Übergabe, Übergabesurrogat Musterklauseln

Übergabe, Übergabesurrogat. 185 Das sachenrechtliche Offenkundigkeitsprinzip setzt für den materiell-rechtlichen Übergang des Eigentums einen äußeren Dokumentationstatbestand voraus. Er liegt bei den Übertragungstatbeständen im Besitzübergang (Ausnahme § 929 Satz 2 BGB). 186 Nach dem gesetzlichen Regelfall verlangt die Übertragung des Eigentums die Übergabe der Sache, § 929 Satz 1 BGB. Das Eigentum geht danach unter drei Voraussetzungen auf den Erwerber über. Der Eigentümer darf erstens keine besitzrechtliche Stellung behalten. Hat er die Sache in Besitz, so muss er die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgeben oder in anderer Weise verlieren, § 856 Abs. 1 BGB. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn ein Besitzdiener nunmehr den Weisungen des Erwerbers folgt oder der Besitzmittler des bisherigen Eigentümers ein Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber vereinbart oder (wohl nur von theoretischer Bedeutung) der Eigentümer zum Besitzdiener des Erwerbers wird. Der Erwerber muss zweitens den Eigenbesitz an der Sache erlangen. Dies alles hat drittens auf Veranlassung des Eigentümers zu passieren. Besitzverlust und -erwerb ohne Willen des Eigentümers, zum Beispiel aufgrund Diebstahls oder infolge von Zufällen, reichen nicht aus (str.). Die h.M. nimmt eine Übergabe auch im Fall des sogenannten Geheißerwerbs an (siehe Fall: Das Ölgeschäft) und sieht gegebenenfalls vom Erfordernis einer besitzrechtlichen Stellung des Eigentümers beziehungsweise vom Erfordernis eines Besitzerwerbs des Erwerbers ab. Danach liegt eine Übergabe auch vor, wenn zwar der Eigentümer keinen Besitz hat und folglich auch keine besitzrechtliche Stellung verlieren kann, aber eine dritte Person auf sein Geheiß den Besitz an der Sache aufgibt. Ebenso liegt es, wenn der Erwerber keinen Besitz erlangt, aber eine dritte Person auf Geheiß des Erwerbers zum Besitzer wird. Die Anerkennung des Geheißerwerbs und die damit verbundene Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips rechtfertigen sich aus dem Bedürfnis des Verkehrs an solchen Übertragungsmöglichkeiten. Der Gesetzeswortlaut steht nicht entgegen, da § 929 Satz 1 BGB lediglich von „Übergabe“ spricht und nicht explizit verlangt, dass der Eigentümer im Besitz der Sache ist. 187 Die Regeln über Übergabesurrogate grenzen sich voneinander danach ab, wer im Zeitpunkt der Einigung im Besitz der Sache ist (siehe Fall: Die Milchkühe). Dies können der Eigentümer (§ 930 BGB), der Erwerber (§ 929 Satz 2 BGB) oder ein Dritter (§ 931 BGB) sein. Ist der Erwerber im Besitz der Sache u...

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