Common use of Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag Clause in Contracts

Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Übermittlung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. Ist die einmalige oder erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung nur frei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Aufforderung zur Prämienzahlung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ist die einmalige oder erste Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer in der Aufforderung zur Prämienzahlung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Übermittlung des Versicherungsscheins verpflichtetver- pflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. Ist die einmalige oder erste ers- te Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung nur frei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Aufforderung zur Prämienzahlung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ist die einmalige oder erste Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahltge- zahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer in der Aufforderung zur Prämienzahlung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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