Erprobung. Die Dauer der Erprobung richtet sich nach den Empfehlungen des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung zur jeweiligen Produktuntergruppe und/oder den Hersteller- angaben. Das Risiko, dass eine Erprobung ergeben sollte, dass das Hilfsmittel nicht zur Versorgung geeignet ist, trägt der Leistungserbringer.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern