Ersatzperson. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setzt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und Dienstleister Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen diese entsprechend. Die dabei entstehenden Mehrkosten werden dem Reisenden analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter
Ersatzperson. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheits- zustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse Kennt- nisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen Ver- tragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise Pauschal- reise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung Über- tragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter Reiseveran- stalter ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens spä- testens jedoch sieben 7 Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührUmbuchungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Reiseveranstalters und den anfallenden Fremdkosten Fremdkos- ten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztzusammensetzt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtPauschalreise- vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner Gesamt- schuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises Reise- preises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und Dienstleister Änderungen des Reisedatums und/oder des Namens des Reisenden als Stornierungen Stornierung und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die dabei entstehenden Mehrkosten werden dem Reisenden Reisen- den analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Fristumgehend, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger Daten- xxxxxx (z.B. Papier, EmailE-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,-- pro Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehr- kosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 10.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Fristsofort, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von Euro 20,– zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
10.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von XX Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
9.2. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EURO 25,- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.3. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 5 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Bearbeitungsgebühr von bis zu € 25,00 pro Person zu entrichten. Sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Ein Frühbucherbonus kann nicht übertragen werden. Sämtliche zuvor verrechnete Entgelte des Reiseveranstalters (wie Servicegebühr oder Versicherungsprämien) sind nicht übertragbar und werden an den Reisenden, der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührden Pauschalreisevertrag überträgt, sowie an die Person, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (AgenturVertrag eintritt, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztverrechnet. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Ersatzperson. Hier können Unternehmer konkretisieren, welcher Kontaktstelle der Reisende die Vertragsübertragung bekanntzugeben hat (z.B. Email an …).
9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von XX Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztHier kann eine Mindestmanipulationsgebühr angegeben werden. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele Gemäß § 8 Abs 1 PRG muss die Möglichkeit zur Preisänderung ausdrücklich im Pauschalreisevertrag festgehalten sein (z.B. Der Reiseveranstalter behält sich Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Beförderungskosten, Steuern und Abgaben sowie der Wechselkurse im Sinne des Punkt 10 der AGB (Seite XX der AGB) vor.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 7 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- pP zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 48 Stunden ab Kenntnis, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührübertragen lassen, stehen dem Reiseveranstalter die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters tatsächlichen und den anfallenden Fremdkosten (Agenturnicht unangemessenen Kosten der Übertragung, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztjedenfalls aber eine Mindestmanipulationsgebühr von € 30,-- zu. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers innerhalb einer angemessenen angemessener Frist, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzenmitzuteilen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührUmbuchungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Reiseveranstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter AufwandFluglinie, Fluglinie etc.) zusammen- setztzusammensetzt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Reisebedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, außer bei Flugreisen den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 30 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von 50,00 € zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 14 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 25,00 zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen Vertragsbedin- gungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ ausreichender ImpfschutzIm- pfschutz, besondere Kenntnisse und FähigkeitenFähig- keiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung Übertra- gung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Fristange- messenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch je- doch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestma- nipulationsgebühr von 75 Euro zu einer Umbu- chungsgebührentricht- en, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtPauschal- reisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter Rei- severanstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens Na- mens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden Rei- senden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 21 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 40,00 zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes Einreiseverbotes, etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter GTA der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter GTA ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 21 Werktagen, spätestens jedoch sieben Tage Werktagen vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Linienflugtickets muss vorher geklärt werden, ob die Airline eine Namensänderung akzeptiert und/oder eine Ticketänderung bzw. Neuausstellung & damit verbundene Mehrkosten entstehen. Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 100,- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter GTA als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die MindestmanipulationsgebührMindestmanipulationsgebühr von EUR 100,-, für den mit der Änderung verbundenen Arbeitszeit und Personalaufwand sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Reiseveranstaltungsbedingungen
Ersatzperson. 9.1 Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 21 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von 20 EURO zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele .
9.2 Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 10.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes Einreiseverbotes, körperlichen und geistigen Voraussetzungen etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 30 Tagen, spätestens jedoch sieben 21 Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
10.2. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 65,- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
10.3. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Übernachtungscamps & Pauschalreisen
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutzerforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter die Peterbus GmbH der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE- Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindest-Manipulationsgebühr von Euro 30,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie z.B. Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner z.B. für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Die Peterbus GmbH übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutzerforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter die Xxxxxx GmbH der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE- Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindest-Manipulationsgebühr von Euro 30,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie z.B. Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner z.B. für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Die Xxxxxx GmbH übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutzerforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter die Schmid GmbH der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE- Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindest-Manipulationsgebühr von Euro 30,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie z.B. Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner z.B. für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Die Schmid GmbH übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 7 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage bis zum 31. Tag vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) Reisebeginn per Email an: xxxxxx@xxxxxxxxx.xx über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von Euro 50,- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG). Es gilt zu beachten, dass insbesondere bei gebuchten und bereits ausgestellten Flugtickets eine Übertragung aufgrund der Bestimmungen der Airline nicht möglich ist. In solchen Fällen erfolgt ausschliesslich eine Stornierung und Neubuchung der Tickets im Einvernehmen und auf Kosten der Reisenden.
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Samples: Reise Und Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutzerforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter die Neubauer Reisen GmbH der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE- Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindest-Manipulationsgebühr von Euro 30,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie z.B. Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner z.B. für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Die Neubauer Reisen GmbH übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutzerforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter Reisebüro Zoller der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindest-Manipulationsgebühr von Euro 30,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie z.B. Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner z.B. für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Reisebüro Xxxxxx übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutzerforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter die Fa DieFahrerei Bustouristik GmbH der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Manipulationsgebühr von Euro 30,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie z.B. Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner z.B. für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Die Fa. DieFahrerei Bustouristik GmbH übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 21 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 100.- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 25 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von €10,- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender ImpfschutzzB erforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visagültige (Ein-)Reisedokumente, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter die Eibisberger GmbH der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist vor Reisebeginn, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailzB E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindest-Manipulationsgebühr von EUR 30 zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten (wie zB Einzelzimmerzuschlag, Kosten für neuerliches Zusenden der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebührdiv. (Zimmer-)Listen, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters Abklärung mit den Hotels und den anfallenden Fremdkosten (Agenturanderen Unterkünften, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie neues Zusammenstellen der Unterlagen für Buspartner zB für Zu- und Wegbringer etc.) zusammen- setztentstehen. Der Reisende, Im Falle einer Übertragung haften der den Pauschalreisevertrag über- trägt, Überträger und die Person, auf die in den der Vertrag eintrittübertragen wird, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebührdurch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende MehrkostenEntgelte und sonstige Kosten. So behandeln etwa viele Die Eibisberger GmbH übermittelt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums Namens des Reisenden oder des Namens Änderung der Person des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs Abs. 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 21 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 100,- zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustandGesundheitszustand, erforderliche Impfungen / Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), ) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechenwidersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen FristFrist von 20 Tagen, spätestens jedoch sieben 10 Tage vor Reisebeginn, Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person Für die Übertragung des Reisenden kommt es in jedem Fall Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 100 zu einer Umbu- chungsgebührentrichten, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setztsofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägtüberträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. So behandeln etwa viele Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen berechnen diese entsprechend. Die Entstehen dabei entstehenden Mehrkosten Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestelltPRG).
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