Fahrzeuganprall. 2.1.7.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden- kommen.
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Fahrzeuganprall. 2.1.7.1 2.1.6.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Berührung eines Schienen-, Straßen- Schienen- oder Wasserfahrzeuges Straßenfahrzeuges oder einer fahrbaren fahrba- ren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden- kommenabhandenkommen.
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Fahrzeuganprall. 2.1.7.1 1. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Berührung Anprall eines Luft-, Schienen-, Straßen- Wasser- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden- abhanden kommen.
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