Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Musterklauseln

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in der übermittelten Polizze angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen deines Rücktrittsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung nicht widersprichst.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der Versicherungsnehmer hat den ersten oder einmaligen Beitrag un- verzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- ginn. Der Versicherungsschutz beginnt auch dann zu dem vereinbarten Zeit- punkt, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird, der Bei- trag aber unverzüglich gezahlt wird. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versiche- rungsschein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste oder einmalige Beitrag
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versiche- rungsschein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste oder einmalige Beitrag a) unverzüglich nach Vertragsbeginn gezahlt wird oder b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versiche- rungsscheines gezahlt wird oder c) vom Versicherer entsprechend B1-5.1 im Last- schriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) einge- zogen werden kann. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Widerrufs- rechts.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüg- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Ver- sicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines rechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- dens zu verlangen. ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versiche­ rungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres­ beitrags.