Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für Tarif MP der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die stationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der stationären Heilbehandlung.
Beistellungen 8.1. Falls der AG für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen wird, in welcher die Leistungen des AN mitversichert sind, wird hierfür ein Prämienanteil in der vereinbarten Höhe sowie im Schadensfall zusätzlich der vertragliche Selbstbehalt (siehe Verhandlungsprotokoll) bei den Zahlungen in Abzug gebracht. Risiken, Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse, die nicht von dieser Polizze gedeckt sind, gehen zu Lasten des AN. 8.2. Mit einer Beauftragung ist kein Anspruch auf (Mit-)Nutzung von Baustellenressourcen (Strom, Wasser, Benützung von sanitären Anlagen, etc.) zur Ausführung der Auftragsleistungen verbunden. Für die (Mit-)Nutzung der Baustellenressourcen wird ein %-Anteil in der vereinbarten Höhe verrechnet bzw. bei den Zahlungen in Abzug gebracht (gilt auch für Regierechnungen und Mehrkostenforderungen). Sonstige Leistungen (zB Kranbenützung) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Beistellungen erfolgen nach Ermessen des AG nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benützt werden. Aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen kann der AN keinerlei Ansprüche ableiten. 8.3. Die laufende Baureinigung wird nach tatsächlichem Aufwand umsatzanteilig verrechnet und bei der TR bzw. SR in Abzug gebracht. 8.4. Im Falle der Errichtung einer gemeinsamen Baustellentafel durch den AG ist diese durch den AN zur Anbringung der äußeren Geschäftsbe- zeichnung unter anteiliger Kostenbeteiligung verpflichtend zu nutzen. 8.5. Die Nutzung von Lagerflächen bzw. versperrbaren Räumen ist nur nach Genehmigung durch den Bauleiter des AG möglich, wobei für ver- sperrbare Lagerräume ein Zweitschlüssel vorhanden sein muss. Für Beschädigungen, Diebstahl etc. der gelagerten Materialien trägt der AN das Risiko und übernimmt der AG keine Haftung.
Freistellung 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin
Haftungsfreistellung Der Verkäufer sorgt für die Schadloshaltung, Haftungsfreistellung und auf Verlangen von Apple für die Verteidigung von Apple, seiner leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten in Bezug auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen, Verluste und Kosten, einschließlich gesetzlicher Anwaltskosten, die aus oder auf irgendeine schuldhafte Weise in Verbindung mit den vertraglichen Waren oder Leistungen erwachsen, wie etwa (i) sämtliche Ansprüche infolge eines Todesfalls oder Personenschadens, der Vernichtung oder Beschädigung von Eigentum oder einer Umweltverschmutzung und sämtliche zugehörigen Säuberungskosten, einschließlich sämtlicher Ansprüche im Rahmen der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie einer lokalen Rechtssprechung zur Durchsetzung dieser Richtlinie, (ii) die Nichteinhaltung von steuerbehördlichen Richtlinien für selbständige Unternehmer seitens des Verkäufers, (iii) sämtliche Ansprüche auf Grund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Verkäufers oder eines Vertreters des Verkäufers und (iv) sämtliche Ansprüche seitens Dritter gegenüber Apple, bei denen behauptet wird, dass die vertraglichen Waren oder Leistungen, die Ergebnisse dieser vertraglichen Leistungen oder andere vertragsgegenständliche Produkte oder Prozesse ein Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder ein anderes Eigentumsrecht Dritter verletzen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, Software oder Prozessen bereitgestellt werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere gesetzliche Ansprüche bestehen zusätzlich. Der Verkäufer darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Apple beilegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Kosten zu zahlen bzw. zu erstatten, die Apple bei der Durchsetzung dieser Haftungsfreistellung entstehen, einschließlich gesetzlicher Anwaltsgebühren. Sollte die Nutzung von vertraglichen Waren oder Leistungen durch Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden durch eine richterliche Verfügung oder ein Urteil untersagt werden, sorgt der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden auf alleinige Kosten und Auslagen dafür, dass entweder (i) die vertraglichen Waren oder Leistungen durch in vollem Umfang gleichwertige Waren oder Leistungen, bei denen keine Verletzung gegeben ist, ersetzt werden, (b) die vertraglichen Waren oder Leistungen modifiziert werden, so dass keine weitere Verletzung gegeben ist, aber die volle Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer Funktionalität gewahrt bleibt, (c) für Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden das Recht der fortgesetzten Nutzung der vertraglichen Waren oder Leistungen erworben wird oder (d) anderenfalls, wenn keine der vorstehenden Optionen möglich ist und ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, alle für die verletzenden vertraglichen Waren oder Leistungen gezahlten Kosten erstattet werden.
Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.
Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung
Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.