Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich. Das Deutschland-Ticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbe- grenzten Nutzung der Xxxx des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutsch- landtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunterneh- men, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Stra- ßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennah- verkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Das Deutschland-Ticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristi- schen oder historischen Zwecken betrieben werden. Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschland-Ticket ist grund- sätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschland-Tickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahraus- weis ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburts- datum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chip- karte und als Handyticket ausgegeben. Das Deutschland-Ticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschland-Ticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Pa- pierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschland-Ticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Das Deutschland-Ticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 5 Jahren. Das Deutschland-Ticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklas- se. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu er- werben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
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Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich. Das Deutschland-Ticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbe- grenzten Nutzung der Xxxx des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutsch- landtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunterneh- men, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Stra- ßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennah- verkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Das Deutschland-Ticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristi- schen oder historischen Zwecken betrieben werden. Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschland-Ticket ist grund- sätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschland-Tickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahraus- weis in Form einer Chipkarte oder als HandyTicket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburts- datum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chip- karte und Ein Fahrausweis, der als Handyticket ausgegebenBarcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahr- gastes. Das Deutschland-Ticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschland-Ticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Pa- pierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschland-Ticket Gleiche gilt für maximal einen Kalendermonatalle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebens- jahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausge- stellt, entfällt die Legitimationspflicht. Das Deutschland-Ticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 5 Jahren. Das Deutschland-Ticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklas- se. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu er- werben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
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