Erteilung von Wertpapieraufträgen Musterklauseln

Erteilung von Wertpapieraufträgen. (a) Der Teilnehmer kann über Internet und Telefon grundsätzlich Wertpapiere kaufen oder verkaufen, die an deutschen Börsen (inklusive Xetra) gehandelt werden. Darüber hinaus kann der Teilnehmer über Internet Wertpapiere kaufen und verkaufen, die an bestimmten ausländischen Börsen gehandelt werden. Es kann allerdings nicht jedes Wertpapier geordert bzw. gezeichnet werden. Die über Internet orderbaren bzw. zeichenbaren Wertpapiere kann der Teilnehmer im Rahmen der Auftragserteilung der Anwendung entnehmen. (b) Die Bank prüft bei einem Kaufauftrag einmalig zum Zeitpunkt der Order- fassung, ob der Teilnehmer über eine ausreichende Deckung auf dem von ihm benannten Verrechnungskonto verfügt. Bei einem Verkaufsauftrag prüft die Bank, ob der Kunde als Depotinhaber über einen entsprechenden Bestand dieser Wertpapiere verfügt. Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Wertpapierauftrag freigegeben. Ist dies nicht der Fall, wird der Wertpapierauftrag nicht entgegen- genommen und der Teilnehmer erhält einen entsprechenden Hinweis. (c) Die Ausführung eines Auftrags richtet sich nach den Öffnungszeiten des jeweiligen Ausführungsplatzes gemäß den Ausführungsgrundsätzen der Bank. (d) Wünscht der Teilnehmer eine außerbörsliche Ausführung seines Wertpapierauftrags, kann er der Bank im Rahmen der Auftragserteilung eine entsprechende Weisung erteilen. Eine außerbörsliche Ausführung ist allerdings nicht bei jedem Wertpapier möglich. Die im Wege der außerbörslichen Ausführung orderbaren Wertpapiere kann der Teilnehmer im Rahmen der Auftragserteilung der Anwendung entnehmen. (e) Wünscht der Teilnehmer eine außerbörsliche Ausführung eines Wertpapier- auftrags über Investmentvermögensanteile, wird er im Rahmen der Anwendung bzw. am Telefon darauf hingewiesen, dass der Auftrag als Festpreisgeschäft ausgeführt wird. In diesem Fall bemisst sich der vereinbarte feste Preis für die Investmentvermögensanteile nach dem Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis, der nach Annahme der Wertpapierorder – unter Berücksichtigung der von der Bank vorgegebenen Orderannahmeschlusszeiten für entsprechende Deckungsgeschäfte – von der jeweils verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaft aktuell errechnet wird. Die Ausführung als Festpreisgeschäft wird dem Teilnehmer in der Abrechnung angezeigt. Die Bank kann eine Wertpapierorder zum Kauf oder Verkauf von Investmentvermögensanteilen dadurch ausführen, dass sie diese Investmentvermögensanteile selbst als Verkäuferin liefert bzw. selbst als...
Erteilung von Wertpapieraufträgen. Wertpapieraufträge können bei bestehender Kundenbeziehung telefonisch, per E-Mail, per Fax, per Brief oder persönlich erteilt werden. Zur Legitimation des Auftraggebers ist – je nach gewähltem Kommunikationsmedium – das persönliche Kundenkennwort oder die Unterschrift erforderlich. Zum Erwerb und der Veräuße- rung von Wertpapieren im Rahmen von Kapitalmaßnahmen sowie für Wertpapiere, bei denen die UmweltBank zur Durchführung einer sog. „Angemessenheitsprüfung“ verpflichtet ist, ist zur Auftragserteilung die Nutzung spezieller Formulare erforder- lich, die die UmweltBank dem Kunden zur Verfügung stellt. Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Wertpapieren; in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge Wertpapiergeschäfte sind wegen ihrer spezifischen Merkmale und der durchzuführen- den Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet. Hierzu gehören insbesondere das Risiko von Kursschwankungen bzw. negativen Kursentwicklungen und das Bonitätsrisiko, also das Risiko des Ausfalls der Wertpapieremittentin. Schlimmstenfalls besteht das Risiko eines vollständigen und endgültigen Verlusts des investierten Geldes (Totalverlust). Die Preise von Wertpapieren unterliegen Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die UmweltBank keinen Einfluss hat. Ausführliche Risikohinweise enthalten die Ausführungen zu „Chancen und Risiken von Wertpapieren und weiteren Kapitalan- lagen“ sowie ggf. die zu einzelnen Wertpapieren zugehörigen Wertpapierprospekte der Emittenten. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge und Wertentwicklungen sind kein Indikator für zukünftige Erträge. Bei der Angabe historischer Wertentwick- lungen sind ggf. noch Erwerbs- und Veräußerungskosten zu berücksichtigten. Die im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften anfallenden Kosten sowie die Steuern auf Ebene des Anlegers mindern die Wertentwicklung. Für Anleger mit Wohnsitz außerhalb der Eurozone oder bei Investitionen in Wertpapiere, die nicht auf Euro, sondern auf eine fremde Währung lauten, kann die Rendite aufgrund von Wechsel- kursschwankungen noch höher oder niedriger ausfallen.
Erteilung von Wertpapieraufträgen. Sofern Kunden im Rahmen dieses Vertrages Weisungen in Bezug auf den Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten erteilen, erfolgt die Übermittlung ausschließlich über folgende Kommunikationswege: Nach Anmeldung des Kunden in seinen Account auf der Webseite von xxxxxxxx.xxx zero kann der Kunde in seinem persönlichen Handelsbereich Weisungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten erteilen, die der Anlagevermittler an DCPI und diese im Namen des Kunden an die Depotbank zur Ausführung weiterleitet. Der Anlagevermittler und DCPI haben keinen Einfluss auf die Ausführung eines Auftrags. Voraussetzung für die Annahme und Ausführung eines Auftrages durch die Depotbank ist im Fall einer Kauforder eine hierfür ausreichende Deckung des bei der Depotbank geführten Verrechnungskontos des Kunden (nachfolgend „Buying Power“). Sofern diese für die Auftragsdurchführung nicht ausreicht, wird der Auftrag durch den Anlagevermittler abgelehnt. Buying Power im Sinne dieses Vertrages ist der gebuchte Kontostand des Verrechnungskon- tos vor Beginn des Handelstages erhöht um intraday ausgeführte Verkäufe, gemindert um die ausmachenden Beträge für offene und ausgeführte, aber noch nicht abgerechnete Käufe sowie aufgegebene Überweisungen des Kunden. Die Buying Power wird dem Kunden in seinem persönlichen Handelsbereich auf der Webseite von xxxxxxxx.xxx zero angezeigt. Der Anlagevermittler führt im Vorfeld einer Verkaufs-Order basierend auf Informationen der Depotbank eine Bestandsprüfung des Kundendepots durch und stellt auf diese Weise sicher, dass es nicht zu Leerverkäufen kommt. Der Anlagevermittler und DCPI nehmen keine Aufträge über den Erwerb oder die Veräuße- rung von Finanzinstrumenten per Telefon, Ticketsystem oder E-Mail entgegen.

Related to Erteilung von Wertpapieraufträgen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)