Common use of Erwerb von Investmentanteilen Clause in Contracts

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaftKapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft ist oder einer ausländischen AIFInvestment-VerwaltungsgesellschaftGesellschaft, ein- schließlich einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die der dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sindist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaftKapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft ist oder einer ausländischen AIF-VerwaltungsgesellschaftInvestmentgesellschaft, ein- schließlich einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die der dem OGAW-OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sindist. Beim Erwerb von AnteilenAntei- len, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare unmit- telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge Ausgabeaufschlä- ge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen Sonder- vermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaftKapitalverwaltungsge- sellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft ist oder einer ausländischen AIF-VerwaltungsgesellschaftInvestmentgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen of- fen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB 1 Absatz 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legenle- gen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft, einer Investmentaktiengesellschaft (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer ei- ner anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft(Kapital)Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft ,als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft(Kapital)Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum Berichts- zeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt di- rekt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare unmit- telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge Ausga- beaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft Gesell- schaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft, einer Investmentaktiengesellschaft (Kapital-) Verwal- tungsgesellschaft oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft verbun- den ist oder einer ausländischen AIFInvestment-VerwaltungsgesellschaftGe- sellschaft, ein- schließlich einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet be- rechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die der dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sindist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaftKapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft ist oder einer ausländischen AIF-VerwaltungsgesellschaftInvestmentgesellschaft, ein- schließlich einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-OGAW- Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen of- fen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nenberechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legenle- gen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft, einer Investmentaktiengesellschaft (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer ei- ner anderen Gesell- schaftGesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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