden keine Progression − Unterarm 65% gewährt wird. Die Leistung für ästhetische Schäden − Hand 60% wird zudem auf insgesamt CHF 20 000 Franken begrenzt. − Daumen mit Mittelhandglied 25% − Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% . c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser − Vorderstes Glied des Daumens 10% Gebrauchsunfähigkeit Ge­ brauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer − Zeigefinger 15% Invaliditätsgrad. − Mittelfinger 10% − Ringfinger 9% In­ validitätsgrad. d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern − Kleinfinger 7% oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. − Ein Bein im Oberschenkel 60% − Ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% . e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die − Ein Fuss 45% Festsetzung Fest­ setzung des Invaliditätsgrades nach den − Eine Grosszehe 8% gleichen Richtlinien Richt­ linien wie die Bemessung des Integri- − Übrige Zehen je 3% tätsschadens gemäss Integritätsschadens ge­ mäss Bundesgesetz über die Unfall- − Sehkraft eines Auges 30% versicherung Unfallversicherung (UVG) bzw. der Verordnung über die − Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des Unfallversicherung (UVV). anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50% . f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger − Gehör auf beiden Ohren 60% Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der − Gehör auf einem Ohr 15% Invaliditätsgrad, welcher aber höchstens 100 Prozent − Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf betragen kann, in der Regel durch Addition der dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles Prozentsätze Prozent­ sätze ermittelt. bereits vollständig verloren war 30% − Geruchssinn 10% . g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener − Geschmackssinn 10% Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren − Niere 20% EntschädigungEnt­ schädigung, als wenn der Unfall eine körperlich − Milz 5% unversehrte unver­ sehrte Person betroffen hätte. − Sehr starke schmerzhafte Funktionsein- schränkung der Wirbelsäule 50% Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise teil­ weise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung Fest­ stellung des Invaliditätsgrades der schon Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen, und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals. Invalidi- tätsgrad 26% Leistung 28% Invalidi- tätsgrad 64% Leistung 170% 27% 31% 65% 175%. h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades 28% 34% 66% 180% geschieht ge­ schieht erst aufgrund des voraussichtlich als 29% 37% 67% 185% bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 30% 40% 68% 190% Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall 31% 43% 69% 195% oder später den Invaliditätsgrad Inva­ liditätsgrad abschliessend 32% 46% 70% 200% feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invali- 33% 49% 71% 205% ditätsgrad Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung Feststel­ lung ermittelt. 34% 52% 72% 210% 35% 55% 73% 215% Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintre- 36% 58% 74% 220% tende ein­ tretende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch 37% 61% 75% 225% Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. 38% 64% 76% 230% 39% 67% 77% 235%.

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Samples: Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti)

Ermittlung des Invaliditätsgrades. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze verbindlich: a) 1. Als Ganzinvalidität gilt gelten der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit Ge- brauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, gänzliche Lähmung oder völlige und völli- ge Erblindung. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität Ganzinvali- dität vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtetausgerich- tet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Prozentsätze:: – Oberarm 70% – Unterarm 65% – Hand 60% – Daumen mit Mittelhandglied 25% – Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% – Vorderstes Glied des Daumens 10% – Zeigefinger 15% – Mittelfinger 10% – Ringfinger 9% – Kleinfinger 7% – Ein Bein im Oberschenkel 60% – Ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% – Ein Fuss 45% – Eine Grosszehe 8% – Übrige Zehen je 3% – Sehkraft eines Auges 30% – Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 50% – Gehör auf beiden Ohren 60% – Gehör auf einem Ohr 15% Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 30% – Geruchssinn 10% – Geschmackssinn 10% – Niere 20% – Milz 5% – Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50% b) 2. Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstellung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie z.B. Narben), für die kein Invaliditätskapital Invaliditätskapi- tal geschuldet ist, die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDA: SOLIDA – 10% der in der Versicherungsbestätigung Police für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme Versi- cherungssumme (ohne Progression) bei Verunstal- tung Verunstaltung des Gesichtes und/oder – 5% der in der Versicherungsbestätigung für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme bei Verunstal- tung Verunstaltung anderer normalerweise sichtbarer sichtba- rer Körperteile, − Oberarm 70% wobei auf diesen Invaliditätsgraden keine Progression − Unterarm 65% gewährt wird. Die Leistung für ästhetische Schäden − Hand 60% wird zudem auf insgesamt CHF 20 000 begrenzt. 3. − Daumen mit Mittelhandglied 25% − Daumen, Mittelhandglied erhalten 22% c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser − Vorderstes Glied des Daumens 10% Gebrauchsunfähigkeit Ge- brauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer − Zeigefinger 15% Invaliditätsgrad. 4. − Mittelfinger 10% − Ringfinger 9% d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern − Kleinfinger 7% oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. 5. − Ein Bein im Oberschenkel 60% − Ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50% e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die − Ein Fuss 45% Festsetzung des Invaliditätsgrades nach den − Eine Grosszehe 8% gleichen Richtlinien wie aufgrund ärztlicher Feststellung in Anlehnung an die Bemessung des Integri- − Übrige Zehen je 3% tätsschadens gängigen Tabellen «Integritätsentschädigung gemäss Bundesgesetz über UVG (Bundesge- setzüber die Unfall- − Sehkraft eines Auges 30% versicherung (UVG) bzwUnfallversicherung)». 6. der Verordnung über die − Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des Unfallversicherung (UVV). anderen Auges vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren war 50% f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger − Gehör auf beiden Ohren 60% Gebrauchsunfähigkeit Ge- brauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der − Gehör auf einem Ohr 15% InvaliditätsgradIn- validitätsgrad, welcher aber höchstens 100 Prozent − Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf betragen 100% betra- gen kann, in der Regel durch Addition der dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalles Prozentsätze Prozentsät- ze ermittelt. bereits vollständig verloren war 30% − Geruchssinn 10% g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener − Geschmackssinn 10% Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren − Niere 20% Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich − Milz 5% unversehrte Person betroffen hätte. − Sehr starke schmerzhafte Funktionsein- schränkung der Wirbelsäule 50% Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen, und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals. Invalidi- tätsgrad 26% Leistung 28% Invalidi- tätsgrad 64% Leistung 170% 27% 31% 65% 175% h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades 28% 34% 66% 180% geschieht erst aufgrund des voraussichtlich als 29% 37% 67% 185% bleibend erkannten Zustandes des Versicherten. 30% 40% 68% 190% Die SOLIDA darf jedoch fünf Jahre nach dem Unfall 31% 43% 69% 195% oder später den Invaliditätsgrad abschliessend 32% 46% 70% 200% feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invali- 33% 49% 71% 205% ditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt. 34% 52% 72% 210% 35% 55% 73% 215% Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintre- 36% 58% 74% 220% tende Änderungen des Invaliditätsgrades, d.h. auch 37% 61% 75% 225% Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. 38% 64% 76% 230% 39% 67% 77% 235%.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Unfall , Tod Und Invaliditätsversicherung Uti