Fernsteuerung Musterklauseln

Fernsteuerung. Die Fernsteuerung erlaubt den Zugriff auf die Anwendungen und das Betriebssystem des Bedienrechners. Sie dient zur Unterstüt- zung des Maschinenbedieners bei Bedienungs- und Eingabe- fehlern.
Fernsteuerung. In diesem Kapitel ist die für netzbetriebliche Zwecke erforderliche fernwirktechnische Anbindung von Kundenanlagen an die Netzleitstelle des VNB beschrieben. Die Fernsteuerung und die Ist-Leistungserfassung von Erzeugungsanlagen im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements ist in Kapitel 7.2.5.3 „Wirkleistungsabgabe/Netzsicherheits- management“ beschrieben.
Fernsteuerung. Die Fernsteuerung erlaubt den Zugriff auf die Anwendungen und das Betriebssystem des kundenseitigen Programmierrechners. Sie dient zur Unterstützung des kundenseitigen Programmierers bei Bedienungs- und Eingabefehlern.
Fernsteuerung. Ist das Umspannwerk mit einer Fernsteuerung ausgerüstet, so muss in der Schaltanlage durch ein Schild mit der Aufschrift ,,Achtung ferngesteuerte Anlage" auf die Fernsteuerung hingewiesen werden. Schalthandlungen an diesen Anlagen dürfen nur auf Anweisung oder mit Zustimmung der Netzleitstelle durchgeführt werden.
Fernsteuerung. 3.1.1.1.1. Fernsteuerung der Klimaanlage (nur Elektrofahrzeuge): Der Dienst ermöglicht es Ihnen, die Klimaanlage Ihres Elektrofahrzeugs einschließlich der Entfrostungsfunktionen über die Kia Connect App aus der Ferne zu steuern und zu planen. 3.1.1.1.2. Fernladen (nur Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge): Der Dienst ermöglicht es Ihnen, das Laden der Batterie eines Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugs aus der Ferne zu starten und zu stoppen und das Laden über die Kia Connect App zu planen. 3.1.1.1.3. Türfernsteuerung: Der Dienst ermöglicht es Ihnen, die Türen des Fahrzeugs über bestimmte Nutzerschnittstellen aus der Ferne zu verriegeln/entriegeln. Sie können alle Türen verriegeln oder entriegeln. Um die Sicherheit bei der Nutzung des Dienstes zu gewährleisten, prüft der Dienst verschiedene Vorbedingungen. Der Dienst kann in Situationen helfen, in denen Sie sich nicht mehr daran erinnern können, ob Sie das Fahrzeug korrekt verriegelt haben, und ermöglicht es, diese Aktion aus der Ferne durchzuführen. Schließen Sie das Fahrzeug nicht über die App für die Türfernbedienung ab, während sich der Fahrzeugschlüssel im Inneren des Fahrzeugs befindet. Unter bestimmten Umständen ist das ferngesteuerte Öffnen der Fahrzeugtür nicht möglich, während sich der Fahrzeugschlüssel im Fahrzeuginneren befindet. 3.1.1.1.4. Übertragung des Nutzerprofils: Der Dienst ermöglicht es Ihnen, Fahrzeugeinstellungen in der Kia Connect App zu überprüfen und zu ändern. Sie können Einstellungsinformationen sichern und sie auf Ihr Fahrzeug übertragen. 3.1.1.1.5. Ferngesteuerte beheizte und belüftete Sitze (nur bei Elektrofahrzeugen): Der Dienst ermöglicht es Ihnen, die Heizung und Belüftung der Vorder- und Rücksitze Ihres Elektrofahrzeugs fernzusteuern. 3.1.1.1.6. Fernsteuerung der Fenster: Der Dienst ermöglicht es Ihnen, die Fenster Ihres Fahrzeugs aus der Ferne zu steuern. 3.1.1.1.7. Fernsteuerung der Warnblinkleuchte (nur für EV 6 verfügbar): Der Dienst ermöglicht es Ihnen, die Warnblinkleuchte aus der Ferne auszuschalten. 3.1.1.1.8. Fernsteuerung der Ladeklappe: Der Dienst ermöglicht es Ihnen, die Ladeklappe Ihres Fahrzeugs aus der Ferne zu steuern.

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  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.