Festzuschüsse. Die Abrechnung der Festzuschüsse bei Regel- und/oder gleichartigen Versorgungen er- folgt über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübermittlung. Handelt es sich um andersartige Versorgungen oder entfallen bei Mischfällen (Regel- leistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistun- gen) mehr als 50 v. H. des zahnärztlichen Honorars auf andersartige Versorgungen, er- folgt eine Direktabrechnung mit dem Versicherten. Teil 1 des Heil- und Kostenplans ist bei andersartigen Versorgungen der Versichertenrechnung beizufügen. Die Gesamtver- tragspartner können eine andere prozentuale Grenze als 50 v. H. vereinbaren. Bei Härtefällen wird auch der über dem doppelten Festzuschuss liegende Betrag, den die Krankenkasse nur bei Regelversorgungen übernimmt, bis zur tatsächlichen Rech- nungshöhe über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Die Rech- nungsstellung gegenüber dem Härtefall bleibt davon unberührt (siehe dazu auch I. c).
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)
Festzuschüsse. Die Abrechnung der Festzuschüsse bei Regel- und/oder gleichartigen Versorgungen er- folgt erfolgt über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen grundsätzlich im Wege elektroni- scher DatenübermittlungKZV durch Übersendung nur von Teil 1 des Heil- und Kostenplanes. Handelt es sich um andersartige Versorgungen oder entfallen bei Mischfällen (Regel- leistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistun- gen) mehr als 50 v. v.H. des zahnärztlichen Honorars auf andersartige Versorgungen, er- folgt erfolgt eine Direktabrechnung mit dem Versicherten. Teil 1 des Heil- und Kostenplans ist bei andersartigen Versorgungen der Versichertenrechnung beizufügen. Die Gesamtver- tragspartner Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenze als 50 v. v.H. vereinbarenver- einbaren. Bei Härtefällen wird auch der über dem doppelten Festzuschuss liegende Betrag, den die Krankenkasse nur bei Regelversorgungen übernimmt, bis zur tatsächlichen Rech- nungshöhe über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen KZV abgerechnet. Die Rech- nungsstellung Rechnungsstellung gegenüber dem Härtefall Härte- fall bleibt davon unberührt (siehe dazu auch I. c).
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Samples: www.kzvnr.de