Fälligkeitszinsen, Zahlungsverzug. 1.9.1 Bei Überschreiten des Fälligkeitszeitpunktes gemäß Absatz 1.8.1 werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
1.9.2 Vor der vollständigen Zahlung fälliger Beträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
1.9.3 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir alle noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet, Sicherheit für sie gegeben oder Wechsel ausgestellt sind.
1.9.4 Wir sind im Falle des Verzugs zudem berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist von Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind insbesondere zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn der Kunde sich trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens drei zur Zahlung fälligen Rechnungen im Verzug befindet.
1.9.5 Zusätzlich zu den üblichen Verzugsschäden sind wir auch berechtigt, dem Kunden das Einholen von Auskünften sowie bei vorzeitiger Vertragsaufhebung die durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entstandenen Mehrkosten der Rückführung von mobilen Behältern in Rechnung zu stellen.
Fälligkeitszinsen, Zahlungsverzug. 6.1 Bei Überschreiten des Fälligkeitszeitpunktes gemäß Punkt 5. werden Verzugszinsen gemäß
6.2 Vor der vollständigen Zahlung fälliger Beträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten ist INTEGA zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
6.3 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder sollten Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so kann INTEGA alle noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet, Sicherheit für sie gegeben oder Wechsel ausgestellt sind. INTEGA ist in diesem Falle berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich und fristlos zu kündigen und/oder Schadensersatz zu verlangen.