Pauschalreisen Musterklauseln

Pauschalreisen. (a) Sofern eine Bestellung von mehr als einer Leistung durch oder über die Webseite xxxxxxxxx.xx vorgenommen wird, behandelt die Staatsbad Norderney diese Kombination der Leistungen im Rahmen einer Pauschalreise. Ausgenommen von diesen Leistungen sind Warenbestellungen des Kunden. (b) Vorrangig zu den Ziffern I. bis IV. gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen für Pauschalreiseleistungen. (c) Der Rücktritt des Kunden für eine Pauschalreise regelt sich nach Xxxxxx XX. § 2. (1) Definitionen: (1.1) Nutzer: Als Nutzer gelten sämtliche Besucher der Webseite xxxxxxxxx.xx, insbesondere auch Drittanbieter, Kunden, potentielle Drittanbieter und potentielle Kunden, Gelegenheitsbesucher, etc. (1.2) Drittanbieter: Als Drittanbieter gelten diejenigen Nutzer von xxxxxxxxx.xx, die auf der Webseite Waren und Dienstleistungen bzw. Vermietungen eigenständig neben den Leistungen von Staatsbad Norderney anbieten. (1.3) Kunden: Als Kunden gelten diejenigen Besucher, die auf der Webseite Waren und Leistungen beziehen und/oder beziehen wollen. (2) Auf xxxxxxxxx.xx können Kunden das Leistungsangebot nutzen und Verträge mit den jeweiligen Drittanbietern oder dem Staatsbad Norderney abschließen. (3) Für Drittanbieter bietet Staatsbad Norderney die Möglichkeit, eigene Waren oder Leistungen anzubieten. Staatsbad Norderney tritt dann lediglich als Vermittler zwischen Drittanbieter und Kunden auf. (4) Darüber hinaus bietet Staatsbad Norderney auch eigene Waren und Leistungen über die Webseite an. Der jeweilige Vertragspartner des Kunden – Staatsbad Norderney oder Drittanbieter – wird direkt bei der Leistungsbeschreibung genannt. (5) Der Mindestbestellwert pro Bestellung beträgt 10,00 €. (1) Zur besseren Nutzung des vollständigen Leistungsangebotes, können Nutzer eine Registrierung auf xxxxxxxxx.xx vornehmen. Ein Vertrag über die Nutzung des Portals mit Staatsbad Norderney kommt zustande, wenn der Nutzer ein mit seinen vollständigen und zutreffenden Angaben ausgefülltes Anmeldeformular an Staatsbad Norderney abgesendet hat (Angebot) und dieser ihm eine Bestätigung übermittelt hat (Annahme). (2) Die Anmeldung und die Einrichtung des Nutzerkontos auf xxxxxxxxx.xx sind kostenfrei. (3) Der Nutzer ist verpflichtet, die bei der Anmeldung erhobenen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, wenn und soweit diese nicht als freiwillige Angaben gekennzeichnet sind. Sofern sich die erhobenen Daten nach der Anmeldung ändern, ist der Nutzer verpflichtet, sein Profil unverzüglich dahingehend zu...
Pauschalreisen. Die Annullationskosten für Pauschalreisen sind auf der bei der Buchung gültigen Reiseausschreibung bzw. Preisliste ersichtlich.
Pauschalreisen. Pauschalreisen, die auf den Buchungskanälen von Neckermann Reisen angeboten werden, werden durch die entsprechenden Anbieter, wie z.B. Travelscape, angeboten und unterstehen den auf diese Anbieter geltenden Bedingungen. Die Kunden müssen die entsprechenden Bedingungen zur Kenntnis nehmen bevor eine entsprechende Buchung erfolgt. Als Pauschalreisen gilt die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: • Beförderung; • Unterbringung; • andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Die Vermittlung von Pauschalreisen untersteht dem Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993. Die entsprechenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
Pauschalreisen. Für die als Verbund von mehreren Dienstleistungen wie Ausflug und Übernachtung oder Übernachtung und Skipass mit einem Gesamtpreis versehenen und fertig zusammengestellten Pakete tritt die StoB als Veranstalter (Pauschalreise) auf. Für die Pakete in ihrer Gesamtheit gelten die generellen Bestimmungen hiervor. Die Auslieferung der Bezugsberechtigungen (Voucher, Tickets etc.) erfolgen für die einzelnen Dienstleistungsbestandteile je separat. In Pakete eingebundene Hotelübernachtungen können nicht annulliert werden. Die StoB setzt alles daran, dass die im Paket enthaltenen Leistungen erbracht werden können. Stellt die StoB fest, dass ein erheblicher Teil des Pakets nicht geleistet werden kann (beispielsweise wegen meteorologischen Einflüssen), versucht die StoB dem Kunden Ersatz zu bieten. Gelingt dies nicht, so kann der Kunde seine Vorauszahlung im Umfange der Leistungsminderung zurückfordern. Der Reiseantritt für das zu einer Pauschalreise gebündelte Paket erfolgt in jedem Fall innerhalb der Schweiz. Die Organisation einer allfälligen Anreise aus dem Ausland ist Sache des Kunden und im Paket und damit auch in der Dienstleistung von der StoB als Reiseveranstalter nicht inbegriffen. Dem ausländischen Kunden wird empfohlen, sich über die Reiseformalitäten für den Besuch der Schweiz vor Bestellung zu informieren. 2.1. Pflicht zur unverzüglichen Abmahnung bei einem schlecht oder nicht erfüllten Pauschalreisevertrag/Schadenminderungspflicht des Kunden 2.2. Regelung der Folgen der Nicht- und/oder nicht-gehörigen Erfüllung des Vertrages
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Related to Pauschalreisen

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.