Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug. a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausge- wiesenen Versicherungsbeginn. b) Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Xxxxx die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versi- cherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, die Versi- cherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Unternehmensleitern Und Leitenden Angestellten
Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug. a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausge- wiesenen Versicherungs- schein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
b) Zahlt die Versicherungsnehmerin der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Versicherungsnehmerin der Versicherungsnehmer weist nach, dass sie er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Xxxxx die Versicherungsnehmerin Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versi- cherer Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktretenzurück- treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, die Versi- cherungsnehmerin der Versiche- rungsnehmer weist nach, dass sie er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug. a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausge- wiesenen ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
b) Zahlt die Versicherungsnehmerin der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Versicherungsnehmerin der Versicherungsnehmer weist nach, dass sie er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Xxxxx die Versicherungsnehmerin Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versi- cherer Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, die Versi- cherungsnehmerin der Versicherungsnehmer weist nach, dass sie er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung