Festivals Musterklauseln

Festivals. In besonderen Fällen kann ein Beitrag an die ausgewiesenen Kosten für die Präsenz an einem anerkannten Festival geleistet werden. Der Beitrag erfolgt ausschliesslich subsidiär zu den Leistungen anderer Institutionen (SWISS FILMS, MEDIA etc.). Zur Beurteilung der Festivalre- levanz ist auf die aktuelle Liste zur automatischen Förderung «Succès Zürich» abzustellen.
Festivals. 26.3.1. Seefestspiele Mörbisch xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx/ 26.3.2. Schloss-Spiele Kobersdorf xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx/ 26.3.3. Liszt Festival Raiding xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/ 26.3.4. XXXXXX Xxxxxxxxxxx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/ 26.3.5. Güssing Kultur Xxxxxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx/ 26.1.2. Kulturzentrum Mattersburg 26.1.3. Lisztzentrum Raiding 26.1.4. Kulturzentrum Oberschützen 26.1.5. Kulturzentrum Güssing

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  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

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  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Höhere Gewalt Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.

  • Mindestlohn 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.