Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund eine gemeinsame Berechnungsstelle.
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Samples: Emissionsbedingungen Für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen Und Unverzinsliche Schatzanweisungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen
Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (für den Zweck dieses § 12, die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere Bundesanleihen der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund eine gemeinsame dieselbe Berechnungsstelle.
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Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund eine gemeinsame Berechnungsstelle.
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Samples: Emissionsbedingungen
Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und – im Falle Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund eine gemeinsame Berechnungsstelle.
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Samples: Emissionsbedingungen
Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere Bundesanleihen der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund eine gemeinsame dieselbe Berechnungsstelle.
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