Einigung Musterklauseln

Einigung. Bitte beachten Sie: Bei einer Einigung mit der Gegenseite tragen wir nur diejenigen Kosten, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Der Abschluss einer Einigung sollte daher in jedem Fall mit uns abgestimmt werden.
Einigung. 183 Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen setzt die Einigung in Gestalt eines dinglichen Vertrags voraus, §§ 929 Satz 1, 145 ff. BGB. Mangels Vertrags unanwendbar sind die §§ 929 ff. BGB zum Beispiel, wenn Eigentum aufgegeben wird und sich ein anderer die Sache anschließend aneignet (keine Einigung, §§ 958 Abs. 1, 959 BGB) oder wenn es bereits an zwei Beteiligten und an Willenserklärungen fehlt (§ 984 BGB, siehe Fall: Das Geheimfach). Eine Bindung an die dingliche Einigung vor Übergabe der Sache besteht nach h.M. nicht (Argumente: § 873 Abs. 2 BGB normiere Ausnahmetatbestand; Gesetzeswortlaut § 929 Satz 1 BGB: „übergibt und beide darüber einig sind“), so dass der einseitige Widerruf der Einigungserklärung sogar dann möglich ist, wenn der Erklärende zur Übereignung verpflichtet ist (sehr str.). Nach h.M. ist der Fortbestand der Einigung jedoch zu vermuten und der Widerruf muss dem anderen zugehen beziehungsweise erkennbar sein. Im Übrigen gelten die vertragsrechtlichen Grundsätze. Der Geschäftsunfähige kann Eigentum wegen § 105 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich weder erwerben noch übertragen, während Erwerb oder Übertragung durch den beschränkt Geschäftsfähigen nach den §§ 107 ff. BGB zu beurteilen sind (siehe Fälle: Die Milchkühe, Das Sparbuch). Die Wirksamkeit von dinglicher und schuldrechtlicher Einigung ist dem Abstraktionsprinzip entsprechend unabhängig voneinander zu beurteilen (hat Bedeutung unter anderem für §§ 117 Abs. 1, 134, 138 Abs. 1 BGB, siehe Fall: Die Milchkühe und für die Anfechtung §§ 119 ff. BGB). In der Regel schlägt die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nicht auf die dingliche Seite durch. Ist zum Beispiel im Rahmen eines unwirksamen Kaufvertrags das Eigentum wirksam auf den Käufer übertragen worden, so kann der Verkäufer Rückübereignung und Herausgabe der Sache lediglich nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 BGB verlangen, hat aber keine Ansprüche aus Eigentum, §§ 985, 987 ff. BGB.
Einigung. (1) 1Die Schlichtungsstelle hat in jedem Stadium des Verfahrens zu versuchen, eine Eini- gung der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. 2Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben und von den Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen.
Einigung. 1) Willenserklärungen iSv § 145 ff.
Einigung. Neben dem Antrag und der Bewilligung ist erforderlich, dass sich der Berechtigte und der Betroffene einig sind. Die Einigung kann und darf grundsätzlich aus dem Antrag und der Bewilligung gefolgert werden. Bei der Übertragung von Eigentum muss die Einigung vor einer zuständigen Stelle (z. X. Xxxxx) erklärt werden, der hierüber eine Urkunde zu errichten hat; diese muss gemäß § 20 GBO dem Grundbuchamt zum Nachweis vor- gelegt werden; eine Unterschriftsbeglaubigung gemäß § 29 GBO reicht also hierfür nicht aus.
Einigung. Die Einigung ist ein formfreier abstrakt dinglicher Vertrag,5und unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB6Die Einigung erfordert also zwei übereinstimmende 1 §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB
Einigung. Beide Erklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen. Hinsichtlich der Speisen ist dies der Fall. Frag- lich ist jedoch, ob auch im Hinblick auf den Preis eine Einigung vorliegt. Dabei kommt es entschei- dend darauf an, welchen Inhalt die Erklärung des O hat. Dies ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist der Inhalt empfangsbedürftiger Willenserklärung aus dem Empfänger- horizont zu erforschen, d.h. es ist zu untersuchen, welchen Erklärungswert die Äußerungen aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des jeweiligen Erklärungsempfängers haben. Da O von der alten Speisekarte bestellt hat, war sein wahrer Wille auf einen Preis von 50,- € gerichtet (§ 133 BGB). Fraglich ist aber, ob dies einem Dritten in der Position von I auch erkennbar war (vgl. § 157 BGB). Die Bestellung selbst enthielt keine Angaben über den Preis. Ein Wirt muss jedoch davon ausgehen, dass der Xxxx zum in der ausliegenden Speisekarte ausgezeichneten Preis bestellen will. Zwar hatte I die Preise erhöht, also wahrscheinlich neue Speisekarten ausgelegt, er ging daher von 60,- € aus, dies durfte er jedoch nur, wenn er zuvor alle Speisekarten ausgewechselt hatte. Denn für die Auszeichnung von Preiserhöhungen muss er selbst Sorge tragen, andernfalls ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Aus dem Empfängerhorizont hatte die Erklärung des O daher den Inhalt der ausliegenden Speisekarte, also 50,- €. Für einen Vertrag über 60,- € fehlt es damit jedenfalls an einer entsprechenden Erklärung des O.
Einigung. (§§ 145 ff.)
Einigung. K und V wollten jeweils Kaufpreis von 000.000 € → Einigung (+), vgl § 117 II
Einigung. 1) Antrag, § 145 BGB