Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Musterklauseln

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunf...
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Steuerbefreite Anteilklasse
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). 1. Zinserträge, zinsähnliche Erträge und inländische Mieterträge
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäf- ten
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein
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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.