Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers Musterklauseln

Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenver- fügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Karte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld- haftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betrags- mäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht • für nicht autorisierte Kartenverfügungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.
Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. 15.1 Im Falle einer nicht durch den Teilnehmer autorisierten paydirekt-Zahlung (Nr. 11) oder im Falle einer nicht er- folgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer durch den Teilnehmer autorisierten paydirekt-Zahlung (Nr. 13) kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nr. 11 oder 13 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 15.2 Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschul- den zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Teilnehmer vorgegeben hat. 15.3 Die Haftung der Bank gegenüber dem Kontoinhaber für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausfüh- rung einer autorisierten paydirekt-Zahlung entstandenen Schaden, der nicht bereits von Nr. 13 erfasst ist, ist auf EUR 12.500 je paydirekt-Zahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht, für (1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Bank, (2) nicht autorisierte paydirekt-Zahlungen gemäß Nr. 11, (3) den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist, (4) Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat oder (5) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 9.1 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbe- schränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.
Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht durch den Teilnehmer autorisierten giropay-Login-Zahlung (Nr. 13) oder im Falle einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer durch den Teilnehmer autorisierten giropay-Login-Zahlung (Nr. 15) kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nr. 13 oder 15 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Kontoberechtigte durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Einmal-Karte-Transaktion oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer Einmal-Karte-Transaktion kann der Konto- inhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 8.1 oder 8.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu ver- treten hat. Hat der Kontoberechtigte durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.

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  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.