Common use of Erstattungs Und Schadensersatzansprüche Des Kontoinhabers Clause in Contracts

Erstattungs Und Schadensersatzansprüche Des Kontoinhabers. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kontoinhabers belastet worden ist, den Kontoinhaber so zu stellen, als wäre die Belastung mit der nicht autorisierten Zahlung nicht erfolgt. (2) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder im Falle von nicht autorisierten Zahlungen hat der Kontoinhaber - neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach den §§ 667, 812 ff. BGB - lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: - die Haftung der Bank richtet sich nach den Haftungsregelungen des Abschnitts I; - Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers sind der Höhe nach auf den Zah- lungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Unbeschadet dieser Haftungsregelungen ist die Haftung der Bank für Folgeschäden in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt. Die Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. Mit einer Vereinbarung zur Ausführung von Überweisungen als Prior1- oder Prior3-Zahlung bzw. SEPA-Überweisung (Abschnitt III Nummer 3 Absätze 4, 6 und 7; Abschnitt X Unterabschnitt F Nummer 17) ist keine besondere Gefahrenübernahme verbunden. (3) Eine Haftung der Bank nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, - wenn die Bank gegenüber dem Kontoinhaber nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig 1 und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, oder - soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde; in diesem Fall kann der Kontoinhaber von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. (4) Ansprüche und Einwendungen des Kontoinhabers gegen die Bank aufgrund nicht erfolgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen - einschließlich etwaiger Herausgabeansprüche nach den §§ 667, 812 ff. BGB - sind aus- geschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die Belastungsbuchung der Zahlung spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

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Erstattungs Und Schadensersatzansprüche Des Kontoinhabers. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kontoinhabers Kontoin- habers belastet worden ist, den Kontoinhaber so zu stellen, als wäre die Belastung mit der nicht autorisierten Zahlung nicht erfolgt. (2) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder im Falle von nicht autorisierten Zahlungen hat der Kontoinhaber - neben etwaigen Herausgabeansprüchen Herausgabe- ansprüchen nach den §§ 667, 812 ff. BGB - lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe Maß- gabe folgender Regelungen: - die Haftung der Bank richtet sich nach den Haftungsregelungen des Abschnitts I; - Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers sind der Höhe nach auf den Zah- lungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Unbeschadet dieser Haftungsregelungen ist die Haftung der Bank für Folgeschäden in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt. Die Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen über- nommen hat. Mit einer Vereinbarung zur Ausführung von Überweisungen als Prior1- oder Prior3-Zahlung bzw. SEPA-Überweisung (Abschnitt III Nummer 3 Absätze Absatz 4, 6 und 7; Abschnitt X Unterabschnitt F Nummer 1716) ist keine besondere Gefahrenübernahme verbunden. (3) Eine Haftung der Bank nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, - wenn die Bank gegenüber dem Kontoinhaber nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig 1 und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ein- gegangen ist, oder - soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt ausge- führt wurde; in diesem Fall kann der Kontoinhaber von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangenwie- derzuerlangen. (4) Ansprüche und Einwendungen des Kontoinhabers gegen die Bank aufgrund nicht erfolgter er- folgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen - einschließlich etwaiger Herausgabeansprüche nach den §§ 667, 812 ff. BGB - sind aus- geschlossenausge- schlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet unter- richtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die Belastungsbuchung Belas- tungsbuchung der Zahlung spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- buchung Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

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Erstattungs Und Schadensersatzansprüche Des Kontoinhabers. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kontoinhabers Kontoin- habers belastet worden ist, den Kontoinhaber so zu stellen, als wäre die Belastung mit der nicht autorisierten Zahlung nicht erfolgt. (2) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder im Falle von nicht autorisierten Zahlungen hat der Kontoinhaber - neben etwaigen Herausgabeansprüchen Herausgabe- ansprüchen nach den §§ 667, 812 ff. BGB - lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe Maß- gabe folgender Regelungen: - die Haftung der Bank richtet sich nach den Haftungsregelungen des Abschnitts I; - Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers sind der Höhe nach auf den Zah- lungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Unbeschadet dieser Haftungsregelungen ist die Haftung der Bank für Folgeschäden in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt. Die Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen über- nommen hat. Mit einer Vereinbarung zur Ausführung von Überweisungen als Prior1- oder Prior3-Zahlung bzw. SEPA-Überweisung (Abschnitt III Nummer 3 Absätze Absatz 4, 6 und 7; Abschnitt X Unterabschnitt F Nummer 1716) ist keine besondere Gefahrenübernahme verbunden. (3) Eine Haftung der Bank nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, - wenn die Bank gegenüber dem Kontoinhaber nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig 1 und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ein- gegangen ist, oder - soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt ausge- führt wurde; in diesem Fall kann der Kontoinhaber von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangenwie- derzuerlangen. (4) Ansprüche und Einwendungen des Kontoinhabers gegen die Bank aufgrund nicht erfolgter er- folgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen - einschließlich etwaiger Herausgabeansprüche nach den §§ 667, 812 ff. BGB - sind aus- geschlossenausge- schlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der 1 gilt nicht im Einzugsermächtigungslastschrift-Verfahren Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet unter- richtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die Belastungsbuchung Belas- tungsbuchung der Zahlung spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- buchung Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

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Erstattungs Und Schadensersatzansprüche Des Kontoinhabers. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kontoinhabers Kontoin- habers belastet worden ist, den Kontoinhaber so zu stellen, als wäre die Belastung mit der nicht autorisierten Zahlung nicht erfolgt. (2) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder im Falle von nicht autorisierten Zahlungen hat der Kontoinhaber - neben etwaigen Herausgabeansprüchen Herausgabe- ansprüchen nach den §§ 667, 812 ff. BGB - lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe Maß- gabe folgender Regelungen: - die Haftung der Bank richtet sich nach den Haftungsregelungen des Abschnitts I; - Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers sind der Höhe nach auf den Zah- lungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Unbeschadet dieser Haftungsregelungen ist die Haftung der Bank für Folgeschäden in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt. Die Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen über- nommen hat. Mit einer Vereinbarung zur Ausführung von Überweisungen als Prior1- oder Prior3-Zahlung bzw. SEPA-Überweisung (Abschnitt III Nummer 3 Absätze 4, 6 und 7; Abschnitt Ab- schnitt X Unterabschnitt F Nummer 17) ist keine besondere Gefahrenübernahme verbunden. (3) Eine Haftung der Bank nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, - wenn die Bank gegenüber dem Kontoinhaber nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig 1 und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ein- gegangen ist, oder - soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt ausge- führt wurde; in diesem Fall kann der Kontoinhaber von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangenwie- derzuerlangen. (4) Ansprüche und Einwendungen des Kontoinhabers gegen die Bank aufgrund nicht erfolgter er- folgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen - einschließlich etwaiger Herausgabeansprüche nach den §§ 667, 812 ff. BGB - sind aus- geschlossenausge- schlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet unter- richtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die Belastungsbuchung Belas- tungsbuchung der Zahlung spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- buchung Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

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