Extended Support Musterklauseln

Extended Support. 1. Der Vertragspartner hat gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung die Möglichkeit, die in Ziff. II. Abs. 2a) genannten Grundleistungen außerhalb der vereinbarten Betriebszeiten über verschiedene Zeitfenster für die Supportleistungen auf seine Bedürfnisse hin anzupassen (nachfolgend „Extended Support“). 2. Der „Basic Extended Support“ umfasst zusätzlich die folgenden Supportleistungen: - Kundenspezifisch angepasste Betriebszeiten, - Hotline während der erweiterten Betriebszeiten, - Reaktionszeit während der gesamten Betriebszeiten von maximal zwei
Extended Support. 1. Der Vertragspartner hat gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung die Möglichkeit, die in Ziff. II. Abs. 2a) genannten Grundleistungen außerhalb der vereinbarten Betriebszeiten über verschiedene Zeitfenster für die Supportleistungen auf seine Bedürfnisse hin anzupassen (nachfolgend „Extended Support“). 2. Der „Basic Extended Support“ umfasst zusätzlich die folgenden Supportleistungen: - Kundenspezifisch angepasste Betriebszeiten, - Hotline während der erweiterten Betriebszeiten, - Reaktionszeit während der gesamten Betriebszeiten von maximal zwei (2) Stunden, - Die Supportleistungen während der erweiterten Betriebszeiten umfassen dabei zusätzlich: - Einleiten und Durchführen von Maßnahmen mit Mitteln des jeweiligen Supportgegenstandes, - Checken von Datenstrukturen, - Starten und Stoppen von Prozessen. 3. Der „Prime Extended Support“ umfasst zusätzlich zu dem Basic Extended Support die folgenden Supportleistungen: - Kundenspezifisch angepasste Bereitschaftszeit (nur in durchgehendem Zeitblock), - Für den Vertragspartner personalisierte und mit den Spezifika des Vertragspartners vertraute Hotline, auch während der erweiterten Betriebszeiten, - Reaktionszeit während der gesamten Betriebszeiten von maximal einer (1) Stunde buchbar, - Keine Beschränkung der Supportleistungen, insbesondere der Störungsbehebung, auf den Einsatz bestimmter Hilfsmittel / Techniken. 4. Der Wechsel zwischen verschiedenen Betriebszeiten muss vom Vertragspartner schriftlich mit einem Vorlauf von drei (3) Monaten angefordert/beauftragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch uns.
Extended Support. Ab 6 Jahren nach Freigabe eines neuen Releases oder Version an den Kunden bzw. den SPP-Partner (siehe Ziffer 3.6) kann der Kunde bzw. der SPP-Partner sich während der Geschäftszeiten durch den First-Level-Support bzw. den Second-Level- Support von Sage bezüglich der Software unterstützen lassen. Diese Unterstützung ist beschränkt auf die Beratung zur Migration auf die Aktuelle Version.
Extended Support. Die Supportleistungen werden ausschließlich direkt durch Oracle Deutschland B.V. & Xx.XX in eigener Verantwortung erbracht. Es gelten die jeweils aktuellen Oracle Software Technical Support Policies unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxx.xxxx Die einzelnen Leistungen des Extended Supports sind auf der Webseite „Lifetime Support for your software“ benannt, die unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxxxx/xxxx- ware.html abgerufen werden kann. Die Nutzung des Supports setzt eine Registrierung im Oracle Support-Portal voraus (unter xxxxx://xxxxxxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/) Oracle Java SE Subscription Stand 01.06.2021 Seite 3 von 5 Anlage 4 zum V17123/3011110 Die für die Registrierung erforderliche Customer Support Identifier–Nummer (CSI–Nr.), wird dem Auftraggeber zum Beginn der Vertragslaufzeit per Email mitgeteilt. Die Supportleistungen der Oracle Deutschland B.V. & Xx.XX umfassen insbesondere: a) Pflegeleistungen b) Informationsservice c) Servicezeiten

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  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.