Common use of Finanzielle Leistungen an Auslandsdienstlehrkräfte Clause in Contracts

Finanzielle Leistungen an Auslandsdienstlehrkräfte. Auslandsdienstlehrkräfte erhalten für die Dauer der Vermittlung Leistungen aus dem Haushalt des Auswärtigen Amtes. Rechtsgrundlage hierfür ist der Vermittlungsbescheid des BVA – ZfA –. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Gewährung von Leistungen für Auslandsdienstlehrkräfte. Die Leistungen betreffen die Vergütung und Zahlungen zum Ausgleich der durch die Auslandstätigkeit entstehenden zusätzlichen materiellen und immateriellen Belastungen einschließlich der Beihilfe im Krankheitsfall für beurlaubte Beamte. Der Bund trägt die Kosten der Sozialversicherung für die beurlaubten, tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte nach Maßgabe der Richtlinien des Bundes. Die Unfallfürsorge für Auslandsdienstlehrkräfte durch die Unfallkasse des Bundes (z. B. Kosten für Heilbehandlungen, Versorgungsleistungen) richtet sich nach den Vorschriften der Unfallkasse. Über diese Leistungen hinaus kann die Auslandsdienstlehrkraft keine Leistungen von der Vertragspartnerin/vom Vertragspartner einfordern. Falls die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der Auslandsdienstlehrkraft eine Vergütung zahlt oder entsprechende Leistungen gewährt, können diese ganz oder teilweise angerechnet werden.

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Samples: www.rathaus.bremen.de, www.auslandsschulwesen.de, www.kmk.org

Finanzielle Leistungen an Auslandsdienstlehrkräfte. Auslandsdienstlehrkräfte erhalten für die Dauer der Vermittlung Leistungen aus dem Haushalt des Auswärtigen Amtes. Rechtsgrundlage hierfür ist der Vermittlungsbescheid des BVA – ZfA –. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Gewährung von Leistungen für Auslandsdienstlehrkräfte. Die Leistungen betreffen die Vergütung und Zahlungen zum Ausgleich der durch die Auslandstätigkeit entstehenden zusätzlichen materiellen und immateriellen Belastungen einschließlich der Beihilfe im Krankheitsfall Krankheitsfalle für beurlaubte Beamte. Der Bund trägt die Kosten der Sozialversicherung für die beurlaubten, tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte nach Maßgabe der Richtlinien des Bundes. Die Unfallfürsorge für Auslandsdienstlehrkräfte durch die Unfallkasse des Bundes (z. B. Kosten für Heilbehandlungen, Versorgungsleistungen) richtet sich nach den Vorschriften der Unfallkasse. Über diese Leistungen hinaus kann die Auslandsdienstlehrkraft keine Leistungen von der Vertragspartnerin/vom Vertragspartner einfordern. Falls die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der Auslandsdienstlehrkraft eine Vergütung zahlt oder entsprechende Leistungen gewährt, können diese ganz oder teilweise angerechnet werden.

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Samples: www.berlin.de, www.kmk.org

Finanzielle Leistungen an Auslandsdienstlehrkräfte. Auslandsdienstlehrkräfte erhalten für die Dauer der Vermittlung Leistungen aus dem Haushalt des Auswärtigen Amtes. Rechtsgrundlage hierfür ist der Vermittlungsbescheid des BVA – ZfA –. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Gewährung von Leistungen für Auslandsdienstlehrkräfte. Die Leistungen betreffen die Vergütung und Zahlungen zum Ausgleich der durch die Auslandstätigkeit entstehenden zusätzlichen materiellen und immateriellen Belastungen einschließlich der Beihilfe im Krankheitsfall Krankheitsfalle für beurlaubte Beamte. Der Bund trägt die Kosten der Sozialversicherung für die beurlaubten, tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte nach Maßgabe der Richtlinien des Bundes. Die Unfallfürsorge für Auslandsdienstlehrkräfte durch die Unfallkasse des Bundes (z. z.B. Kosten für Heilbehandlungen, Versorgungsleistungen) richtet sich nach den Vorschriften der Unfallkasse. Über diese Leistungen hinaus kann die Auslandsdienstlehrkraft keine Leistungen von der Vertragspartnerin/vom Vertragspartner einfordern. Falls die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der Auslandsdienstlehrkraft eine Vergütung zahlt oder entsprechende Leistungen gewährt, können diese ganz oder teilweise angerechnet werden.

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Samples: www.landtag.nrw.de