Fehlerhafte Lieferungen Musterklauseln

Fehlerhafte Lieferungen. Die Sollbeschaffenheit entspricht den vereinbarten Spezifikationen. Soweit Spezifikationen lückenhaft sind oder fehlen, gilt die Beschaffenheit der Ware, die als letzte vor der beanstandeten Ware ungerügt geliefert worden war, als vereinbarte Sollbeschaffenheit. Entdeckt der Auftraggeber bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel, wird ein Bean- standungsbericht erstellt und wenn möglich mit Fehlermustern an den Auftragnehmer gesendet. Eingeleitete Sofortmaßnahmen sind per Fax oder E-Mail innerhalb von 24 Stunden dem Qualitätsmanage- ment des Auftraggebers mitzuteilen. Erfolgt seitens des Auftragnehmers innerhalb dieser Zeitspanne keine Stellungnahme, ist der Auftraggeber berechtigt, geeignete und notwendige Maßnahmen zur Schadensbegren- zung einzuleiten. Die Beanstandung ist vom Auftragnehmer in Form eines 4- oder 8-D-Reports abzuarbeiten und als schriftliche Stellungnahme dem Auftraggeber binnen 5 Arbeitstagen vorzulegen. In Ausnahmefällen kann es - unter Abwägung von Kosten, Terminen und Kapazitäten - zu Vereinbarungen kommen, um die Lieferfähigkeit des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören z. B. Aussortieren oder Nacharbeit durch das Personal des Auftragnehmers beim Auftraggeber. Fehlerhafte Teile, welche bereits beim Auftragnehmer erkannt werden, müssen vom Auftragnehmer eindeutig gekennzeichnet und separat gelagert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle aus der Beanstandung resultierenden Kosten an den Auftragnehmer wei- ter zu belasten, sowie eine am Markt orientierte Aufwandspauschale zu erheben. Bei Wiederholfehlern kann der Auftraggeber eine Requalifizierung in Form eines Produkt- bzw. Prozessaudits verlangen, sowie die Vorlage einer Prozessfähigkeitsuntersuchung (Cpk, - Werte).
Fehlerhafte Lieferungen. Die Ware wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass sie noch auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüft wird. Offensichtliche Mängel werden unverzüglich aber spätestens innerhalb von 10 Werktagen angezeigt. Im Gegenzug und im Falle eines versteckten Mangels verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. (S. hierzu §8 Mängelansprüche unserer Einkaufsbedingungen). Kommt es dennoch zu fehlerhaften Lieferungen, so muss der AN unverzüglich für Abhilfe in Form von Ersatzlieferung, oder Nacharbeit sorgen. Sind Nacharbeitstätigkeiten erforderlich, so wird der AN durch den AG umgehend informiert. Der AN hat unmittelbar nach Kenntnisnahme seiner Pflicht auf Nachbesserung nachzukommen, bzw. gemeinsam mit dem AG darüber zu entscheiden, wer die erforderlichen Tätigkeiten durchführen soll. Werden Arbeiten durch den AG übernommen oder werden externe Dienstleister beauftragt, so hat eine schriftliche Beauftragung durch den AN zu erfolgen. Erfolgt die schriftliche Beauftragung nicht innerhalb von 2 Werktagen, so werden die erforderlichen Tätigkeiten durch den AG beauftragt, um den Schaden in der Lieferkette zu begrenzen. Die anfallenden Kosten werden unter Berücksichtigung der eindeutigen Schuldfrage weiterberechnet.
Fehlerhafte Lieferungen. Kommt es zu fehlerhaften Lieferungen, so muss der Lieferant unverzüglich für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferung, Sortier- oder Nacharbeit). Sind Sortier- oder aber Nacharbeitstätigkeiten erforderlich, so wird der Lieferant durch Caramba umgehend informiert. Der Lieferant hat unmittelbar nach Kenntnisnahme darüber zu entscheiden, wer die erforderlichen Tätigkeiten durchführen soll (Retoure, Caramba). Werden Arbeiten durch Xxxxxxx übernommen, so hat eine schriftliche Freigabe durch den Lieferanten zu erfolgen. Erfolgt die schriftliche Freigabe nicht innerhalb der von Caramba vorgegebenen Frist, so werden die erforderlichen Tätigkeiten (Sortier-, Nacharbeit) durch Caramba umgesetzt. Die hier anfallenden Kosten werden unter Berücksichtigung der eindeutigen Schuldfrage weiterberechnet.
Fehlerhafte Lieferungen 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.