Erschließungskosten Musterklauseln

Erschließungskosten. Alle Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und alle Herstellungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit den einschlägigen städtischen Satzun- gen – soweit sie ab heute entstehen – sowie bereits angefallene und bis zur Eigen- tumsumschreibung im Grundbuch noch anfallende Erschließungskosten – trägt der Er- werber. Der Erwerber beantragt und verpflichtet sich die noch anfallenden Straßenerschließungs- beiträge nach dem Baugesetzbuch entsprechend der Straßenerschließungsbeitragssat- zung der Stadt Kaufbeuren in der beim Abschluss des Kaufvertrages maßgeblichen Fas- sung für das Vertragsgrundstück als Vorausleistung und Ablösung zu entrichten. Mit der vollständigen Zahlung der Ablösesumme ist der Straßenerschließungsbeitrag im Ganzen abgelöst. Die Ablösungsvereinbarung schließt Nachforderungen der Stadt und Rückforderungen des Erwerbers aus. Allerdings können für weitere Flächen oder beim späteren Bau neuer Erschließungsanlagen weitere Beiträge erhoben werden. Gleiches gilt bei einer Über- schreitung der jeweils abgerechneten Geschoßflächenzahl. Der Erwerber löst den Straßenerschließungsbeitrag für die Grundstücksfläche ab. Die bereits angefallenen Erschließungskosten für die Grundstücksfläche sind dem Veräußerer zu erstatten. Entfällt die Beschränkung zum Einleiten von Niederschlagswasser nach § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren oder wird das Grundstück mit Nieder- schlagswasser tatsächlich angeschlossen, entsteht eine weitere Beitragsschuld (§ 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren). Gleiches gilt bei einer Überschreitung der abgerechneten Geschoßflä- chenzahl. Die Kosten für die Herstellung der Teile des Grundstücksanschlusses der Entwässe- rungsanlage sowie der Wasserversorgungsanlage, die sich auf dem Vertragsobjekt be- finden und gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren (BGS-EWS/FES) bzw. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasser- abgabensatzung der Stadt Kaufbeuren (BGS/WAS) erhoben werden, sind vom Erwerber zu bezahlen.
Erschließungskosten. Kosten für standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2 WFB7 Wert der vorhandenen Gebäudesubstanz Baukosten8 Baunebenkosten9 Summe Gesamtkosten
Erschließungskosten. Kosten für standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2 WFB10
Erschließungskosten. Mit dem Kaufpreis abgegolten sind die anteiligen Kosten für Erschließungsmaßnahmen nach dem BauGB, soweit sie mit der bestehenden oder im Zuge der Bauerrichtung ge- planten Erschließung zusammenhängen, sowie die Herstellungsbeiträge und die Kosten der Anschlüsse an Strom, Wasser, Abwasser und Heizenergie.
Erschließungskosten. Soweit sich aus den Vereinbarungen in Abschn. III.1. nichts anderes ergibt, trägt der Erwerber auch alle sonstigen einmaligen öffentlichen Lasten (Erschlie- ßungskosten, Herstellungsbeiträge, Grundstücks- und Hausanschlusskosten etc.) nach dem Baugesetzbuch, Kommunalabgabengesetz und anderen Vor- schriften, die ab heute durch Bescheid in Rechnung gestellt werden. Ansprüche aus früheren Vorauszahlungen des Veräußerers sind an den Erwerber abgetre- ten.
Erschließungskosten. Ein Grundstück muss erschlossen sein bzw. werden. Darunter versteht man etwa den Anschluss des Grund- stücks an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, aber auch an die Verkehrsflächen. Zu den Erschließungsmaß- nahmen gehören demnach also u.a. Elektrizität, Gas, Kanalisation, Telefon, Straßen, Fußwege, Straßenbe- leuchtung, Kinderspielplätze etc. An den Kosten für die erstmalige Anlage oder Modernisierung dieser Maßnah- men werden die Grundstückseigentümer beteiligt. Bei Gebrauchtimmobilien sind die Erschließungsmaß- nahmen in der Regel abgeschlossen und abgerechnet. Ob mit weiteren Erschließungsmaßnahmen oder noch abzurechnenden Kosten gerechnet werden muss, kann bei der Gemeinde erfragt werden.
Erschließungskosten. Die Verkäuferin trägt alle Erschließungsbeiträge im Sinne des Bau- gesetzbuchs für Erschließungsanlagen, die bis zur bezugsfertigen Fertigstellung des Vertragsobjekts bereits hergestellt sind, oder für die die Gemeinde bei der Durchführung des Bauvorhabens Voraus- oder Sicherheitsleistungen verlangt hat, oder über die ein Erschlie- ßungsvertrag mit der Gemeinde geschlossen wurde, sowie alle Kos- ten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Außerdem trägt sie alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjekts an Ver- und Entsorgungsanlagen, einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommu- nalabgabengesetz für die erstmalige vollständige Erschließung des Vertragsobjekts sowie die Kosten der inneren Erschließung. Art und Umfang der Leistungen der Verkäuferin richten sich insoweit nach der Baubeschreibung und der Baugenehmigung für das Bauvorha- ben. Im Übrigen trägt der Käufer solche Kosten. Etwaige Rückerstat- tungen von Vorausleistungen stehen der Verkäuferin zu.
Erschließungskosten öffentlich-rechtliche Erschließungskosten Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer umfasst neben dem Kaufpreis auch die zu zahlenden Erschließungskosten – unter der Voraussetzung, dass die erworbene Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bereits erschlossen bzw. weitgehend erschlossen ist! Unter öffentlich-rechtlichen Erschließungskosten versteht man Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde (INKOBA). Dazu zählen u.a. Erweiterung und Bau von Zufahrtswegen, Erweiterung des Wasserleitungsnetzes und der öffentlichen Kanalisation, Verlegen der Kabel für die Straßenbeleuchtung und die Umstrukturierung eines öffentlichen Parkplatzes. Die Tatsache, dass zum Kaufzeitpunkt das Grundstück noch unerschlossen ist, ist im Zusammenhang mit privat-rechtlichen Erschließungskosten unmaßgeblich. Dazu gehören bspw. die auf den Grundstücken selbst notwendigen Anschlüsse, wie die Zufahrtswege und die Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Die privatrechtlichen Erschließungskosten sind dann mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn zwischen dem Kaufvertrag und den abgeschlossenen Verträgen über die Entrichtung der Erschließungskosten ein rechtlicher oder objektiv sachlicher Zusammenhang besteht. (vertragliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten durch den Käufer aufgrund des Grundstückserwerbs.) In beiden Fällen (öffentlich-rechtliche Erschließungskosten und privatrechtliche Erschließungskosten) kommt dem Umstand, dass Kaufpreis und Erschließungskosten an voneinander unterschiedliche Personen aufgrund unterschiedlicher Vertragswerke zu erbringen sind, keine rechtliche Bedeutung zu!!!
Erschließungskosten. Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Gemeinde oder Stadt. Diese ist verpflichtet, Erschließungsanlagen herzustellen. Die dabei entste- henden Kosten werden von den Anliegern als sogenannte Erschließungsbeiträge verlangt. Erschließungsbeiträge sind die Kosten für die Ausführung von Straßen, Wegen und Plät- zen, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Kläranlagen etc. Im Regelfall fallen dem Käufer alle durch Bescheid seit Kaufvertragsabschluss festgesetzten Beiträge zur Last. Erschließungskosten können insbesondere bei Neubaugebieten relativ hohe Beträge erreichen. Um entsprechenden Ärger zu vermeiden, sollten Sie daher vor dem Grund- stückskauf bei der Gemeinde abklären, ob das Grundstück erschlossen ist und welche Kosten ggf. auf den Käufer zukommen. Im Innenstadtgebiet entstehen in den meisten Fäl- len keine neuen Erschließungskosten mehr. Käufer und Ve rkäufer sollen klären, wer et- waige Erschließungskosten bezahlt. - Nutzungs- und Lastenübergang Im Kaufvertrag wird auch der Zeitpunkt festgeschrieben, ab dem der Käufer das Grund- stück nutzen darf, zugleich aber auch die Lasten des Grundstücks auf ihn übergehen. Im Normalfall gehen Besitz, Xxxxxx und Xxxxxx erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises über. Andere Regelungen sind möglich, müssen aber in den Kaufvertrag auf- genommen werden. Soll der Besitz bereits vor der Kaufpreiszahlung übergehen, ist die Frage von etwaigen Nutzungsentgelten zu klären.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.