Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) Musterklauseln

Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). 4.1 Ein FSD muss an der Außenfassade unter Putz oder entsprechend mechanisch gesichert in einer Höhe von mindestens 100 cm (Unterkante) und höchstens 160 cm (Oberkante), gemessen über der befestigten Standfläche, angebracht sein. Im Einzelfall ist die Montage auch in einer speziellen freistehenden Säule zulässig. Der Aufbau der Säule muss aber den Vorschriften des VdS 2105 voll entsprechen und zugelassen sein. 4.2 Um den Zugang der Feuerwehr zu allen Gebäudeteilen sicherstellen zu können, wird ein Generalhauptschlüssel für das jeweilige Gesamtobjekt benötigt. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen wird zugestimmt, mehr als einen Schlüssel (Generalhauptschlüssel) im FSD zu deponieren. Das FSD ist dann mit einer Doppel-Objektschlüsselüberwachung auszurüsten. 4.3 Zur Überwachung der Generalhauptschlüssel im FSD sind Profilhalbzylinder bereitzustellen, welche folgende Anforderungen erfüllen: - DIN 18252 - Schließbartstellung 90°Grad rechts - Schließbart verstellbar - gleiche Schließung wie die Schließanlage des Gesamtobjektes 4.4 Bei Änderungen der Schließanlage in überwachten Objekten sind auch die im Feuerwehrschlüsseldepot deponierten Schlüssel und ggf. der Halbzylinder des FSD unter Hinzuziehung der örtlichen Feuerwehr auszutauschen. Werden elektronische Schließsysteme verwendet, so haftet der Betreiber des Gebäudes für die sichere Funktion. Eine Überwachung des elektronischen Schlüssel im SD ist nicht möglich! 4.5 Das FSD ist vor dem ersten verschließbaren Gebäude- oder Grundstückszugang von der öffentlichen Verkehrsfläche her gesehen im Bereich der Hauptzufahrt bzw. des Hauptzuganges der Feuerwehr einzubauen. Der genaue Montageort ist rechtzeitig vor der Abnahme mit der Feuerwehr abzustimmen. 4.6 Es sind „Leicher SD III“ bzw. „Kruse SD 2002/1“ (oder gleichwertig!) mit VdS-Zulassung und Generalsicherheitsschloss mit Schließung der örtlichen Feuerwehr zu verwenden. Der Zylinder der Feuerwehrschließung ist durch den Errichter der BMA über den Hersteller des FSD kostenfrei für die Feuerwehr zu beschaffen. Die Lieferung des Zylinders erfolgt direkt zur Feuerwehr und geht automatisch in das Eigentum der Feuerwehr über. 4.7 Ist in dem zu überwachenden Gebäude eine automatische Einbruchmeldeanlage vorhanden, so ist das FSD mit in diese Anlage einzubeziehen. Bei Sabotagealarm darf nicht der Hauptmelder der BMZ auslösen, sondern nur als Störung angezeigt und weiter gemeldet werden! 4.8 Es ist eine gelbe Blitzleuchte in der Nähe des FSD zu montieren. 4.9 Das F...
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). Einbau, Betrieb und Instandhaltung des FSD sind in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für mechanische Sicherheitseinrichtungen – Feuerwehrschlüsseldepot“, VDS 2105, durchzuführen.
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). Der Feuerwehr ist bei ihrem Eintreffen der gewaltlose Zugang zum FBF, FAT und ggf. BMZ sowie zum Sicherungsbereich der BMA zu ermöglichen. In Absprache mit der Feuerwehr ist ein FSD zu installieren, wenn andere Möglichkeiten des jederzeitigen gewaltlosen Zugangs nicht gegeben sind. Objektschlüssel werden von der Feuerwehr nicht angenommen. Im Schlüsseldepot dürfen grundsätzlich nur Schlüssel untergebracht werden, welche von der BMA überwacht werden können. Hierzu ist die Schließung des Objektes (Generalschlüssel) zu verwenden. Der Objektschlüssel ist mittels Schlüsselanhänger mit der Objektnummer dauerhaft zu markieren. Zusätzliche Schlüssel (genaue Anzahl ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen) sind nur zulässig, wenn diese mittels verschlossenen Schlüsselrings dauerhaft gesichert und mit dem Generalschlüssel fest verbunden sind. Die zusätzlichen Schlüssel sind, z.B. mittels Schlüsselanhänger, eindeutig zu kennzeichnen. Das FSD wird in der Regel neben dem Feuerwehrzugang des Objektes an der Anfahrstelle für die Feuerwehr angebracht (siehe Ziffer 3). Die Herstellerangaben zum Einbau des FSD sind einzuhalten.
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). Das einzubauende FSD einschließlich Schloss muss vom Verband der Sachversicherer (VdS) zugelassen sein sowie dessen Festlegungen in Art und Ausführung des Schlosses und des Einbaues entsprechen. Der zu verwendende Zylinder kann durch die Firma „Alpha Sicherheitstechnik“, Xxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxx bestellt werden. Die Schließung wird durch die Feuerwehr festgelegt. Die Lieferung erfolgt direkt zur Feuerwehr. Der Betreiber erhält keinen Schlüssel zum FSD. Die Feuerwehr verpflichtet sich keinen Nachschlüssel vom Objekt anzufertigen zu lassen und die Anfertigung durch Dritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verhindern.
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). Als Schließzylinder für die Feuerwehr kommt ein Profilhalbzylinder zum Einsatz. Es ist ein FSD mit der Möglichkeit von mindestens zwei überwachten Objektschlüsseln vorzusehen. Für die Überwachung der Objektschlüssel sind Profilhalbzylinder des eingebauten Gebäudeschließsystems vorzusehen. Die Zylinder müssen in 45°-Schritten verstellbar sein. Zur Inbetriebnahme müssen die Objektschlüssel und Objektzylinder vorliegen. Das FSD ist über die ÜE-Rückmeldung zu aktivieren und darf nicht über die Taste „Brandfallsteuerung ab“ auf dem Feuerwehr-Bedienfeld abschaltbar sein.
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) 

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).