Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgege- bene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden kön- nen (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behan- deln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises ent- fallen.
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