Stückzinsen Musterklauseln

Stückzinsen. Bei unterjährigen Käufen und/oder Verkäufen sind Stückzinsen zahlbar. (1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden, soweit sie nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder zurückgekauft wurden und vorbehaltlich einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 6 (3) enthaltenen Bestimmungen, am 28.06.2027 (der "Endfäl- ligkeitstag") zu ihrem Rückzahlungsbetrag von 100,00% des Nennbetrags (der "Rückzahlungs- betrag") zurückgezahlt. (1) Keine vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen nach Xxxx der Emittentin. Mit Aus- nahme nach § 5 (3) der Anleihebedingungen ist die Emittentin nicht berechtigt, die Schuldver- schreibungen vor ihrem Fälligkeitstag vorzeitig zurückzuzahlen. (2) Kein Recht auf Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung durch die Anleihegläubiger. Die Anleihe- gläubiger sind nicht berechtigt, die Schuldverschreibungen zu kündigen oder anderweitig deren Rückzahlung zu erwirken.
Stückzinsen. Bei unterjährigen Käufen und/oder Verkäufen sind Stückzinsen [zahlbar/ zum je- weiligen Zinssatz zahlbar/nicht zahlbar]. Rückzahlung bei Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden, soweit sie nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder zurückgekauft wurden, am [Endfälligkeitstag einfügen] (der "End- fälligkeitstag") zu ihrem Rückzahlungsbetrag von [Rückzahlungskurs einfügen] des Nennbetrags (der "Rückzahlungsbetrag") zurückgezahlt. [Falls die Emittentin das Wahlrecht hat, die Schuldverschreibungen zu kündigen, einfügen: (1) Kündigung der Schuldverschreibungen nach Xxxx der Emittentin. Es steht der Emittentin frei, die Schuldverschreibungen an den nachfolgend angeführten Wahlrückzahlungstagen (Call) (je- weils ein "Wahlrückzahlungstag (Call)") vollständig oder teilweise zu den nachstehend ange- führten Wahlrückzahlungsbeträgen (Call) (jeweils ein "Wahlrückzahlungsbetrag (Call)") zu- züglich aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen. Die Kündigung ist den Anleihegläubigern mindestens [Kündigungsfrist (Call) einfügen] Ge- schäftstage (wie in § 6 definiert) vor dem maßgeblichen Wahlrückzahlungstag (Call) gemäß § 11 mitzuteilen (wobei diese Erklärung den für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen festgelegten Wahlrückzahlungstag (Call) angeben muss). Im Fall einer Teilrückzahlung von Schuldverschreibungen werden die zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen spätestens 30 Tage vor dem zur Rückzahlung festgelegten Datum in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahrensabläufen des jeweiligen Clearing Systems ausgewählt (was nach Xxxx des jeweiligen Clearing Systems in den Aufzeichnungen des Clea- ring Systems entweder als "pool factor" oder als Reduktion des Nennbetrags darzustellen ist).] Eine Kündigung und vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen nach Xxxx der Emit- tentin vor dem Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen ist nur zulässig, wenn (i) die FMA (oder eine Nachfolgebehörde oder jede andere Behörde, die für die Bankenaufsicht für Kapita- ladäquanzzwecke der Emittentin verantwortlich ist) einer Rückzahlung der Schuldverschreibun- gen nach dieser Bestimmung vorweg zustimmt, sofern eine solche Zustimmung an dem für die Rückzahlung festgesetzten Tag zwingend erforderlich ist, und (ii) die Emittentin zuvor die Schuldverschreibungen durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität ersetzt hat, sofern dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.]] (1) Keine Kündigung der Schuldverschreibungen nach Xxxx der Emittentin. Eine Kündigu...
Stückzinsen. Der Anleger hat Stückzinsen beim Erwerb der Schuldverschreibungen zu entrichten. Im Rahmen der persönlichen Steuerschuld des Anlegers kann dieser die Stückzinsen als negative Einnahmen geltend machen und mit erhaltenen Zinsen verrechnen.
Stückzinsen. Sind Zinsen auf einen Zeitraum zu berechnen, der nicht ein volles Jahr ist („Zinsberechnungszeitraum“), so werden sie auf der Grundlage der tatsächlich verstrichenen Tage im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die tatsächliche Anzahl der Tage in der jeweiligen Zinsperiode (365 oder 366), ermittelt (Actual/Actual). „Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab Zinslaufbeginn oder einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).