Erschließungskosten Musterklauseln

Erschließungskosten. Alle Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und alle Herstellungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit den einschlägigen städtischen Satzungen – soweit sie ab heute entstehen – sowie bereits angefallene und bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch anfallende Erschließungskosten – trägt der Erwerber. Der Erwerber beantragt und verpflichtet sich die noch anfallenden Straßenerschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch entsprechend der Straßenerschließungsbeitragssatzung der Stadt Kaufbeuren in der beim Abschluss des Kaufvertrages maßgeblichen Fassung für das Vertragsgrundstück als Vorausleistung und Ablösung zu entrichten. Mit der vollständigen Zahlung der Ablösesumme ist der Straßenerschließungsbeitrag im Ganzen abgelöst. Die Ablösungsvereinbarung schließt Nachforderungen der Stadt und Rückforderungen des Erwerbers aus. Allerdings können für weitere Flächen oder beim späteren Bau neuer Erschließungsanlagen weitere Beiträge erhoben werden. Gleiches gilt bei einer Überschreitung der jeweils abgerechneten Geschoßflächenzahl. Der Erwerber löst den Straßenerschließungsbeitrag für die Grundstücksfläche ab. Die bereits angefallenen Erschließungskosten für die Grundstücksfläche sind dem Veräußerer zu erstatten. Entfällt die Beschränkung zum Einleiten von Niederschlagswasser nach § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren oder wird das Grundstück mit Niederschlagswasser tatsächlich angeschlossen, entsteht eine weitere Beitragsschuld (§ 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren). Gleiches gilt bei einer Überschreitung der abgerechneten Geschoßflächenzahl. Die Kosten für die Herstellung der Teile des Grundstücksanschlusses der Entwässerungsanlage sowie der Wasserversorgungsanlage, die sich auf dem Vertragsobjekt befinden und gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kaufbeuren (BGS-EWS/FES) bzw. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt Kaufbeuren (BGS/WAS) erhoben werden, sind vom Erwerber zu bezahlen.
Erschließungskosten. Kosten für standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2 WFB7 Wert der vorhandenen Gebäudesubstanz Baukosten8 Baunebenkosten9 Summe Gesamtkosten
Erschließungskosten. Soweit sich aus den Vereinbarungen in Abschn. III.1. nichts anderes ergibt, trägt der Erwerber auch alle sonstigen einmaligen öffentlichen Lasten (Erschlie- ßungskosten, Herstellungsbeiträge, Grundstücks- und Hausanschlusskosten etc.) nach dem Baugesetzbuch, Kommunalabgabengesetz und anderen Vor- schriften, die ab heute durch Bescheid in Rechnung gestellt werden. Ansprüche aus früheren Vorauszahlungen des Veräußerers sind an den Erwerber abgetre- ten.
Erschließungskosten. Die Verkäuferin trägt alle Erschließungsbeiträge im Sinne des Bau- gesetzbuchs für Erschließungsanlagen, die bis zur bezugsfertigen Fertigstellung des Vertragsobjekts bereits hergestellt sind, oder für die die Gemeinde bei der Durchführung des Bauvorhabens Voraus- oder Sicherheitsleistungen verlangt hat, oder über die ein Erschlie- ßungsvertrag mit der Gemeinde geschlossen wurde, sowie alle Kos- ten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Außerdem trägt sie alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjekts an Ver- und Entsorgungsanlagen, einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommu- nalabgabengesetz für die erstmalige vollständige Erschließung des Vertragsobjekts sowie die Kosten der inneren Erschließung. Art und Umfang der Leistungen der Verkäuferin richten sich insoweit nach der Baubeschreibung und der Baugenehmigung für das Bauvorha- ben. Im Übrigen trägt der Käufer solche Kosten. Etwaige Rückerstat- tungen von Vorausleistungen stehen der Verkäuferin zu.
Erschließungskosten. Mit dem Kaufpreis abgegolten sind die anteiligen Kosten für Erschließungsmaßnahmen nach dem BauGB, soweit sie mit der bestehenden oder im Zuge der Bauerrichtung ge- planten Erschließung zusammenhängen, sowie die Herstellungsbeiträge und die Kosten der Anschlüsse an Strom, Wasser, Abwasser und Heizenergie.
Erschließungskosten öffentlich-rechtliche Erschließungskosten Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer umfasst neben dem Kaufpreis auch die zu zahlenden Erschließungskosten – unter der Voraussetzung, dass die erworbene Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bereits erschlossen bzw. weitgehend erschlossen ist! Unter öffentlich-rechtlichen Erschließungskosten versteht man Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde (INKOBA). Dazu zählen u.a. Erweiterung und Bau von Zufahrtswegen, Erweiterung des Wasserleitungsnetzes und der öffentlichen Kanalisation, Verlegen der Kabel für die Straßenbeleuchtung und die Umstrukturierung eines öffentlichen Parkplatzes. Die Tatsache, dass zum Kaufzeitpunkt das Grundstück noch unerschlossen ist, ist im Zusammenhang mit privat-rechtlichen Erschließungskosten unmaßgeblich. Dazu gehören bspw. die auf den Grundstücken selbst notwendigen Anschlüsse, wie die Zufahrtswege und die Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Die privatrechtlichen Erschließungskosten sind dann mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn zwischen dem Kaufvertrag und den abgeschlossenen Verträgen über die Entrichtung der Erschließungskosten ein rechtlicher oder objektiv sachlicher Zusammenhang besteht. (vertragliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten durch den Käufer aufgrund des Grundstückserwerbs.) In beiden Fällen (öffentlich-rechtliche Erschließungskosten und privatrechtliche Erschließungskosten) kommt dem Umstand, dass Kaufpreis und Erschließungskosten an voneinander unterschiedliche Personen aufgrund unterschiedlicher Vertragswerke zu erbringen sind, keine rechtliche Bedeutung zu!!!
Erschließungskosten. Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Gemeinde oder Stadt. Diese ist verpflichtet, Erschließungsanlagen herzustellen. Die dabei entste- henden Kosten werden von den Anliegern als sogenannte Erschließungsbeiträge verlangt. Erschließungsbeiträge sind die Kosten für die Ausführung von Straßen, Wegen und Plät- zen, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Kläranlagen etc. Im Regelfall fallen dem Käufer alle durch Bescheid seit Kaufvertragsabschluss festgesetzten Beiträge zur Last. Erschließungskosten können insbesondere bei Neubaugebieten relativ hohe Beträge erreichen. Um entsprechenden Ärger zu vermeiden, sollten Sie daher vor dem Grund- stückskauf bei der Gemeinde abklären, ob das Grundstück erschlossen ist und welche Kosten ggf. auf den Käufer zukommen. Im Innenstadtgebiet entstehen in den meisten Fäl- len keine neuen Erschließungskosten mehr. Käufer und Ve rkäufer sollen klären, wer et- waige Erschließungskosten bezahlt. - Nutzungs- und Lastenübergang Im Kaufvertrag wird auch der Zeitpunkt festgeschrieben, ab dem der Käufer das Grund- stück nutzen darf, zugleich aber auch die Lasten des Grundstücks auf ihn übergehen. Im Normalfall gehen Besitz, Xxxxxx und Xxxxxx erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises über. Andere Regelungen sind möglich, müssen aber in den Kaufvertrag auf- genommen werden. Soll der Besitz bereits vor der Kaufpreiszahlung übergehen, ist die Frage von etwaigen Nutzungsentgelten zu klären.
Erschließungskosten. Ein Grundstück muss erschlossen sein bzw. werden. Darunter versteht man etwa den Anschluss des Grund- stücks an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, aber auch an die Verkehrsflächen. Zu den Erschließungsmaß- nahmen gehören demnach also u.a. Elektrizität, Gas, Kanalisation, Telefon, Straßen, Fußwege, Straßenbe- leuchtung, Kinderspielplätze etc. An den Kosten für die erstmalige Anlage oder Modernisierung dieser Maßnah- men werden die Grundstückseigentümer beteiligt. Bei Gebrauchtimmobilien sind die Erschließungsmaß- nahmen in der Regel abgeschlossen und abgerechnet. Ob mit weiteren Erschließungsmaßnahmen oder noch abzurechnenden Kosten gerechnet werden muss, kann bei der Gemeinde erfragt werden.
Erschließungskosten. Kosten für standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2 WFB10

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.